Full text : Achilles, Alexander: ¬Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypothekenrecht vom 5. Mai 1872

Einleitung.
Chr.  geschwunden  war.  Das  In  bonis  behauptete  sich  materiell  als  die  einzige  Art  des
Eigenthums.  Der  Kaiser  Justinian  beseitigte  auch  noch  formell  die  alte  Duplizität  und
die  damit  zusammenhängenden  Unterschiede  zwischen  Res  mancipi  und  Res  nec  mancipi.")
Für  die  Mancipatio  und  die  In  jure  cessio  war  längst  kein  Boden  mehr.  Die  Tradition
vermittelt  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  die  Uebertragung  und  beziehungsweise
den  Erwerb  des  Eigenthums  an  allen  Sachen.
Es  mag  sein,  daß  die  unbiegsamen  Formen  des  Civilrechts  fallen  mußten,  wenn
anders  die  Römer  ihre  providentielle  Bestimmung,  ein  universelles  Recht  zu  schaffen,
erfüllen  sollten.  Es  kann  auch  zugegeben  werden,  daß  für  den  Verkehr  mit  beweglichen
Sachen  der  Rückgriff  auf  das  Naturrecht  ein  bedeutender  Fortschritt  gewesen  ist.  Aber
für  die  Gestaltung  der  Rechte  am  Grundeigenthum  ist  es  sicherlich  zu  beklagen,  daß  die
römische  Rechtsbildung  nicht  die  Kraft  gehabt  hat,  die  alten  Erwerbsarten  zweckentsprechend ¬
  zu  ersetzen.  „Ihering,  der  geistvollste  Denker  über  das  römische  Recht,  sagt:
hier  liege  gerade  die  größte  Verschlechterung  desselben  vor,  hier  zeige  das  spätere  römische
Recht  sich  verweichlicht,  indem  es  von  der  Strenge  der  alten  Geschäftsform  abweiche
und  den  Eigenthumsübergang  in  die  vielfach  unerkennbare  Tradition  lege.""
Der  Bedeutung,  welche  das  Grundeigenthum  im  Kulturleben  einnimmt,  vermag
die  Gesetzgebung  nur  dann  gerecht  zu  werden,  wenn  sie  so  eingerichtet  ist,  daß  sie  die
Rechte  des  Eigenthümers  klar  und  sicher  —  möglichst  unanfechtbar  —  hinstellt  und
überhaupt  die  Rechte  am  Grundvermögen  so  normirt,  daß  ein  gesunder  Realkredit  sich
entwickeln  kann.  Die  Traditionstheorie  aber  ist  nicht  geeignet,  diese  Aufgabe  in  befriedigender ¬
  Weise  zu  lösen.  Unter  ihrer  Herrschaft  ist  der  Beweis  des  Eigenthums
schwierig  und  umständlich.  Das  römische  Recht  hat  hier  allerdings  durch  Einführung
der  Publiciana  in  rem  actio  einige  Abhülfe  gewährt.")  Aber  wenn  es  auch  den  Nachweis ¬
  des  Dominium  auctoris  —  diese  Probatio  diabolica  —  erleichtern  und  beziehungsweise ¬
  erlassen  konnte,  eine  Erleichterung  des  Beweises  der  Tradition  selbst  lag  nicht  in
seiner  Macht.  Die  Uebergabe  einer  unbeweglichen  Sache  manifestirt  an  sich  den  Willen
der  Kontrahenten  nur  für  diese.  Das  Resultat  derselben  —  der  Besitzwechsel  —  braucht
nicht  nothwendig  in  die  äußere  Erscheinung  zu  treten.  Man  kann  es  einem  Hause,
welches  der  Eigenthümer  nicht  bewohnt,  einem  offenem  Grundstücke,  welches  er  nicht
selbst  bewirthschaftet,  nicht  ansehen,  ob  er  es  auch  wirklich  besitzt.  Die  Uebergabe  verliert ¬
  hier  häufig  ihre  thatsächliche  Natur,  und  die  Kontrahenten  begnügen  sich  im  Falle
der  Veräußerung  nur  zu  oft  mit  der  gegenseitigen  Erklärung,  daß  das  Grundstück  übergeben ¬
  sei.  Gelingt  gleichwohl  die  Feststellung  der  Besitzübertragung,  so  bleibt  dem
Besitzer,  der  sein  Eigenthum  darzuthun  hat,  immer  noch  der  schwierige  Beweis  zu  führen
daß  der  Tradent  die  Absicht  gehabt  habe,  ihn  durch  die  Uebergabe  zum  Eigenthümer
zu  machen.  Die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Beweisführung  ist  mit  der  Festigkeit  und
*)  Cod.  VII,  25  und  31.
*2)  Aus  der  Rede  des  Dr.  Schulze  in  der  Sitzung  des  Herrenhauses  vom  5.  Februar  1872.
Dieselbe  ist  abgedruckt  bei  Werner,  die  Preußischen  Grundbuch-  und  Hypotheken=Gesetze  nebst
Materialien  II,  S.  78.
*)  Siehe  Puchta,  Inst.  §  233.
            
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