Rechtsgemeinschaften zur gesammten Hand.
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dige Rechtsprincipien zurückführt. Allein alle diese Principien
stellen sich bei näherer Betrachtung als Ausflüsse Eines
Grundprincips dar. Wenn daher Laband, nachdem er die
Haftungsgemeinschaft und die Vermögensgemeinschaft von
einander losgerissen hat, innerhalb der letzteren wieder die
Dispositionsgemeinschaft und die Eigenthumsgemeinschaft als
zwei unzusammenhängende Rechtsverhältnisse konstruirt, so
muss er zu diesem Behuf die eine wie die andere verstümmeln. -
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Verfügungssphäre
nimmt er seine Zuflucht zu dem Gedanken einer auf fremde
ideelle Antheile erstreckten Dispositionsbefugniss, welche
von der sachenrechtlichen Struktur des von ihr betroffenen
Gesellschaftsvermögens vollkommen unabhängig sei'. Allein
der Gesellschafter tritt doch im Bereiche der gesellschaftlichen -
Vertretung niemals als Einzelner auf, der zum Theil
in eignem Namen über eignes Recht und zum Theil in
fremdem Namen über fremdes Recht verfügt, sondern handelt ¬
stets als Repräsentant der Gesellschaft in Bezug auf
ungetrenntes Gemeinschaftsrecht?. Die Eigenthumsgemeinschaft -
dagegen glaubt Laband als römisches Miteigenthum
mit der Einen principiellen Abweichung konstruiren zu können, ¬
dass das Objelt hier ein als universitas juris anerkannter
Vermögenskomplex ist. Indem er den Begriff des Sondervermögens -
unter offenem Bruch mit dem römischen Vermögensbegriff -
voll und ganz durchführt, wird er in einem
wichtigen Punkte endlich dem wirklichen Wesen der Handels—— -
1 A. a. O. Bd. 31 S. 56-57. Laband berust sich auf die Analogie der
Dispositionsbefugnisse des Ehemanns; wir haben aber oben gesehen, dass
dieselben in dem allein zur Vergleichung brauchbaren Falle der chelichen
Gûtergemeinschaft in der That der »rechtliche Ausdruck eines vom Miteigenthum -
verschiedenen sachenrechtlichen Verhältnissese sind.
Dass die Herleitung der Dispositionsgemeinschaft aus einer wechselseitigen -
pracpositio institoria dogmatisch wie historisch versehlt ist, wird
heute ziemlich allgemein anerkannt; vgl. die Nachweisungen b. Bebrend
J 63 N. 9—10. Es liegt aber auch nicht etwa eine gesetzliche Nachbildung -
eines derartigen Verhältnisses vor.