Inhaltsverzeichnis : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  98.  Die  einzelnen  Dienstbarkeiten.
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Gründen*);  daß  die  Consolidation  ihre  Aufhebung
nicht  ohne
weiteres  immer  bewirkt,  vgl.  oben  no.  1.  —  Im  Hypothekenbuch
eingetragene  Servituten  erlöschen  nicht  durch  non  usus
Außerdem  sind  aber  auch  manche  Feld=  und  Walddienstbarkeiten,
im  Zusammenhange  mit  der  Ablösung  der  Reallasten  und  der  Auftheilung ¬
  der  Gemeinheitsgrundstücke  im  Interesse  der  Landeskultur
durch  neuere  Gesetze  für  einseitig  ablösbar  erklärt  worden  und  ist
ihre  spätere  Begründung  verboten?
Durch  Theilung  des  herrschenden  Grundstücks  geht  die  Servitut
nicht  unter,  sondern  sie  folgt  jedem  einzelnen  Theile.  Doch  darf  darum,
daß  jetzt  mehrere  Grundstücke  berechtigt  sind,  die  Last  des  dienenden
43)
Grundstücks  nicht  vergrößert  werden
§  98.  Die  einzelnen  Dienstbarkeiten*).
I.  Die  Personalservituten,  soweit  sie  gegenwärtig  vorkommen,
Von
stehen  wesentlich  unter  der  Herrschaft  des  römischen  Rechts2).
ihnen  ist  hier  des  Nießbrauchs  zu  gedenken.  Lebenslängliche  Nutzungsrechte ¬
  (Leibzucht)  an  fremden  Sachen  sind  dem  ältern  Recht  in  verschiedenen ¬
  Anwendungen  bekannts):  der  Eigenthümer,  welcher  ein
40)  Ueber  die  usucapio  libertatis  vgl.  Windscheid  §  216,  Unterholzner ¬
  Verjährung  II.  S.  186  ff.,  Schmidt  I.  S.  328f.,  Roth  B.  II.  S.  248  ff.,
Dernburg  §  299.  2.  —  Sächs.  GB.  §  596—598.
41)  Nach  Preuß.  Ldr.  I.  22.  §  49,  vgl.  mit  §  44,  45,  nur  durch  stillschweigende ¬
  oder  ausdrückliche  Einwilligung.
42)  Vgl.  z.  B.  Förster  §  187  N.  69,  Schmidt  I.  S.  322,  Reyscher
II.  §  305.  —  Gesetz  für  Anhalt=Dessau  und  Köthen  v.  26.  März  1850,  für
Oldenburg  v.  22.  Apr.  1864,  für  Schaumburg=Lippe  v.  23.  Mai  1874;  bgl.
auch  unten  §  98  N.  34.
43)  Striethorst  IV.  S.  257,  XIV.  S.  251.  —  Die  Raff=,  und  Leseholzgerechtigkeit ¬
  geht  in  dubio  auf  den  Erwerber  derjenigen  Parzelle  über,  auf  welchel
sich  die  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  befinden,  Striethorst  VII.  S.  233.
Juteressantes  kasuistisches  Detail  bei  Dernburg  §  294.
*)  Eine  sehr  eingehende  partikularrechtliche  Behandlung  enthält  Roth  B.  II.
§  156—169.
2)  Ueber  die  habitatio  im  modernen  Recht  vgl.  Windscheid  §  208,
Schmidt  sächs.  R.  I.  S.  329,  Roth  B.  II.  §  161.
3)  Die  mittelalterlichen  Quellen  bezeichnen  öfter  das  Recht  des  Leibzüchters
als  ein  beschränktes,  lebenslängliches  Eigenthum,  während  sie  demjenigen,  welcher
nach  moderner  Auffassung  noch  weiter  Eigenthümer  seines  Guts  bleibt,  das
            
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