Volltext : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino

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de  retractn  feudali.
obwohl  die  Einwilligung  in  die  Verpfändung,  auch  die
in  die  künftig  etwa  nötige  Distraction  des  Pfandes  in
sich  schliesse  (§.  16).  —  Aber  auch  die  Lehnrechts¬Terte -
  wären  nicht  wider  die  Meinung  des  Verf.  So
viel  1)  den  Lehnherrn  betreffe;  so  könne  man  aus
II.  F.  9.  §.  1.  iunct.  pr.  nicht  so  schliessen:  weil  daselbst
dem  Vassallen  das  Befugniß,  das  Lehn  ohne  lehnherrliche -
  Einwilligung  zu  veräussern,  entzogen  worden  ist;
so  hat  auch  der  Lehnherr  sein  altes  herkommliches  Abtriebsrecht -
  zugleich  verloren.  Vor  jener  Verordnung
habe  siue  bona  siue  praua  consuetudo  dem  Vassallen
ein  eigenmächtiges  Veräusserungs=Befugniß  gegeben,
wozu  seitdem  lehnherrlicher  allgemeiner  Consens  erfordert -
  werde:  und  doch  habe  der  Lehnherr  den  Retract
gehabt.  Beides  wären  also  zwei  ganz  verschiedene
Rechte,  auf  deren  eines  durch  generelle  Einwilligung,
auf  das  andere  aber  durch  specielle  renuncirt  werden
müsse.  2)  Die  Lehnsfolger  anlangend,  so  wären
I.  F.  5.  §.  1.  und  II.  F.  26.  §.  13.  eher  für,  als  wider
den  V.  Denn  sie  verordneten,  daß  durch  Einwilligung -
  dem  Retract  entsagt  werde;  generelle  Einwilligung -
  wäre  aber  auch  Einwilligung,  und  das  Gesetz
unterscheide  nicht  zwischen  allgemeiner  und  besonderer;
so  wenig  als  ein  besonderer  Grund  zu  einem  Unterschied -
  dieser  Art  eintrete*)  (§.  17).
Rap.
Ob  4
)  Gleicher  Meinung  mit  dem  V.  sind:  Berger  disc.  for.
p.  1807.  et  Supplem.  P.  1.  p.  426.  P.  2.  p.  759.  Ge.  Chr.
Gebauer  de  iure  reluendi  per  generalem  consensum
simul¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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