Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

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Es  könnte  etwa  der  Beschluß  dahin  durch  Stimmenmehrheit ¬
  gefaßt  sein,  daß  das  Anerkenntniß  über  die  stattgehabte ¬
  Zeichnung  und  Einzahlung  abzugeben  sei.
Dies  würde  einen  Zweck  haben,  wenn  auf  Grund  dessen
Rechtsfragen  gegen  die  Gesellschaft  oder  die  Aktienzeichner
hergeleitet  werden  könnten,  was  jedoch  nicht  der  Fall  ist.
Der  Beschluß  ist  eine  Anmahnung  an  die  Aktionäre,  die
Thatsachen  zu  prüfen,  und  hat  sodann  lediglich  für  den  Registerrichter ¬
  Werth;  nur  für  seine  Thätigkeit  ist  er  erforderlich
denn  Art.  210a  Zffr.  4  Hgb's.  untersagt  ihm,  die  durch  die
Mitglieder  des  Vorstandes  anzumeldende  Aktiengesellschaft  einzutragen, ¬
  wenn  nicht  der  besagte  Generalversammlungsbeschluß ¬
  vorgelegt  wird.
Formularmäßig  wird  das  Protokoll
beigebracht  und  geprüft.
Sollte  wider  Erwarten  ohnedies
eine  Aktiengesellschaft  eingetragen  worden  sein,
so  hat
dies  auf  ihre  einmal  erworbene  rechtliche  Existenz  keinen
Einfluß.
17)  Vgl.  U.  des  Reichs=Oberhandelsgerichts  v.  19.  Oktober  1872.
Calm,  Wochenschrift  Jahrg.  2  S.  432.
Bereits  oben  §  1  Ankg.  1  ist  darauf  hingewiesen,  daß  nach  dem
französischen  Gesellschaftsgesetz  vom  24.  Juli  1867,  die  Aktiengesellschaften ¬
  mit  der  Wahlannahmeerklärung  der  Vorstandsmitglieder  und
der  administrateurs  de  surveillance  entsteht;  Art.  55  verordnet  gleichmäßig ¬
  für  Kommanditaktien-  und  Aktien=Gesellschaften  gerichtliche
Hinterlegung  des  Gesellschaftsvertrages,  der  Ausfertigung  der  Notariatsverhandlung, ¬
  betreffend  die  Vollzeichnung  des  Grundkapitals  und
Einzahlung  von  25  pCt.,  beziehentlich  der  Generalversammlungsbeschlüsse ¬
  über  Werthseinlagen  und  Gewährung  von  Vortheilen  an
ktionäre.  Für  Aktiengesellschaften  wird  die  Hinterlegung  einer  vollständigen ¬
  Zeichnerliste  unter  Angabe  des  Namens,  Vornamens
Standes,  der  Wohnung  jedes  Zeichners  erfordert.  Art.  56  erstreckt
sich  über  die  öffentlichen  Bekanntmachungen,  welche  von  der  Gesellschaft ¬
  (nicht  vom  Handelsgericht,  wie  das  Hgb.  bestimmt)  zu  erlassen
sind.  Im  Art.  56  §  3  ist  dann  bestimmt:  „les  formalités  prescrites
par  l'article  précédent  et  par  le  présent  article,  seront  observées,  a
peine  de  nullité,  à  l'égard  des  interessés;  mais  le  défaut  d'aucune
d’elles  ne  pourra  être  opposé  aux  tiers  par  les  associés."  Der
Zustand  ist  somit  der,  daß  eine  Vernachlässigung  in  den  vorgeschriebenen ¬
  Förmlichkeiten  die  Gesellschaften  nur  dann  vernichtet,  wenn  von
einem  Aktionär  oder  sonst  Betheiligten  die  Nichtigkeitserklärung  verlangt ¬
  wird;  bis  zu  einem  solchen  Antrage  können  die  Mängel  geheilt
            
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