106
Civilrecht.
Willensact verwirklicht werde. Das ist offenbar unrichtig. Denn
§ 749 Abs. 1 verleiht ausdrücklich den „Anspruch" und §752
sagt, daß die Aufhebung durch Theilung erfolge.
Unverständlich ist dem Res. der Satz L.'s (S. 236 Zeile 3
v. u.) geblieben: „Bei einem Ansprüche, dessen Fälligkeitsfrist die
Verjährungszeit überragt (?), soll der ihrem Ablaufe folgende
Jahresschluß als maßgebend gelten." Gemeint ist vermuthlich
§ 201 S. 2 BGB, der selbst, wie mir scheint, nur Ueberflüssiges
sagt.
Von der unterbrochenen Verjährung sagt L. (S. 238
Zeile 9ff. v. o.), sie beginne sofort auf's Neue, nicht erst, wie
die gehemmte, nach einiger Zeit. Nun bestimmt aber §217 BGB,
daß die neue Verjährung erst nach Beendigung der Unter-
brechung beginnen könne und die §§ 214, 215 setzen Unter-
brechungsfälle, in denen die Unterbrechung ein Dauerzustand ist.
Ueberdies ist es uncorrect, von einem Neu beginn der Verjährung
zu sprechen, der nicht, wie bei der Hemmung, erst nach einiger
Zeit eintritt, da bei der Hemmung überhaupt kein Neubeginn
statlfindet.
Die Erinnerung an den römischen Gedanken, daß zwischen
pntsrkamiliuL und Hauskind nur Naturalobligationen bestehen
konnten, die L. Angesichts der Verjährungshemmung zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern (BGB § 204) austaucht,
dürfte besser unterdrückt werden, da diese Hemmung mit jenem
Gedanken nicht das Mindeste gemein hat, wie ja L. selbst (S. 240)
das Pietätsverhältniß als den zu Grunde liegenden Gedanken
erklärt, während nach römischem Recht die Pietät für das Ver-
hältniß zwischen paterkamilias und Hauskind keine Rolle spielt.
In § 478 BGB erblickt L. mit Cosack eine Ausnahme von
dem Satze, daß bloße Mahnung zur Unterbrechung der Ver-
jährung nicht genüge. In Wahrheit handelt es sich in § 478
nicht um eine Mahnung und nicht um eine Unterbrechung.
Auf S- 246 Zeile 2f. v. u. darf es natürlich nicht heißen:
106
Civilrecht.
Willensact verwirklicht werde. Das ist offenbar unrichtig. Denn
§ 749 Abs. 1 verleiht ausdrücklich den „Anspruch" und §752
sagt, daß die Aufhebung durch Theilung erfolge.
Unverständlich ist dem Res. der Satz L.'s (S. 236 Zeile 3
v. u.) geblieben: „Bei einem Ansprüche, dessen Fälligkeitsfrist die
Verjährungszeit überragt (?), soll der ihrem Ablaufe folgende
Jahresschluß als maßgebend gelten." Gemeint ist vermuthlich
§ 201 S. 2 BGB, der selbst, wie mir scheint, nur Ueberflüssiges
sagt.
Von der unterbrochenen Verjährung sagt L. (S. 238
Zeile 9ff. v. o.), sie beginne sofort auf's Neue, nicht erst, wie
die gehemmte, nach einiger Zeit. Nun bestimmt aber §217 BGB,
daß die neue Verjährung erst nach Beendigung der Unter-
brechung beginnen könne und die §§ 214, 215 setzen Unter-
brechungsfälle, in denen die Unterbrechung ein Dauerzustand ist.
Ueberdies ist es uncorrect, von einem Neu beginn der Verjährung
zu sprechen, der nicht, wie bei der Hemmung, erst nach einiger
Zeit eintritt, da bei der Hemmung überhaupt kein Neubeginn
statlfindet.
Die Erinnerung an den römischen Gedanken, daß zwischen
pntsrkamiliuL und Hauskind nur Naturalobligationen bestehen
konnten, die L. Angesichts der Verjährungshemmung zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern (BGB § 204) austaucht,
dürfte besser unterdrückt werden, da diese Hemmung mit jenem
Gedanken nicht das Mindeste gemein hat, wie ja L. selbst (S. 240)
das Pietätsverhältniß als den zu Grunde liegenden Gedanken
erklärt, während nach römischem Recht die Pietät für das Ver-
hältniß zwischen paterkamilias und Hauskind keine Rolle spielt.
In § 478 BGB erblickt L. mit Cosack eine Ausnahme von
dem Satze, daß bloße Mahnung zur Unterbrechung der Ver-
jährung nicht genüge. In Wahrheit handelt es sich in § 478
nicht um eine Mahnung und nicht um eine Unterbrechung.
Auf S- 246 Zeile 2f. v. u. darf es natürlich nicht heißen: