Metadaten : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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künftige  Verlassenschaft,  so  daß  der  Eigenthumsübergang  hinsichtlich  der
Immobilien  seiner  Zeit  nicht  durch  eine  vertragsmäßige  Veräußerung, ¬
  sondern  lediglich  durch  eine  vertragsmäßige  Erbseinsetzung
vermittelt  wird.  In  Folge  eines  solchen  Erbvertrags  erlangt  auch  der
Vertragserbe  durchaus  kein  eventuelles  Recht  auf  irgend  einen  zur  Zeit
des  Vertragsabschlusses  vorhandenen  Vermögensgegenstand,  sondern  der
Eigenthumserwerb  tritt  nach  dem  Tode  des  Erblassers  nur  in  Ansehung
jener  Gegenstände  ein,  die  sich  zur  Zeit  dieses  Todes  in  der  Erbschaft ¬
  vorfinden.  Es  liegt  also  in  einem  solchen  universellen  Erbvertrage
durchaus  keine,  wenn  auch  nur  eventuelle  Veräußerung  irgend  eines  Vermögensgegenstandes, ¬
  vielmehr  bleibt  das  bisherige  Eigenthum  desjenigen,
welcher  einem  Andern  das  Erbrecht  einräumt,  an  den  einzelnen  Vermögenstheilen ¬
  mit  allen  einem  Eigenthümer  zustehenden  Befugnissen  unter
Lebenden  aufrecht,  und  nur  das  Recht,  eine  andere  letztwillige  Verfügung
zu  errichten,  ist  ausgeschlossen.  Da  nun  das  M.  L.  R.  nach  den  klaren
Worten  der  mehrerwähnten  Verordnungen  wohl  alle  Verträge  ohne  Unterschied, ¬
  sobald  sie  das  Eigenthum  oder  sonstige  dingliche  Rechte  an  Immobilien ¬
  betreffen,  der  Nothwendigkeit  der  gerichtlichen  Errichtung  und
Bestätigung  unterwirft,  jedoch  ebenso  klar  nur  die  eigentlichen  Veräußerungsverträge, ¬
  als  solche  Verträge,  welche  eine  sogleich  oder  künftig  wirksame
Veräußerung  einer  bestimmten  Liegenschaft  zum  Gegenstande  haben,
jener  Nothwendigkeit  unterwirft,  so  läßt  es  sich  auf  universelle  Erbverträge ¬
  offenbar  nicht  anwenden,  weil  bei  diesen  die  etwa  schon  beim
Vertragsabschluß  vorhandenen  Immobilien  selbst  nicht  veräußert  werden,
vielmehr  dem  das  Erbrecht  Einräumenden  eigenthümlich  verbleiben,  und
von  ihm  bis  zu  seinem  Tode  veräußert  werden  können.  (Holzschuher,
1.  c.  S.  887.  nr.  3.
Es  trifft  daher  auch  bei  solchen  universellen  Erbverträgen  der  ausdrücklich ¬
  angegebene  Grund  jener  Verordnungen,  „um  die  Unsicherheit  der
Eigenthumsverhältnisse  zu  beseitigen,  und  drittere  Personen  wegen  weiterer
Verfügungen  des  Veräußerers  zu  schützen“,  entschieden  nicht  ein.
Anders  verhält  sich  aber  die  Sache  in  Ansehung  solcher  Erbverträge, ¬
  welche  nur  das  Vermächtniß  einer  einzelnen  Liegenschaft
betreffen.  Hier  liegt  offenbar  eine,  wenn  auch  nur  eventuelle  Veräußerung ¬
  vor.  Denn  da  das  Vermächtniß  vertragsmäßig  geschah,  und  ein
bestimmtes  Objekt  zum  Gegenstande  hat,  so  erfolgt  der,  wenn  auch
künftige  Uebergang  des  Eigenthums  unmittelbar  durch  den  Vertrag.
Hier  tritt  daher  auch  der  gesetzliche  Grund  der  fraglichen  landrechtlichen
Bestimmungen  ein,  indem  es  bei  solchen  Verträgen  im  Interesse  des
Publikums  liegt,  erfahren  zu  können,  ob  der  Vermächtnißgeber  über  die
fragliche  Liegenschaft  verfügen  könne.  Jene  Verordnungen  finden  daher
hier  unzweifelhaft  Anwendung.
Ist  in  einem  Ehevertrag  eine  Schenkung  von  Todeswegen
des
(§  224)  enthalten,  so  muß  der  Vertrag  nach  Tit.  VIII.  §  21
M.  L.  R.  von  dem  Disponirenden  eigenhändig  unterschrieben,
und
von  drei  Zeugen  unterzeichnet  werden,  oder,  falls  der  Schenker
des
Schreibens  unkundig  ist,  ein  vierter  Zeuge  beigezogen  werden.
Mitcontrahenten  können  selbstverständlich  nicht  als  solche  Zeugen  betracht
werden.  (O.  A.  G.  E.  vom  6.  Juni  1865  Nr.  762  84/65.
Ueber  die  Frage,  ob  die  Eheverträge  nur  vor  oder  auch  nach
Eingehung  der  Ehe  gültig  errichtet  werden  können,  muß  ebenfalls  auf
das  gemeine  Recht  zurückgegangen  werden,  welches  Beides  gestattet.  Das
            
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