50
künftige Verlassenschaft, so daß der Eigenthumsübergang hinsichtlich der
Immobilien seiner Zeit nicht durch eine vertragsmäßige Veräußerung, ¬
sondern lediglich durch eine vertragsmäßige Erbseinsetzung
vermittelt wird. In Folge eines solchen Erbvertrags erlangt auch der
Vertragserbe durchaus kein eventuelles Recht auf irgend einen zur Zeit
des Vertragsabschlusses vorhandenen Vermögensgegenstand, sondern der
Eigenthumserwerb tritt nach dem Tode des Erblassers nur in Ansehung
jener Gegenstände ein, die sich zur Zeit dieses Todes in der Erbschaft ¬
vorfinden. Es liegt also in einem solchen universellen Erbvertrage
durchaus keine, wenn auch nur eventuelle Veräußerung irgend eines Vermögensgegenstandes, ¬
vielmehr bleibt das bisherige Eigenthum desjenigen,
welcher einem Andern das Erbrecht einräumt, an den einzelnen Vermögenstheilen ¬
mit allen einem Eigenthümer zustehenden Befugnissen unter
Lebenden aufrecht, und nur das Recht, eine andere letztwillige Verfügung
zu errichten, ist ausgeschlossen. Da nun das M. L. R. nach den klaren
Worten der mehrerwähnten Verordnungen wohl alle Verträge ohne Unterschied, ¬
sobald sie das Eigenthum oder sonstige dingliche Rechte an Immobilien ¬
betreffen, der Nothwendigkeit der gerichtlichen Errichtung und
Bestätigung unterwirft, jedoch ebenso klar nur die eigentlichen Veräußerungsverträge, ¬
als solche Verträge, welche eine sogleich oder künftig wirksame
Veräußerung einer bestimmten Liegenschaft zum Gegenstande haben,
jener Nothwendigkeit unterwirft, so läßt es sich auf universelle Erbverträge ¬
offenbar nicht anwenden, weil bei diesen die etwa schon beim
Vertragsabschluß vorhandenen Immobilien selbst nicht veräußert werden,
vielmehr dem das Erbrecht Einräumenden eigenthümlich verbleiben, und
von ihm bis zu seinem Tode veräußert werden können. (Holzschuher,
1. c. S. 887. nr. 3.
Es trifft daher auch bei solchen universellen Erbverträgen der ausdrücklich ¬
angegebene Grund jener Verordnungen, „um die Unsicherheit der
Eigenthumsverhältnisse zu beseitigen, und drittere Personen wegen weiterer
Verfügungen des Veräußerers zu schützen“, entschieden nicht ein.
Anders verhält sich aber die Sache in Ansehung solcher Erbverträge, ¬
welche nur das Vermächtniß einer einzelnen Liegenschaft
betreffen. Hier liegt offenbar eine, wenn auch nur eventuelle Veräußerung ¬
vor. Denn da das Vermächtniß vertragsmäßig geschah, und ein
bestimmtes Objekt zum Gegenstande hat, so erfolgt der, wenn auch
künftige Uebergang des Eigenthums unmittelbar durch den Vertrag.
Hier tritt daher auch der gesetzliche Grund der fraglichen landrechtlichen
Bestimmungen ein, indem es bei solchen Verträgen im Interesse des
Publikums liegt, erfahren zu können, ob der Vermächtnißgeber über die
fragliche Liegenschaft verfügen könne. Jene Verordnungen finden daher
hier unzweifelhaft Anwendung.
Ist in einem Ehevertrag eine Schenkung von Todeswegen
des
(§ 224) enthalten, so muß der Vertrag nach Tit. VIII. § 21
M. L. R. von dem Disponirenden eigenhändig unterschrieben,
und
von drei Zeugen unterzeichnet werden, oder, falls der Schenker
des
Schreibens unkundig ist, ein vierter Zeuge beigezogen werden.
Mitcontrahenten können selbstverständlich nicht als solche Zeugen betracht
werden. (O. A. G. E. vom 6. Juni 1865 Nr. 762 84/65.
Ueber die Frage, ob die Eheverträge nur vor oder auch nach
Eingehung der Ehe gültig errichtet werden können, muß ebenfalls auf
das gemeine Recht zurückgegangen werden, welches Beides gestattet. Das