Contents : Fünfter Band (5)

§  17.  Urkunden  des  mat.  Rechts.
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5.  Protokolle  über  Zeugenvernehmungen  vor  einem  anderen
als  dem  Prozessgericht  beweisen  nur  die  Thatsache  der  vom
Zeugen  gemachten  Aussage,  die  Würdigung  dieses  Indizes  hat
den  Regeln  zu  folgen,  welche  für  den  Zeugenbeweis  etwa  bestehen. ¬
  Trotz  dessen  kommen  sie  nur  als  Urkunden  in  Betracht, ¬
  denn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  erkennenden  Gericht
ist  nur  die  des  Urkundenbeweises,  der  Zeugenbeweis  wird  hie
nicht  geführt.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  hat  man  Zeugenprotokolle ¬
  schon  im  früheren  Recht  vielfach  im  UrkPr.  als
Correctur  der  irrationellen  Ausschliessung  des  Zeugenbeweises
verwandt21)
und  darf  dies  unter  der  Herrschaft  der  CPO.
umsomehr  thun,  als  nach  §  329  Abs.  2  die  Qualität  des  Protokolls ¬
  als  Gegenstand  des  Urkundenbeweises  äusser  Zweifel
steht  22)  23)
§  17.
Insbesondere:  Die  Urkunde  als  Erforderniss  des
materiellen  Rechts.
Die  Beweiswirkung  der  echten  Urkunde  beschränkt  sich
auf  die  Thatsache,  dass  der  Aussteller  die  in  ihr  enthaltene
Erklärung  abgegeben  hat.  Für  den  Prozess  ist  dabei  gleichgiltig, ¬
  ob  diese  Erklärung  Disposition,  Zeugniss  oder  Geständniss ¬
  ist,  weil  der  Prozess  im  Stadium  des  Beweises  nur  Eine
Unterscheidung  kennt:  die  rechtserhebliche  Thatsache,  das  zum
Beweise  stehende  Thatbestandsmoment,  und  indicirende  That—- ¬
  —
2)  So  schon  Berlich,  conclus.  P.I  c.  80  n.  76,  Carpzov,  proc.  ti.  22
art.  4  n.  41.  S.  ferner  Briegleb,  Einl.  S.  340,  OAG.  Lübeck  in  Seuff.  Arch.
Bd.  26  Nr.  88.  A.  M.  OAG.  Celle  ebda  Bd.  22  Nr.  276.  Vgl.  noch
Schering,  Mandats-Prozess,  Berlin  1843.  S.  144,  Preuss.  EG.  z.  WO.  v.
15.  II.  1850  §  7.
22)  RG  II  CS.  5.XII.  82  Bd.  8  S.  45  (auch  Bad.  Ann.  Bd.  49  S.  94).  Vgl.
RG.  III  CS.  21.  III.  81  Bd.  4  S.  379,  Schollmeyer,  Zwischenstreit  S.  70
oben,  Hellmann,  Lehrbuch  S.  542.
23)  Die  Beweisbedeutung  des  präjudicirten  Wechsels  ist  reine  Thatfrage, ¬
  seine  Fähigkeit  Verpflichtungsurkunde  zu  sein  von  der  Stellung  des
particulären  Civilrechts  zur  Frage  der  cautio  indiscreta  abhängig.
            
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