Contents : Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 2 (1868))

Keyßner: Vom Preußischen Papiergeld.

113

der neuen Kassenanweisungen an die Stelle der Tresor- und Thaler-
Scheine und der ehemaligen Sächsischen Kassenbillets,") erkannte es
für erforderlich an, dieses durch die Zirkulation schadhaft und zum Theil
unbrauchbar gewordene Papiergeld durch ein anderes Papiergeld zu
ersehen. -
Es wurden die Kassenanweisungen eingeführt.
Der Umtausch sollte allmälig geschehen , und wurde die Haupt-
verwaltung der Staatsschulden^) ermächtigt, nach Verlauf einiger Zeit,
wenn das Publikum zuvor zweimal in angemessenem Zeitraum aufge-
fordert sei, die Tresor- und Thalerscheine, ingleichen die Kassenbillets
Lit. A. gegen Kassen-Anweisungen umzutauschen, einen Präklusiv-Termin
von mindestens sechs Monaten unter der Verwarnung und mit der Wir-
kung anzusetzen, daß mit Ablauf desselben alle Ansprüche an den Staat
aus dergleichen Papieren erlöschen.
Ich habe nicht feststellen können, ob über die in Folge dessen fest-
gesetzte Frist Klage zu führen Veranlassung gegeben wurde.
Nachdem die Kabinets-Ordre vom 22. April 1827") weitere
6,000,000 Thlr. Kassenanweisungen emittirt hatte, rief die Kabinets-
Ordre vom 14.November 1835"") die im Umlauf befindlichen 17,242,347
Thaler zum Umtausch gegen neue Kassenanweisungen ein, und bestimmte
in ähnlicher Weise wie die Kabinets-Ordre vom 21. Dezember 1824
einen Präklusivtermin.4fe) Derselbe wurde auf den 30. Juni 1838 fest-
gesetzt; durch eine Kabinets-Ordre vom 25. November 1838 wurde jedoch
im Gnadenwege bestimmt, daß für die bisher nicht eingelieferten Kassen-
Anweisungen noch bis zum letzten Dezember 1838 Ersatz geleistet werden
solle. Hierzu habe sich, wie es in der Bekanntmachung der Hauptver-
waltung der Staatsschulden-wom 27. November 1838 heißt, der König,
obgleich die Staatskasse keine Verpstichtung habe für solche präkludirten
Papiere noch nachträglich Ersatz zu leisten, bewogen gefunden, mit Rück-
sicht darauf, daß die Festsetzung. des Präklusivtermins lediglich den Zweck
gehabt habe, das Umtausch ge schüft in einer bestimmten Frist zum Abschluß
zu bringen, nicht aber der Staatskasse einen Vortheil zu bringen.4^)
Durch die Kabinets-Ordre vom 5. Dezember 1836 wurde der um-
laufende Betrag um weitere 2,500,000 Thlr. in Kassenanweisungen
vermehrt.
Der Zeitfolge nach ist der Darlehnskassenscheine des Gesetzes vom
15. April 1848*-') Erwähnung zu thun, welche im Betrage von

") Ges.-Samml. 1824. S. 238.
45a) Eine Beschreibung derselben findet sich im Amtsblatt der Köm gl. Regierung
zu Potsdam und der Stadt Berlin. Jahrg. 1825. Beilage zu No. 2. und No. 35.
46) Nr. 13. a. a. O.
") Ges.-Samml. 1827. S. 33.
*'") Ges.-Sammb 1836. S. 169. Eine Beschreibung dieser Kassenanweisungen
findet sich im Amtsblatt der Könial. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin.
Jahrg. 1836. S. 116. 289. 344. Jahrg. 1837. S. 128.
Nr. 4. a. a. O.
48‘) Potsdam-Berliner Amtsblatt 1838. S. 170. 191. 385.
") Ges.-Samml. 1848. S. 105. Eine Beschreibung dieser Darlehnökassenscheinc
findet sich im Potsdam-Berliner Amsblatt 1848. S. 238.; M. Bl. f. d. g. innere Ber-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer