Volltext : Euler, Joseph: Ueber das Notariat in Rheinpreußen mit Rückblicken auf die altpreußischen Provinzen und Frankreich

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man  kann  nur  voraussetzen,  daß  die  Staatsbehörde  ihrer  Ueberzeugung ¬
  folge.  In  der  Zeit  zwischen  dem  Antrag  und  dem  Urtheilsspruch ¬
  bildet  sogar  ersterer  beim  Publikum  häufig  die  Grundlage ¬
  für  Beurtheilung  der  Zuwiderhandlung.
Wählen  wir  folgenden  Fall  aus  dem  oben  beleuchteten  Disciplinarverfahren. ¬

Die  Staatsbehörde  hatte  hier  bei  dem  ersten  und  dritten  Beschuldigungspunkt ¬
  (S.  95.  Nr.  3)  eine  einmonatliche  Suspension
beantragt.  Die  Unmöglichkeit  einer  Schuld  liegt  hier  klar  vor,  der
Antrag  auf  eine  einmonatliche  Suspension  geschah  am  23.  Juni
1842.  Das  freisprechende  Erkenntniß  erfolgte  am  7.  Juli  ejusd.
Vierzehn  Tage  lang  lastete  also  auf  dem  Notar  die  Schande,
daß  seine  Aufsichtsbehörde  sich  veranlaßt  gefunden,  eine  solche  harte
Strafe  in  Antrag  zu  bringen.
Wird  nun  der  Notar  beim  Abgang  jeder  Zurechnungsfähigkeit ¬
  durch  die  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  und  durch  die
Anträge  der  Staatsbehörde  tief  verletzt;  so  geschieht  dieses  in  noch
höherem  Maaße  durch  den  Tadel  der  Gerichte.
Welches  Gefühl  muß  hiernach  den  Notar  durchdringen,  welcher ¬
  in  der  vollsten  Ueberzeugung  seines  Rechts  der  augenblicklichen
Ansicht  der  Staatsbehörde  oder  sogar  einer  neuen  Theorie  des  Gerichtshofs ¬
  aufgeopfert  wird?  Nehmen  wir  den  Fall,  wo  er  einer
allgemeinen,  nie  widersprochenen  Praxis  folgte.
Die  practische  Ausbildung  zum  Notariat  muß  vorschriftsmäßig ¬
  zum  Theil  in  dem  Bureau  des  Notars  geschehen.  Die
Kenntnisse,  welche  der  Aspirant  dort  erwirbt,  bringt  er  im  eigenen ¬
  Beruf  zur  Anwendung;  vor  Allem  richtet  er  sich  nach  der  dort
erkannten  allgemeinen  Praxis,  ganz  ähnlich  dem  Verfahren  in
anderen  Beamtenklassen.  Aber  der  eben  ernannte  Notar  findet  in
ihr  eben  so  wenig  eine  Stütze,  als  sein  älterer  College,  welcher
die  Praxis  in  ihrem  Anfange  erlebte  und  unwidersprochen  seiner
gewissenhaften  Ueberzeugung  gemäß  viele  Jahre  hindurch  ausübte.
Beide  fallen  als  Opfer  des  Zufalls,  je  nach  der  persönlichen  Ansicht ¬
  des  Oberprocurators.  Blos  in  seinen  Händen  liegt  das  Schicksal ¬
  des  Notars.  Die  Klugheit  gebietet  sohin,  ihn  günstig  zu  stimmen. ¬
  Der  offene  freie  Character,  welcher  in  der  Ueberzeugung
            
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