Inhaltsverzeichnis : Lindner, C.: Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag

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Allgemeine  Vorschristen.
Schon  bei  der  Beratung  des  VAG.  hat  sich  gezeigt,  daß  es  nicht  möglich  ist,
den  Begriff  der  Versicherung  in  erschöpfender  Weise  durch  eine  gesetzliche  Vorschrift ¬
  festzustellen.  Ein  Zweifel  darüber,  ob  ein  Versicherungsvertrag  vorliegt
oder  nicht,  wird  tatsächlich  nur  in  verhältnismäßig  seltenen  und  eigenartig
gestalteten  Fällen  obwalten.  Für  solche  Fälle  wird  aber  die  Entscheidung  besser
auf  Grund  des  Gesamtinhaltes  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Versicherungsvertrag ¬
  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  tatsächlichen  Umstände
als  mit  Hilfe  eines  allgemeinen  Rechtssatzes  gefunden.  In  übereinstimmung
mit  dem  Verfahren,  welches  das  BGB.  bei  den  von  ihm  geregelten  Vertragsarten ¬
  beobachtet  hat,  beschränkt  sich  deshalb  das  vorliegende  Gesetz  darauf,  in
dem  einleitenden  §  1  die  hauptsächlichen  Verpflichtungen  hervorzuheben,  die
aus  dem  Versicherungsvertrage  für  die  beiden  Parteien,  nämlich  für  den  Versicherer ¬
  (Abs.  1)  und  für  den  Versicherungsnehmer  (Abs.  2)  erwachsen.  Dabei
wird  zugleich  die  Einteilung  ersichtlich,  nach  welcher  der  ganze  Stoff  geordnet
ist.  Auf  der  einen  Seite  steht  die  Schadensversicherung,  bei  welcher  der  Versicherer, ¬
  wie  der  erste  Satz  des  Abs.  1  bestimmt,  verpflichtet  ist,  nach  dem
Eintritte  des  Versicherungsfalles  dem  Versicherungsnehmer  den  dadurch  verursachten ¬
  Vermögensschaden  nach  Maßgabe  des  Vertrages  zu  ersetzen,  auf  der
anderen  Seite  die  Personenversicherung,  bei  welcher  dem  Schlußsatze  des  Abs.  1
zufolge  der  Versicherer  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalles  den  vereinbarten ¬
  Betrag  an  Kapital  oder  Rente  zu  zahlen  oder  die  sonst  vereinbarte
Leistung  zu  bewirken  hat.  Die  hauptsächliche  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers ¬
  besteht  bei  beiden  Arten  der  Versicherung  in  der  Zahlung  der  Prämie
(Abs.  2).  Aus  den  Vorschriften  des  §  1  Abs.  1  ergibt  sich  auch  die  Bedeutung
des  Ausdruckes  Versicherungsfall;  darunter  ist  das  Ereignis  zu  verstehen,
mit  dessen  Eintritt  die  Leistungspflicht  des  Versicherers  begründet  ist.
2.  Für  die  Schadensversicherung  ist  wesentlich,  daß  die  Leistung  des
Versicherers  durch  die  Höhe  des  Schadens  bestimmt  und  begrenzt  wird,  den
der  Versicherungsnehmer  infolge  des  Eintrittes  des  Versicherungsfalles  erleidet.
Daß  der  Versicherer  den  Schaden,  der  für  den  Versicherungsnehmer  aus  dem
Eintritte  des  Versicherungsfalles  entsteht,  in  vollem  Umfange  zu  ersetzen  hat,
ist  für  den  Begriff  der  Schadensversicherung  nicht  erforderlich;  schon  im  Gesetze ¬
  selbst  sind  einschränkende  Vorschriften  getroffen  (zu  vgl.  §§  52,  53),  und
durch  die  Bedingungen  des  Vertrages  kann,  worauf  auch  in  der  Fassung  des
§  1  Abs.  1  hingewiesen  ist,  die  Haftung  des  Versicherers  beliebig  begrenzt
werden.  Namentlich  ist  eine  Vereinbarung  dahin  zulässig,  daß  der  Versicherungsnehmer ¬
  einen  bestimmten  Bruchteil  des  Schadens  unter  allen  Umständen
selbst  zu  tragen  hat.  Im  einzelnen  gehören  zu  der  Schadensversicherung  nicht
nur  diejenigen  Versicherungszweige,  welche  für  den  Fall  der  Beschädigung
oder  des  Verlustes  einer  Sache  Deckung  gewähren  sollen,  wie  die  Feuerversicherung, ¬
  die  Hagelversicherung,  die  Viehversicherung,  die  Transportversicherung, ¬
  die  Sturmschäden=,  Glas=  und  Diebstahlsversicherung,  sondern
auch  mannigfache  Versicherungen  anderer  Art,  wie  die  Haftpflichtversicherung,
die  Kreditversicherung,  die  Versicherung  gegen  Kursverluste  und  dergleichen.
3.  Dagegen  ist  der  Grundsatz,  daß  der  Umfang  der  Leistung  des  Vercherers ¬
  sich  nach  dem  Schaden  bemißt,  den  der  Versicherungsnehmer  erleidet,
für  solche  Versicherungen,  welche  sich  auf  eine  Person  beziehen,  nicht  durchführbar. ¬
  Außer  der  Unfallversicherung  und  den  einzelnen  Arten  der  Lebensversicherung ¬
  (der  Versicherung  für  den  Todesfall,  der  Erlebensversicherung  usw.)
gehören  dahin  namentlich  die  Krankenversicherung  und  die  Invaliditätsversicherung. ¬
  Bei  den  auf  eine  Person  sich  beziehenden  Versicherungen  ist  eine
Vermögenseinbuße  mit  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalles  vielfach  gar  nicht
verbunden  und  soweit  überhaupt  von  einer  durch  diesen  Eintritt  herbeigeführten
Schädigung  des  Berechtigten  die  Rede  sein  kann,  ist  doch  meistens  der  Umfang
des  Schadens  nicht  oder  nur  sehr  schwer  abzuschätzen.  Aber  auch  vom  Standpunkte ¬
  des  öffentlichen  Interesses  fehlt  es  an  einer  ausreichenden  Veranlassung,
            
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