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Es könnte etwa der Beschluß dahin durch Stimmenmehrheit ¬
gefaßt sein, daß das Anerkenntniß über die stattgehabte ¬
Zeichnung und Einzahlung abzugeben sei.
Dies würde einen Zweck haben, wenn auf Grund dessen
Rechtsfragen gegen die Gesellschaft oder die Aktienzeichner
hergeleitet werden könnten, was jedoch nicht der Fall ist.
Der Beschluß ist eine Anmahnung an die Aktionäre, die
Thatsachen zu prüfen, und hat sodann lediglich für den Registerrichter ¬
Werth; nur für seine Thätigkeit ist er erforderlich
denn Art. 210a Zffr. 4 Hgb's. untersagt ihm, die durch die
Mitglieder des Vorstandes anzumeldende Aktiengesellschaft einzutragen, ¬
wenn nicht der besagte Generalversammlungsbeschluß ¬
vorgelegt wird.
Formularmäßig wird das Protokoll
beigebracht und geprüft.
Sollte wider Erwarten ohnedies
eine Aktiengesellschaft eingetragen worden sein,
so hat
dies auf ihre einmal erworbene rechtliche Existenz keinen
Einfluß.
17) Vgl. U. des Reichs=Oberhandelsgerichts v. 19. Oktober 1872.
Calm, Wochenschrift Jahrg. 2 S. 432.
Bereits oben § 1 Ankg. 1 ist darauf hingewiesen, daß nach dem
französischen Gesellschaftsgesetz vom 24. Juli 1867, die Aktiengesellschaften ¬
mit der Wahlannahmeerklärung der Vorstandsmitglieder und
der administrateurs de surveillance entsteht; Art. 55 verordnet gleichmäßig ¬
für Kommanditaktien- und Aktien=Gesellschaften gerichtliche
Hinterlegung des Gesellschaftsvertrages, der Ausfertigung der Notariatsverhandlung, ¬
betreffend die Vollzeichnung des Grundkapitals und
Einzahlung von 25 pCt., beziehentlich der Generalversammlungsbeschlüsse ¬
über Werthseinlagen und Gewährung von Vortheilen an
ktionäre. Für Aktiengesellschaften wird die Hinterlegung einer vollständigen ¬
Zeichnerliste unter Angabe des Namens, Vornamens
Standes, der Wohnung jedes Zeichners erfordert. Art. 56 erstreckt
sich über die öffentlichen Bekanntmachungen, welche von der Gesellschaft ¬
(nicht vom Handelsgericht, wie das Hgb. bestimmt) zu erlassen
sind. Im Art. 56 § 3 ist dann bestimmt: „les formalités prescrites
par l'article précédent et par le présent article, seront observées, a
peine de nullité, à l'égard des interessés; mais le défaut d'aucune
d’elles ne pourra être opposé aux tiers par les associés." Der
Zustand ist somit der, daß eine Vernachlässigung in den vorgeschriebenen ¬
Förmlichkeiten die Gesellschaften nur dann vernichtet, wenn von
einem Aktionär oder sonst Betheiligten die Nichtigkeitserklärung verlangt ¬
wird; bis zu einem solchen Antrage können die Mängel geheilt