Urspr. u. Ausbild. d. heut. Concurspr. §. 17.
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Wohlthat mehr darin erblickte.*) Vielleicht hängt mit
diesem Zustande der Dinge auch die (nicht glossirte) Nov.
135 zusammen, in deren dispositivem*) Theile Justinian
verordnete: 1) es soll keiner Obrigkeit erlaubt seyn
Femanden, der, unverschuldet verarmt, wegen öffentlicher
oder Privatschulden belangt worden wäre, zur cessio
bonorum zu zwingen, oder körperliche Mißhandlung,
gegen ihn anzuwenden. 2) Der Schuldner soll hingegen
5) c. 8. C. 7. 71. (von Justinian). — Nov. 4. c. 3. — „Si
enim non sit idoneus pecuniarum debitor, nec ullus
emtor sit, nihil aliud facturus erat, quam propriis
bonis cedere.... Quamobrem quod cum injuria -
et effectu acerbo perduceret creditorem et
debitorem etc.“ Accursius bemerkt zu den Worten
„effectu acerbo“ sogar: i. e. cum. cessione bonorum
teribili. — Daß zur Zeit der Glossatoren und später
noch die cessio bonorum höchst beschimpfend war, ist
jedenfalls außer Zweifel. So bemerkt z. B. Baldus zu
c. 11. C. 2. 12. „licet, qui cedunt bonis, certis locis
ad columnan ligentur.“ Im großen Saale zu Padua
wird noch ein alter Stein gezeigt, mit der Umschrift:
Lapis vituperii et cessionis bonorum.
Die praefatio, welche die Veranlassung dieses Gesetzes
enthält, ist äußerst dunkel. Nur so viel ersieht man daraus, ¬
daß sich ein Mysier, Namens Zosarius, der wegen
öffentlicher und Privatschulden belangt war, bei dem Kaiser
über Bedrückungen beschwerte, die er deßhalb von dem
—
Präses habe erdulden müssen.
Insbesondere führte er
darüber Klage, daß nicht gestattet worden sey, „libellos
persecutionis rerum suarum“ orvog lißellovg
— auch im griechischen Texte) zu übergeben. Ueber den
Sinn dieser Worte, so wie der ganzen Novelle sind die
Meinungen sehr verschieden. S. Dabelow a. a. O. S.
135 flg. — Zimmern N. G. III. S. 274. BethmannHollweg -
a. a. O. S. 345. flg.