Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Anhang.
12.  Wer  eine  Empfangsbestätigung  oder  einen  Warrant  verloren
hat,  kann  bei  Nachweis  seines  Eigentums  und  Sicherheitsleistung  durch
Verfügung  des  Richters  die  Ausstellung  einer  zweiten  Ausfertigung,  falls
es  sich  um  eine  Empfangsbestätigung  handelt,  und  die  Zahlung  der
garantierten  Schuld,  wenn  es  sich  um  einen  Warrant  handelt,  auf  Antrag
erlangen.
14.  Eine  öffentliche  Verwaltungsordnung  wird  die  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes  erforderlichen  Maßnahmen  treffen.
2.  Sonderbestimmungen  für  die  allgemeinen  Lagerhäuser
und  die  Empfangsscheine  und  Warrants.
13.  Die  Empfangsscheine  über  Waren  und  die  diesem  angehefteten
Warrants  werden  einem  Stockregister  entnommen.
14.  Wird  ein  Makler  zur  Abschätzung  von  Waren  zugezogen,  so
hat  er  nur  auf  eine  Vokationsgebühr  Anspruch,  deren  Betrag  für  jeden
Platz  durch  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Handel  und  öffentliche
Arbeiten  nach  Anhörung  des  Handelsgerichts  festgesetzt  wird.
15.  Auf  Verlangen  des  Inhabers  des  Empfangsscheines  und  des
Warrants  muß  die  niedergelegte  Ware  in  so  viele  Lose  zerlegt  werden,
als  er  es  verlangt;  ferner  der  ursprüngliche  Titel  durch  so  viele  Empfangsscheine ¬
  und  Warrants  ersetzt  werden,  als  es  Lose  gibt.
16.  Jeder  Erwerber  von  Empfangsschein  und  Warrant  kann  die
Überschreibung  des  zu  seinem  Gunsten  gemachten  Indossaments  unter
Angabe  seines  Wohnsitzes  auf  die  Stammregister,  denen  diese  entnommen
sind,  verlangen.
17.  Die  Verwaltung  des  allgemeinen  Lagerhauses  ist  verpflichtet,
jederzeit  auf  Verlangen  des  Inhabers  des  Empfangsscheins  oder  des
Warrants  die  im  Art.  8  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1858  aufgeführten
Schulden  und  Kosten,  deren  Vorrecht  demjenigen  der  auf  dem  Warrant
garantierten  Schuld  vorgeht,  auf  die  Warenverkäufe  zu  verrechnen.  Die
durch  die  Verwaltung  des  allgemeinen  Lagerhauses  aufgestellte  Abrechnung ¬
  gibt  die  Nummer  des  Empfangsscheines  und  des  Warrants  an,
auf  welche  sie  sich  bezieht.
18.  Auf  Vorlage  des  protestierten  Warrants  muß  die  Verwaltung
des  allgemeinen  Lagerhauses  dem  durch  den  Inhaber  des  Warrants  für
den  Verkauf  bezeichneten  Makler  alle  möglichen  Erleichterungen  dazu
verschaffen.  —  Sie  darf  die  Ware  dem  Käufer  erst  ausliefern,  wenn  sie
von  dem  Verkaufsprotokoll  Einsicht  genommen  hat  und
1.  bei  Nachweis  der  Zahlung  der  bevorrechtigten  Gebühren  und
Kosten,  sowie  der  auf  dem  Warrant  entliehenen  Summe;
2.  bei  Einzahlung  des  etwaigen  Überschusses,  der  in  den  durch
den  letzten  Paragraphen  des  Art.  8  des  Gesetzes  vorgesehenen
Fällen  dem  Inhaber  des  Empfangsscheines  zufällt.
19.  Äußer  den  gewöhnlichen  Handelsbüchern  und  dem  Buche  der
Empfangsscheine  und  Warrants  muß  die  Verwaltung  des  allgemeinen
            
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