Inhaltsverzeichnis : Fuld, Ludwig: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

Umfang  und  Gegenstand  der  Versicherung.
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die  Dauer  der  Mitgliedschaft  bei  einer  Kasseneinrichtung  dieser  Art  kann
aus  der  Bescheinigung  entnommen  werden,  welche  der  Vorstand  der  betreffenden ¬
  Kasseneinrichtung  den  Mitgliedern  auszustellen  verpflichtet  ist.
§  28.
Für  die  nach  §  17*)  als  Beitragszeit  geltende  Dauer  bescheinigter ¬
  Krankheiten  und  militärischer  Dienstleistungen  wird
bei  Berechnung  der  Rente  die  Lohnklasse  II2)  zu  Grunde  gelegt3). ¬

Den  auf  die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen  entfallenden ¬
  Antheil  der  Rente  übernimmt  das  Reich*)  (§  89).
1.  An  und  für  sich  wäre  die  Rente  in  Folge  eines  konstatirten
Beitragsausfalles,  gleichviel  durch  welchen  Umstand  derselbe  veranlaßt
wurde,  einer  Kürzung  zu  unterziehen;  wenn  jedoch  der  Ausfall  in  anderer
Weise  gedeckt  wird,  so  kann  von  der  Kürzung  Umgang  genommen  werden;
eine  solche  Deckung  ist  aber  sowohl  bei  den  durch  Krankheit  wie  durch
militärische  Dienstleistungen  hervorgerufenen  Ausfällen  möglich;  was  die
letzteren  anlangt,  so  entspricht  es  lediglich  der  Billigkeit,  wenn  sie  aus
Reichsmitteln  gedeckt  werden;  bezüglich  der  ersteren  liegen  Erfahrungen
über  die  Anzahl  der  Krankentage,  denen  die  arbeitende  Bevölkerung  im
Durchschnitt  ausgesetzt  ist,  zur  Zeit  schon  vor,  so  daß  ein  Hinderniß,  die
regelmäßigen  Beiträge  um  den  Betrag  dieser  Ausfälle  allgemein  zu  erhöhen, ¬
  nicht  bestand.  „Hierdurch  werden  die  Versicherten  nicht  benachtheiligt, ¬
  weil  der  Gefahr  der  Erkrankung  Jeder  ausgesetzt  ist.
Eine  solche  Erhöhung  entspricht  auch  den  bisher  in  der  Gesetzgebung  zur
Anwendung  gebrachten  Grundsätzen.  Sind  schon  jetzt  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  verpflichtet,  die  nächsten  Folgen  der  durch  Krankheit  der
einzelnen  Arbeitnehmer  veranlaßten  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
gemeinsam  zu  tragen,  so  kann  unbedenklich  auch  bei  der  Alters-  und
Invaliditätsversicherung  die  Gefahr  des  Ausfalls  an  Beiträgen,  sofern  sie
die  Folge  einer  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundenen  Krankheit  ist,  von
Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  gemeinsam  übernommen  und  bei  Berechnung ¬
  der  Höhe  der  übernommenen  Beiträge  in  Anschlag  gebracht  werden."
(Motive  S.  88.)  Ueber  den  Umfang  der  jährlich  im  Durchschnitt  von
den  Versicherten  durchlebten  Krankentage  enthält  die  den  Motiven  beigegebene ¬
  Denkschrift  die  nachstehenden  Angaben,  welche  auf  den  Berechnungen ¬
  des  Versicherungsstatistikers  Heym  beruhen.
            
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