Inhaltsverzeichnis : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

XI
2)  oder  weil  wenigstens  im  strictum  iudicium  der  Richter  jedenfalls ¬
  immer  nur  judiciert,  S.  70,
sondern  weil  die  Handlung  des  Beklagten  irrelevant,  ob  er  dispositions- ¬
  oder  handlungsfähig  war,  gleichgültig  S.  71  und  ebenso
4)  die  Wirkung  des  die  Compensation  vollziehenden  Urteils  von
der  Existenz  der  Gegenforderung  unabhängig  ist.  S.  71.
Vergleichung  mit  dem  Teilungsurteil  und  andern  »constitutiven«
Urteilen.  S.  72.
5)  Die  gekünstelte  Construction,  dass  die  obligationes  iudicati  miteinander ¬
  aufzurechnen  wären,  führt  nicht  zum  Ziel.  S.  74.
Diese  Theorie  ist  veranlasst  worden  durch  einen  unrichtigen
Ausgangspunkt  bei  der  Analyse  der  gerichtlichen  Compensation. ¬
  S.  80.
7)  Sie  ist  aber  auch  an  und  für  sich  betrachtet  nicht  annehmbar.  S.  82.
§  4.  Das  klagabweisende  formell  declaratorische  Urteil
als  Tilgungsgrund  sowohl  der  Klagforderung  als  der  Gegenforderung. ¬

1)  Die  gerichtliche  Compensation  ist  wesentlich  verschieden  von
der  vertragsmässigen  S.  86;
sie  wird  bewirkt  durch  das  formell  declaratorische  absolutorische
Urteil  über  die  Klagforderung.  S.  87.
Ein  anderes  als  dieses  Eine  Urteil  tritt,  trotz  Appleton,  selbst
im  Fall  der  Widerklage  (schon  unter  der  Herrschaft  des  Formularprocesses) ¬
  beim  Compensationsvollzug  nicht  zu  Tage.  S.  89.
Dieses  Urteil  tilgt  nicht  nur  (und  zwar  unmittelbar  durch  die
auctoritas  rei  iudicatae)  die  Klagforderung,  S.  93  [Gestaltung
im  classischen  römischen  Process  S.  941,
sondern  auch  (mittelbar  aber  ipso  iure  durch  die  aus  den  Gründen ¬
  zu  erschliessende  Satisfactionskraft  dieses  Urteils)  die  Gegenforderung ¬
  quoad  concurrentem  quantitatem.  S.  94.
Es  ist  also  kein  Hysteronproteron,  wenn  Windscheid  aus  diesem
Urteil  die  Tilgung  der  Gegenforderung  und  der  Klagforderung
ableitet.  S.  98.
7)  Constitutive  bezw.  destructive  Wirkung  dieses  Urteils  (vrgl.
oben  §  2.  Ziff.  8)  ist  materiell  nur  vorhanden,  soweit  Klagforderung ¬
  und  Gegenforderung  auch  wirklich  bestanden  haben.  S.  99.
8)  Gründe,  um  deren  willen  behauptet  wird,  zum  gerichtlichen
Compensationsvollzug  sei  auch  ein  Urteil  über  die  Gegenforderung ¬
  notwendig.  S.  101:
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer