Volltext : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

Rechtsgemeinschaften  zur  gesammten  Hand.
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dige  Rechtsprincipien  zurückführt.  Allein  alle  diese  Principien
stellen  sich  bei  näherer  Betrachtung  als  Ausflüsse  Eines
Grundprincips  dar.  Wenn  daher  Laband,  nachdem  er  die
Haftungsgemeinschaft  und  die  Vermögensgemeinschaft  von
einander  losgerissen  hat,  innerhalb  der  letzteren  wieder  die
Dispositionsgemeinschaft  und  die  Eigenthumsgemeinschaft  als
zwei  unzusammenhängende  Rechtsverhältnisse  konstruirt,  so
muss  er  zu  diesem  Behuf  die  eine  wie  die  andere  verstümmeln. -
  Hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Verfügungssphäre
nimmt  er  seine  Zuflucht  zu  dem  Gedanken  einer  auf  fremde
ideelle  Antheile  erstreckten  Dispositionsbefugniss,  welche
von  der  sachenrechtlichen  Struktur  des  von  ihr  betroffenen
Gesellschaftsvermögens  vollkommen  unabhängig  sei'.  Allein
der  Gesellschafter  tritt  doch  im  Bereiche  der  gesellschaftlichen -
  Vertretung  niemals  als  Einzelner  auf,  der  zum  Theil
in  eignem  Namen  über  eignes  Recht  und  zum  Theil  in
fremdem  Namen  über  fremdes  Recht  verfügt,  sondern  handelt ¬
  stets  als  Repräsentant  der  Gesellschaft  in  Bezug  auf
ungetrenntes  Gemeinschaftsrecht?.  Die  Eigenthumsgemeinschaft -
  dagegen  glaubt  Laband  als  römisches  Miteigenthum
mit  der  Einen  principiellen  Abweichung  konstruiren  zu  können, ¬
  dass  das  Objelt  hier  ein  als  universitas  juris  anerkannter
Vermögenskomplex  ist.  Indem  er  den  Begriff  des  Sondervermögens -
  unter  offenem  Bruch  mit  dem  römischen  Vermögensbegriff -
  voll  und  ganz  durchführt,  wird  er  in  einem
wichtigen  Punkte  endlich  dem  wirklichen  Wesen  der  Handels—— -

1  A.  a.  O.  Bd.  31  S.  56-57.  Laband  berust  sich  auf  die  Analogie  der
Dispositionsbefugnisse  des  Ehemanns;  wir  haben  aber  oben  gesehen,  dass
dieselben  in  dem  allein  zur  Vergleichung  brauchbaren  Falle  der  chelichen
Gûtergemeinschaft  in  der  That  der  »rechtliche  Ausdruck  eines  vom  Miteigenthum -
  verschiedenen  sachenrechtlichen  Verhältnissese  sind.
Dass  die  Herleitung  der  Dispositionsgemeinschaft  aus  einer  wechselseitigen -
  pracpositio  institoria  dogmatisch  wie  historisch  versehlt  ist,  wird
heute  ziemlich  allgemein  anerkannt;  vgl.  die  Nachweisungen  b.  Bebrend
J  63  N.  9—10.  Es  liegt  aber  auch  nicht  etwa  eine  gesetzliche  Nachbildung -
  eines  derartigen  Verhältnisses  vor.
            
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