Objekt : Schnabel, Georg Norbert: ¬Das natürliche Privatrecht

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von  der  es  nicht  nur  gewiß  ist,  daß  sie  dem  Eigenthümer  zufällig  aus
dem  körperlichen  Besitze  gekommen,  sondern  von  der  auch  als  wahrscheinlich =
  angenommen  werden  muß,  daß,  wenn  sie  nicht  Jemand  in  sein
Gewahrsam  genommen  hätte,  sie  dem  Eigenthümer  für  immer  entgangen ¬
  seyn  würde.  Derjenige  nun,  der  eine  solche  Sache,  um  sie  dem
Eigenthümer  zu  erhalten,  in  sein  Gewahrsam  nimmt,  heißt  der  Finder ¬
  derselben.  Z.  B.  Jemand,  der  an  der  Straße  wohnt,  sieht  von
einem  schnell  davon  rollenden  Wagen  einen  Koffer  hinabfallen,  hebt  ihn
auf  und  bringt  ihn  zu  seiner  Hausthüre.  Durch  das  Finden  an  und
für  sich  wird  nun  keinerlei  Rechtsverletzung,  keinerlei  Eingriff  in  die
Rechte  des  Eigenthümers  begangen.  Der  Finder  kann  dem  Eigenthümer ¬
  keineswegs  zu  irgend  einer  Entschädigung  oder  einer  dieselbe  darstellenden ¬
  positiven  Handlung  verbunden  seyn,  und  der  Eigenthümer ¬
  behält  bloß  sein  Recht,  die  eigenthümliche  Sache,  wo  er  sie
immer  antrifft,  zurückzunehmen  (zu  vindiciren).
Hieraus  folgt,  daß  der  Finder  nicht  verbunden  sey,  den  Eigenthümer =
  der  verlornen  Sache  aufzusuchen,  um  ihm  die  Sache
zurückstellen  zu  können,  oder  den  Fund  öffentlich  bekannt  zu
machen,  um  den  Eigenthümer  auf  den  Ort  aufmerksam  zu  machen,
wo  sich  die  verlorne  Sache  befindet.  Er  darf  jedoch  die  gefundene  Sache
auf  keinerlei  Weise  verbergen  oder  sie  gar  dem  zurückfordernden
Eigenthümer  vorenthalten.
Ob  der  Finder  einen  Lohn  (Finderlohn)  von  dem  Eigenthümer ¬
  ansprechen  dürfe,  hängt  davon  ab,  ob  von  dem  Finder  zur  Erhaltung ¬
  der  gefundenen  Sache,  bevor  der  Eigenthümer  sie  zurück  erhielt,
nothwendig  ein  Aufwand  von  Kräften  oder  eigenthümlichen ¬
  Sachen  (s.  unten  §.  60)  gemacht  werden  mußte.
§.  58.
b)  Der  Eigenthümer  gegenüber  dem  eigentlichen  Besitzer,
und  zwar  dem  redlichen.
Ist  nicht  der  Zufall,  sondern  die  freie  Thätigkeit  des  Andern  die
Ursache,  daß  er  in  den  Besitz  einer  fremden  Sache  kömmt,  oder  wenigstens ¬
  sich  längere  Zeit  in  demselben  erhält;  hat  also  die
Fortdauer  der  Innehabung  der  fremden  Sache  ihren  Grund  in  dem
            
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