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Allgemeine Vorschristen.
Schon bei der Beratung des VAG. hat sich gezeigt, daß es nicht möglich ist,
den Begriff der Versicherung in erschöpfender Weise durch eine gesetzliche Vorschrift ¬
festzustellen. Ein Zweifel darüber, ob ein Versicherungsvertrag vorliegt
oder nicht, wird tatsächlich nur in verhältnismäßig seltenen und eigenartig
gestalteten Fällen obwalten. Für solche Fälle wird aber die Entscheidung besser
auf Grund des Gesamtinhaltes der gesetzlichen Vorschriften über den Versicherungsvertrag ¬
unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Umstände
als mit Hilfe eines allgemeinen Rechtssatzes gefunden. In übereinstimmung
mit dem Verfahren, welches das BGB. bei den von ihm geregelten Vertragsarten ¬
beobachtet hat, beschränkt sich deshalb das vorliegende Gesetz darauf, in
dem einleitenden § 1 die hauptsächlichen Verpflichtungen hervorzuheben, die
aus dem Versicherungsvertrage für die beiden Parteien, nämlich für den Versicherer ¬
(Abs. 1) und für den Versicherungsnehmer (Abs. 2) erwachsen. Dabei
wird zugleich die Einteilung ersichtlich, nach welcher der ganze Stoff geordnet
ist. Auf der einen Seite steht die Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer, ¬
wie der erste Satz des Abs. 1 bestimmt, verpflichtet ist, nach dem
Eintritte des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten ¬
Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen, auf der
anderen Seite die Personenversicherung, bei welcher dem Schlußsatze des Abs. 1
zufolge der Versicherer nach dem Eintritte des Versicherungsfalles den vereinbarten ¬
Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte
Leistung zu bewirken hat. Die hauptsächliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers ¬
besteht bei beiden Arten der Versicherung in der Zahlung der Prämie
(Abs. 2). Aus den Vorschriften des § 1 Abs. 1 ergibt sich auch die Bedeutung
des Ausdruckes Versicherungsfall; darunter ist das Ereignis zu verstehen,
mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers begründet ist.
2. Für die Schadensversicherung ist wesentlich, daß die Leistung des
Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt wird, den
der Versicherungsnehmer infolge des Eintrittes des Versicherungsfalles erleidet.
Daß der Versicherer den Schaden, der für den Versicherungsnehmer aus dem
Eintritte des Versicherungsfalles entsteht, in vollem Umfange zu ersetzen hat,
ist für den Begriff der Schadensversicherung nicht erforderlich; schon im Gesetze ¬
selbst sind einschränkende Vorschriften getroffen (zu vgl. §§ 52, 53), und
durch die Bedingungen des Vertrages kann, worauf auch in der Fassung des
§ 1 Abs. 1 hingewiesen ist, die Haftung des Versicherers beliebig begrenzt
werden. Namentlich ist eine Vereinbarung dahin zulässig, daß der Versicherungsnehmer ¬
einen bestimmten Bruchteil des Schadens unter allen Umständen
selbst zu tragen hat. Im einzelnen gehören zu der Schadensversicherung nicht
nur diejenigen Versicherungszweige, welche für den Fall der Beschädigung
oder des Verlustes einer Sache Deckung gewähren sollen, wie die Feuerversicherung, ¬
die Hagelversicherung, die Viehversicherung, die Transportversicherung, ¬
die Sturmschäden=, Glas= und Diebstahlsversicherung, sondern
auch mannigfache Versicherungen anderer Art, wie die Haftpflichtversicherung,
die Kreditversicherung, die Versicherung gegen Kursverluste und dergleichen.
3. Dagegen ist der Grundsatz, daß der Umfang der Leistung des Vercherers ¬
sich nach dem Schaden bemißt, den der Versicherungsnehmer erleidet,
für solche Versicherungen, welche sich auf eine Person beziehen, nicht durchführbar. ¬
Außer der Unfallversicherung und den einzelnen Arten der Lebensversicherung ¬
(der Versicherung für den Todesfall, der Erlebensversicherung usw.)
gehören dahin namentlich die Krankenversicherung und die Invaliditätsversicherung. ¬
Bei den auf eine Person sich beziehenden Versicherungen ist eine
Vermögenseinbuße mit dem Eintritte des Versicherungsfalles vielfach gar nicht
verbunden und soweit überhaupt von einer durch diesen Eintritt herbeigeführten
Schädigung des Berechtigten die Rede sein kann, ist doch meistens der Umfang
des Schadens nicht oder nur sehr schwer abzuschätzen. Aber auch vom Standpunkte ¬
des öffentlichen Interesses fehlt es an einer ausreichenden Veranlassung,