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de retractn feudali.
obwohl die Einwilligung in die Verpfändung, auch die
in die künftig etwa nötige Distraction des Pfandes in
sich schliesse (§. 16). — Aber auch die Lehnrechts¬Terte -
wären nicht wider die Meinung des Verf. So
viel 1) den Lehnherrn betreffe; so könne man aus
II. F. 9. §. 1. iunct. pr. nicht so schliessen: weil daselbst
dem Vassallen das Befugniß, das Lehn ohne lehnherrliche -
Einwilligung zu veräussern, entzogen worden ist;
so hat auch der Lehnherr sein altes herkommliches Abtriebsrecht -
zugleich verloren. Vor jener Verordnung
habe siue bona siue praua consuetudo dem Vassallen
ein eigenmächtiges Veräusserungs=Befugniß gegeben,
wozu seitdem lehnherrlicher allgemeiner Consens erfordert -
werde: und doch habe der Lehnherr den Retract
gehabt. Beides wären also zwei ganz verschiedene
Rechte, auf deren eines durch generelle Einwilligung,
auf das andere aber durch specielle renuncirt werden
müsse. 2) Die Lehnsfolger anlangend, so wären
I. F. 5. §. 1. und II. F. 26. §. 13. eher für, als wider
den V. Denn sie verordneten, daß durch Einwilligung -
dem Retract entsagt werde; generelle Einwilligung -
wäre aber auch Einwilligung, und das Gesetz
unterscheide nicht zwischen allgemeiner und besonderer;
so wenig als ein besonderer Grund zu einem Unterschied -
dieser Art eintrete*) (§. 17).
Rap.
Ob 4
) Gleicher Meinung mit dem V. sind: Berger disc. for.
p. 1807. et Supplem. P. 1. p. 426. P. 2. p. 759. Ge. Chr.
Gebauer de iure reluendi per generalem consensum
simul¬Max-Planck-Institut -
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