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2) oder weil wenigstens im strictum iudicium der Richter jedenfalls ¬
immer nur judiciert, S. 70,
sondern weil die Handlung des Beklagten irrelevant, ob er dispositions- ¬
oder handlungsfähig war, gleichgültig S. 71 und ebenso
4) die Wirkung des die Compensation vollziehenden Urteils von
der Existenz der Gegenforderung unabhängig ist. S. 71.
Vergleichung mit dem Teilungsurteil und andern »constitutiven«
Urteilen. S. 72.
5) Die gekünstelte Construction, dass die obligationes iudicati miteinander ¬
aufzurechnen wären, führt nicht zum Ziel. S. 74.
Diese Theorie ist veranlasst worden durch einen unrichtigen
Ausgangspunkt bei der Analyse der gerichtlichen Compensation. ¬
S. 80.
7) Sie ist aber auch an und für sich betrachtet nicht annehmbar. S. 82.
§ 4. Das klagabweisende formell declaratorische Urteil
als Tilgungsgrund sowohl der Klagforderung als der Gegenforderung. ¬
1) Die gerichtliche Compensation ist wesentlich verschieden von
der vertragsmässigen S. 86;
sie wird bewirkt durch das formell declaratorische absolutorische
Urteil über die Klagforderung. S. 87.
Ein anderes als dieses Eine Urteil tritt, trotz Appleton, selbst
im Fall der Widerklage (schon unter der Herrschaft des Formularprocesses) ¬
beim Compensationsvollzug nicht zu Tage. S. 89.
Dieses Urteil tilgt nicht nur (und zwar unmittelbar durch die
auctoritas rei iudicatae) die Klagforderung, S. 93 [Gestaltung
im classischen römischen Process S. 941,
sondern auch (mittelbar aber ipso iure durch die aus den Gründen ¬
zu erschliessende Satisfactionskraft dieses Urteils) die Gegenforderung ¬
quoad concurrentem quantitatem. S. 94.
Es ist also kein Hysteronproteron, wenn Windscheid aus diesem
Urteil die Tilgung der Gegenforderung und der Klagforderung
ableitet. S. 98.
7) Constitutive bezw. destructive Wirkung dieses Urteils (vrgl.
oben § 2. Ziff. 8) ist materiell nur vorhanden, soweit Klagforderung ¬
und Gegenforderung auch wirklich bestanden haben. S. 99.
8) Gründe, um deren willen behauptet wird, zum gerichtlichen
Compensationsvollzug sei auch ein Urteil über die Gegenforderung ¬
notwendig. S. 101: