Beim Landgericht Beuthen OS. ist Klage erhoben seitens
der Bergwerksgesellschaft Georg von Giesche's Erben in
Breslau gegen den Grafen Franz Hubert von Tiele-Winckler
auf Miechowitz. Die klagende Gesellschaft beantragt ein
Urteil des Inhalts:
der Beklagte ist schuldig, anzuerkennen, dafs ihm als
Eigentümer der Herrschaft Myslowitz-Kattowitz gegenüber ¬
der Klägerin bezüglich ihrer in der Gemarkung
Zalenze belegenen Steinkohlengrube „Zur Gottes Gnade“
ein privates Bergregal nicht zusteht, der Beklagte ¬
auch schuldig, sich der Erhebung des Zehnten
und der übrigen Abgaben von der Steinkohlengrube
„Zur Gnade Gottes“ zu enthalten u. s. w.
Abgesehen von dem Versuch eines historischen Beweises
dafür, dafs das bestrittene Privatbergregal nicht bestehe,
führt die Klage an: es habe das beigebrachte Material den
Gerichtshöfen in den Processen der Wincklerschen Eheleute
und des Bergfiskus über das Regalrecht nicht vollständig und
nicht im Zusammenhang vorgelegen. Die Urteile in jenem
Processe wirkten nur unter den damaligen Parteien. Das sei
anerkannten Rechtens. Der Bergfiskus habe nur sich und
nicht die dritten Interessenten vertreten. Die jetzige Streitsache ¬
sei eine andere als die damalige. Es handele sich jetzt
um die Existenz des Privatbergregals und Zehntrechts gegenüber ¬
der Klägerin.