426
Anhang.
12. Wer eine Empfangsbestätigung oder einen Warrant verloren
hat, kann bei Nachweis seines Eigentums und Sicherheitsleistung durch
Verfügung des Richters die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung, falls
es sich um eine Empfangsbestätigung handelt, und die Zahlung der
garantierten Schuld, wenn es sich um einen Warrant handelt, auf Antrag
erlangen.
14. Eine öffentliche Verwaltungsordnung wird die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen.
2. Sonderbestimmungen für die allgemeinen Lagerhäuser
und die Empfangsscheine und Warrants.
13. Die Empfangsscheine über Waren und die diesem angehefteten
Warrants werden einem Stockregister entnommen.
14. Wird ein Makler zur Abschätzung von Waren zugezogen, so
hat er nur auf eine Vokationsgebühr Anspruch, deren Betrag für jeden
Platz durch den Minister für Landwirtschaft, Handel und öffentliche
Arbeiten nach Anhörung des Handelsgerichts festgesetzt wird.
15. Auf Verlangen des Inhabers des Empfangsscheines und des
Warrants muß die niedergelegte Ware in so viele Lose zerlegt werden,
als er es verlangt; ferner der ursprüngliche Titel durch so viele Empfangsscheine ¬
und Warrants ersetzt werden, als es Lose gibt.
16. Jeder Erwerber von Empfangsschein und Warrant kann die
Überschreibung des zu seinem Gunsten gemachten Indossaments unter
Angabe seines Wohnsitzes auf die Stammregister, denen diese entnommen
sind, verlangen.
17. Die Verwaltung des allgemeinen Lagerhauses ist verpflichtet,
jederzeit auf Verlangen des Inhabers des Empfangsscheins oder des
Warrants die im Art. 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1858 aufgeführten
Schulden und Kosten, deren Vorrecht demjenigen der auf dem Warrant
garantierten Schuld vorgeht, auf die Warenverkäufe zu verrechnen. Die
durch die Verwaltung des allgemeinen Lagerhauses aufgestellte Abrechnung ¬
gibt die Nummer des Empfangsscheines und des Warrants an,
auf welche sie sich bezieht.
18. Auf Vorlage des protestierten Warrants muß die Verwaltung
des allgemeinen Lagerhauses dem durch den Inhaber des Warrants für
den Verkauf bezeichneten Makler alle möglichen Erleichterungen dazu
verschaffen. — Sie darf die Ware dem Käufer erst ausliefern, wenn sie
von dem Verkaufsprotokoll Einsicht genommen hat und
1. bei Nachweis der Zahlung der bevorrechtigten Gebühren und
Kosten, sowie der auf dem Warrant entliehenen Summe;
2. bei Einzahlung des etwaigen Überschusses, der in den durch
den letzten Paragraphen des Art. 8 des Gesetzes vorgesehenen
Fällen dem Inhaber des Empfangsscheines zufällt.
19. Äußer den gewöhnlichen Handelsbüchern und dem Buche der
Empfangsscheine und Warrants muß die Verwaltung des allgemeinen