Einleitung.
Chr. geschwunden war. Das In bonis behauptete sich materiell als die einzige Art des
Eigenthums. Der Kaiser Justinian beseitigte auch noch formell die alte Duplizität und
die damit zusammenhängenden Unterschiede zwischen Res mancipi und Res nec mancipi.")
Für die Mancipatio und die In jure cessio war längst kein Boden mehr. Die Tradition
vermittelt im Falle der freiwilligen Veräußerung die Uebertragung und beziehungsweise
den Erwerb des Eigenthums an allen Sachen.
Es mag sein, daß die unbiegsamen Formen des Civilrechts fallen mußten, wenn
anders die Römer ihre providentielle Bestimmung, ein universelles Recht zu schaffen,
erfüllen sollten. Es kann auch zugegeben werden, daß für den Verkehr mit beweglichen
Sachen der Rückgriff auf das Naturrecht ein bedeutender Fortschritt gewesen ist. Aber
für die Gestaltung der Rechte am Grundeigenthum ist es sicherlich zu beklagen, daß die
römische Rechtsbildung nicht die Kraft gehabt hat, die alten Erwerbsarten zweckentsprechend ¬
zu ersetzen. „Ihering, der geistvollste Denker über das römische Recht, sagt:
hier liege gerade die größte Verschlechterung desselben vor, hier zeige das spätere römische
Recht sich verweichlicht, indem es von der Strenge der alten Geschäftsform abweiche
und den Eigenthumsübergang in die vielfach unerkennbare Tradition lege.""
Der Bedeutung, welche das Grundeigenthum im Kulturleben einnimmt, vermag
die Gesetzgebung nur dann gerecht zu werden, wenn sie so eingerichtet ist, daß sie die
Rechte des Eigenthümers klar und sicher — möglichst unanfechtbar — hinstellt und
überhaupt die Rechte am Grundvermögen so normirt, daß ein gesunder Realkredit sich
entwickeln kann. Die Traditionstheorie aber ist nicht geeignet, diese Aufgabe in befriedigender ¬
Weise zu lösen. Unter ihrer Herrschaft ist der Beweis des Eigenthums
schwierig und umständlich. Das römische Recht hat hier allerdings durch Einführung
der Publiciana in rem actio einige Abhülfe gewährt.") Aber wenn es auch den Nachweis ¬
des Dominium auctoris — diese Probatio diabolica — erleichtern und beziehungsweise ¬
erlassen konnte, eine Erleichterung des Beweises der Tradition selbst lag nicht in
seiner Macht. Die Uebergabe einer unbeweglichen Sache manifestirt an sich den Willen
der Kontrahenten nur für diese. Das Resultat derselben — der Besitzwechsel — braucht
nicht nothwendig in die äußere Erscheinung zu treten. Man kann es einem Hause,
welches der Eigenthümer nicht bewohnt, einem offenem Grundstücke, welches er nicht
selbst bewirthschaftet, nicht ansehen, ob er es auch wirklich besitzt. Die Uebergabe verliert ¬
hier häufig ihre thatsächliche Natur, und die Kontrahenten begnügen sich im Falle
der Veräußerung nur zu oft mit der gegenseitigen Erklärung, daß das Grundstück übergeben ¬
sei. Gelingt gleichwohl die Feststellung der Besitzübertragung, so bleibt dem
Besitzer, der sein Eigenthum darzuthun hat, immer noch der schwierige Beweis zu führen
daß der Tradent die Absicht gehabt habe, ihn durch die Uebergabe zum Eigenthümer
zu machen. Die Nothwendigkeit einer solchen Beweisführung ist mit der Festigkeit und
*) Cod. VII, 25 und 31.
*2) Aus der Rede des Dr. Schulze in der Sitzung des Herrenhauses vom 5. Februar 1872.
Dieselbe ist abgedruckt bei Werner, die Preußischen Grundbuch- und Hypotheken=Gesetze nebst
Materialien II, S. 78.
*) Siehe Puchta, Inst. § 233.