Metadaten : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Einleitung.  Cap.  I.  Natur  des  deutschen  Privatrechts.
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tute,  auch  wenn  dieselben  eine  religiöse  Seite  haben,  wie  die  Ehe,  durch
die  staatliche  Gesetzgebung  zu  ordnen.
2.  Die  Bedeutung  des  langobardischen  Rechts  für  das  Lehenswesen  ist
nun,  wie  dieses  selber,  groszentheils  veraltet.
3.  Eine  gröszere  Bedeutung  haben  andere  neuere  Rechte  fremder  Nationen. ¬
  Es  läszt  sich  nicht  verkennen  dasz  die  moderne  Rechtsbildung  der
christlichen  Nationen  in  Europa  und  Amerika  in  einem  innern  Zusammenhange ¬
  steht.  Diese  Rechte  alle  haben  in  römischen  und  in  germanischen
Rechtsideen  und  Instituten  gemeinsame  Wurzeln,  und  indem  sie  mit  den
Bedürfnissen  der  Jahrhunderte  fortschreitend  die  Verhältnisse  menschlich
nehmen,  auch  einen  gemeinsamen  menschlichen  Charakter.  Diese  Gemeinschaft ¬
  der  Rechtsbildung  wird  zuerst  im  Handelsrecht  offenbar,  aber  zeigt
sich  auch  in  manchen  andern  privatrechtlichen  Verhältnissen.  Das  besondere ¬
  Nationale  der  Entwicklung  erscheint  dann  dieser  modernen  menschlichen ¬
  Gemeinschaft  gegenüber  ganz  ähnlich  wie  die  particuläre  Rechtsbildung ¬
  gegenüber  der  gemeinen  deutschen.  Auf  das  deutsche  Recht  hat  in
dieser  Beziehung  vorzüglich  das  nahe  verwandte  französische  Recht  einen
erheblichen  Einflusz  geübt.  Diese  Einwirkung  aber  gleichzeitig  lebender
Rechte  des  Auslandes  musz  von  der  Wissenschaft  des  deutschen  Privatrechts,
welche  die  ganze  moderne  Eortbildung  unseres  Rechtes  umfaszt,  mit  in  den
Bereich  ihrer  Forschung  und  Beachtung  gezogen  und  darf  keinen  andern
Disciplinen  überlassen  werden.
§.  5.
III.  Verhältnisz  zu  den  Particularrechten.
Es  läszt  sich  sehr  oft  nicht  sagen:  Bis  hieher  gemeines  deutsches,  von
da  an  besonderes  Particularrecht.  Der  Gegensatz  ist  ein  flieszender,  und
häufig  ist  jenes  in  diesem  uud  dieses  in  jenem.  Es  erklärt  sich  das  aus
dem  Charakter  des  deutschen  Rechts.  (§.  2.)
Das  gemeine  deutsche  Recht  ist  daher  nicht  immer  ein  einheitliches
und  gleichgestaltiges,  sondern  nimmt  in  den  einen  Ländern  diese  und  in
anderen  jene  Gestalt  oder  Farbe  an.  Eben  so  wenig  ist  seine  Ausdehnung
überall  eine  gleichmäszige.  Sein  Einflusz  und  seine  Anwendbarkeit  reichen
in  den  einen  Ländern  weiter,  in  den  andern  sind  sie  beschränkter.  Ferner
ist  sein  Verhältnisz  zu  den  verschiedenen  Particularrechten  ein  verschiedenes.
Die  einen  sind  in  höherem  Grade  von  seinem  Geiste  eingenommen  und
beherrscht,  und  fördern  hinwieder  sein  eigenes  Wachsthum  mehr  als  die
andern.  Ueberdem  ist  der  Zusammenhang  und  die  Wechselwirkung  des
gemeinen  und  des  particularen  Rechtes  je  nach  der  Art  der  Institute  hier
gröszer  und  reicher,  dort  geringer  und  spärlicher.  Zuweilen  ist  das  Particularrecht ¬
  Einer  Stadt  —  wir  erinnern  an  Lübeck  —  für  das  gemeine
Recht  wichtiger  geworden,  als  das  mancher  deutscher  Länder  zusammengenommen. ¬

            
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