§ 98. Die einzelnen Dienstbarkeiten.
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Gründen*); daß die Consolidation ihre Aufhebung
nicht ohne
weiteres immer bewirkt, vgl. oben no. 1. — Im Hypothekenbuch
eingetragene Servituten erlöschen nicht durch non usus
Außerdem sind aber auch manche Feld= und Walddienstbarkeiten,
im Zusammenhange mit der Ablösung der Reallasten und der Auftheilung ¬
der Gemeinheitsgrundstücke im Interesse der Landeskultur
durch neuere Gesetze für einseitig ablösbar erklärt worden und ist
ihre spätere Begründung verboten?
Durch Theilung des herrschenden Grundstücks geht die Servitut
nicht unter, sondern sie folgt jedem einzelnen Theile. Doch darf darum,
daß jetzt mehrere Grundstücke berechtigt sind, die Last des dienenden
43)
Grundstücks nicht vergrößert werden
§ 98. Die einzelnen Dienstbarkeiten*).
I. Die Personalservituten, soweit sie gegenwärtig vorkommen,
Von
stehen wesentlich unter der Herrschaft des römischen Rechts2).
ihnen ist hier des Nießbrauchs zu gedenken. Lebenslängliche Nutzungsrechte ¬
(Leibzucht) an fremden Sachen sind dem ältern Recht in verschiedenen ¬
Anwendungen bekannts): der Eigenthümer, welcher ein
40) Ueber die usucapio libertatis vgl. Windscheid § 216, Unterholzner ¬
Verjährung II. S. 186 ff., Schmidt I. S. 328f., Roth B. II. S. 248 ff.,
Dernburg § 299. 2. — Sächs. GB. § 596—598.
41) Nach Preuß. Ldr. I. 22. § 49, vgl. mit § 44, 45, nur durch stillschweigende ¬
oder ausdrückliche Einwilligung.
42) Vgl. z. B. Förster § 187 N. 69, Schmidt I. S. 322, Reyscher
II. § 305. — Gesetz für Anhalt=Dessau und Köthen v. 26. März 1850, für
Oldenburg v. 22. Apr. 1864, für Schaumburg=Lippe v. 23. Mai 1874; bgl.
auch unten § 98 N. 34.
43) Striethorst IV. S. 257, XIV. S. 251. — Die Raff=, und Leseholzgerechtigkeit ¬
geht in dubio auf den Erwerber derjenigen Parzelle über, auf welchel
sich die Wohn= und Wirthschaftsgebäude befinden, Striethorst VII. S. 233.
Juteressantes kasuistisches Detail bei Dernburg § 294.
*) Eine sehr eingehende partikularrechtliche Behandlung enthält Roth B. II.
§ 156—169.
2) Ueber die habitatio im modernen Recht vgl. Windscheid § 208,
Schmidt sächs. R. I. S. 329, Roth B. II. § 161.
3) Die mittelalterlichen Quellen bezeichnen öfter das Recht des Leibzüchters
als ein beschränktes, lebenslängliches Eigenthum, während sie demjenigen, welcher
nach moderner Auffassung noch weiter Eigenthümer seines Guts bleibt, das