Metadaten : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

Urspr.  u.  Ausbild.  d.  heut.  Concurspr.  §.  17.
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Wohlthat  mehr  darin  erblickte.*)  Vielleicht  hängt  mit
diesem  Zustande  der  Dinge  auch  die  (nicht  glossirte)  Nov.
135  zusammen,  in  deren  dispositivem*)  Theile  Justinian
verordnete:  1)  es  soll  keiner  Obrigkeit  erlaubt  seyn
Femanden,  der,  unverschuldet  verarmt,  wegen  öffentlicher
oder  Privatschulden  belangt  worden  wäre,  zur  cessio
bonorum  zu  zwingen,  oder  körperliche  Mißhandlung,
gegen  ihn  anzuwenden.  2)  Der  Schuldner  soll  hingegen
5)  c.  8.  C.  7.  71.  (von  Justinian).  —  Nov.  4.  c.  3.  —  „Si
enim  non  sit  idoneus  pecuniarum  debitor,  nec  ullus
emtor  sit,  nihil  aliud  facturus  erat,  quam  propriis
bonis  cedere....  Quamobrem  quod  cum  injuria -
  et  effectu  acerbo  perduceret  creditorem  et
debitorem  etc.“  Accursius  bemerkt  zu  den  Worten
„effectu  acerbo“  sogar:  i.  e.  cum.  cessione  bonorum
teribili.  —  Daß  zur  Zeit  der  Glossatoren  und  später
noch  die  cessio  bonorum  höchst  beschimpfend  war,  ist
jedenfalls  außer  Zweifel.  So  bemerkt  z.  B.  Baldus  zu
c.  11.  C.  2.  12.  „licet,  qui  cedunt  bonis,  certis  locis
ad  columnan  ligentur.“  Im  großen  Saale  zu  Padua
wird  noch  ein  alter  Stein  gezeigt,  mit  der  Umschrift:
Lapis  vituperii  et  cessionis  bonorum.
Die  praefatio,  welche  die  Veranlassung  dieses  Gesetzes
enthält,  ist  äußerst  dunkel.  Nur  so  viel  ersieht  man  daraus, ¬
  daß  sich  ein  Mysier,  Namens  Zosarius,  der  wegen
öffentlicher  und  Privatschulden  belangt  war,  bei  dem  Kaiser
über  Bedrückungen  beschwerte,  die  er  deßhalb  von  dem
—
Präses  habe  erdulden  müssen.
Insbesondere  führte  er
darüber  Klage,  daß  nicht  gestattet  worden  sey,  „libellos
persecutionis  rerum  suarum“  orvog  lißellovg
—  auch  im  griechischen  Texte)  zu  übergeben.  Ueber  den
Sinn  dieser  Worte,  so  wie  der  ganzen  Novelle  sind  die
Meinungen  sehr  verschieden.  S.  Dabelow  a.  a.  O.  S.
135  flg.  —  Zimmern  N.  G.  III.  S.  274.  BethmannHollweg -
  a.  a.  O.  S.  345.  flg.
            
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