Einleitung. Cap. I. Natur des deutschen Privatrechts.
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tute, auch wenn dieselben eine religiöse Seite haben, wie die Ehe, durch
die staatliche Gesetzgebung zu ordnen.
2. Die Bedeutung des langobardischen Rechts für das Lehenswesen ist
nun, wie dieses selber, groszentheils veraltet.
3. Eine gröszere Bedeutung haben andere neuere Rechte fremder Nationen. ¬
Es läszt sich nicht verkennen dasz die moderne Rechtsbildung der
christlichen Nationen in Europa und Amerika in einem innern Zusammenhange ¬
steht. Diese Rechte alle haben in römischen und in germanischen
Rechtsideen und Instituten gemeinsame Wurzeln, und indem sie mit den
Bedürfnissen der Jahrhunderte fortschreitend die Verhältnisse menschlich
nehmen, auch einen gemeinsamen menschlichen Charakter. Diese Gemeinschaft ¬
der Rechtsbildung wird zuerst im Handelsrecht offenbar, aber zeigt
sich auch in manchen andern privatrechtlichen Verhältnissen. Das besondere ¬
Nationale der Entwicklung erscheint dann dieser modernen menschlichen ¬
Gemeinschaft gegenüber ganz ähnlich wie die particuläre Rechtsbildung ¬
gegenüber der gemeinen deutschen. Auf das deutsche Recht hat in
dieser Beziehung vorzüglich das nahe verwandte französische Recht einen
erheblichen Einflusz geübt. Diese Einwirkung aber gleichzeitig lebender
Rechte des Auslandes musz von der Wissenschaft des deutschen Privatrechts,
welche die ganze moderne Eortbildung unseres Rechtes umfaszt, mit in den
Bereich ihrer Forschung und Beachtung gezogen und darf keinen andern
Disciplinen überlassen werden.
§. 5.
III. Verhältnisz zu den Particularrechten.
Es läszt sich sehr oft nicht sagen: Bis hieher gemeines deutsches, von
da an besonderes Particularrecht. Der Gegensatz ist ein flieszender, und
häufig ist jenes in diesem uud dieses in jenem. Es erklärt sich das aus
dem Charakter des deutschen Rechts. (§. 2.)
Das gemeine deutsche Recht ist daher nicht immer ein einheitliches
und gleichgestaltiges, sondern nimmt in den einen Ländern diese und in
anderen jene Gestalt oder Farbe an. Eben so wenig ist seine Ausdehnung
überall eine gleichmäszige. Sein Einflusz und seine Anwendbarkeit reichen
in den einen Ländern weiter, in den andern sind sie beschränkter. Ferner
ist sein Verhältnisz zu den verschiedenen Particularrechten ein verschiedenes.
Die einen sind in höherem Grade von seinem Geiste eingenommen und
beherrscht, und fördern hinwieder sein eigenes Wachsthum mehr als die
andern. Ueberdem ist der Zusammenhang und die Wechselwirkung des
gemeinen und des particularen Rechtes je nach der Art der Institute hier
gröszer und reicher, dort geringer und spärlicher. Zuweilen ist das Particularrecht ¬
Einer Stadt — wir erinnern an Lübeck — für das gemeine
Recht wichtiger geworden, als das mancher deutscher Länder zusammengenommen. ¬