§ 17. Urkunden des mat. Rechts.
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5. Protokolle über Zeugenvernehmungen vor einem anderen
als dem Prozessgericht beweisen nur die Thatsache der vom
Zeugen gemachten Aussage, die Würdigung dieses Indizes hat
den Regeln zu folgen, welche für den Zeugenbeweis etwa bestehen. ¬
Trotz dessen kommen sie nur als Urkunden in Betracht, ¬
denn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht
ist nur die des Urkundenbeweises, der Zeugenbeweis wird hie
nicht geführt. Unter diesem Gesichtspunkte hat man Zeugenprotokolle ¬
schon im früheren Recht vielfach im UrkPr. als
Correctur der irrationellen Ausschliessung des Zeugenbeweises
verwandt21)
und darf dies unter der Herrschaft der CPO.
umsomehr thun, als nach § 329 Abs. 2 die Qualität des Protokolls ¬
als Gegenstand des Urkundenbeweises äusser Zweifel
steht 22) 23)
§ 17.
Insbesondere: Die Urkunde als Erforderniss des
materiellen Rechts.
Die Beweiswirkung der echten Urkunde beschränkt sich
auf die Thatsache, dass der Aussteller die in ihr enthaltene
Erklärung abgegeben hat. Für den Prozess ist dabei gleichgiltig, ¬
ob diese Erklärung Disposition, Zeugniss oder Geständniss ¬
ist, weil der Prozess im Stadium des Beweises nur Eine
Unterscheidung kennt: die rechtserhebliche Thatsache, das zum
Beweise stehende Thatbestandsmoment, und indicirende That—- ¬
—
2) So schon Berlich, conclus. P.I c. 80 n. 76, Carpzov, proc. ti. 22
art. 4 n. 41. S. ferner Briegleb, Einl. S. 340, OAG. Lübeck in Seuff. Arch.
Bd. 26 Nr. 88. A. M. OAG. Celle ebda Bd. 22 Nr. 276. Vgl. noch
Schering, Mandats-Prozess, Berlin 1843. S. 144, Preuss. EG. z. WO. v.
15. II. 1850 § 7.
22) RG II CS. 5.XII. 82 Bd. 8 S. 45 (auch Bad. Ann. Bd. 49 S. 94). Vgl.
RG. III CS. 21. III. 81 Bd. 4 S. 379, Schollmeyer, Zwischenstreit S. 70
oben, Hellmann, Lehrbuch S. 542.
23) Die Beweisbedeutung des präjudicirten Wechsels ist reine Thatfrage, ¬
seine Fähigkeit Verpflichtungsurkunde zu sein von der Stellung des
particulären Civilrechts zur Frage der cautio indiscreta abhängig.