Erster Abschnitt.
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Abstimmung noch Anwesenden, an derselben aber nicht theilnehmenden
Aktionäre befand, hat nicht als in der Generalversammlung „vertreten" ¬
zu gelten, gleichgültig ob die betreffenden Aktieninhaber sich
bei der Beschlußfassung nicht betheiligen wollen oder von der Theilnahme ¬
an derselben ausgeschlossen sind. Dagegen sind diejenigen
Aktien von an der Beschlußfassung theilnehmenden Inhabern, welche
mit Rücksicht auf die in den Statuten enthaltenen Vorschriften ein
Stimmrecht nicht gewähren, weil jeder Aktionär ohne Rücksicht auf
die Zahl der Aktien, welche er besitzt, auf eine bestimmte Anzahl
von Stimmen beschränkt ist, unzweifelhaft bei der Berechnung des
in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals zu berücksichtigen. ¬
9/3. 1888. J. W. 1888 S. 168 N. 12, R. 20 N. 33. Vgl.
OLG. Köln 31/10. 1887, Rhein. Archiv (1888), 78, I S. 63 ff.
(Allgemeine Abstimmungsregel.)
Es ist zulässig, im
Statute allgemein zu bestimmen, daß die Beschlüsse der Generalversammlung ¬
mit absoluter Stimmenmehrheit, gefaßt werden, eine
Spezialisirung der Gegenstände der Beschlußfassung ist nicht erforderlich. ¬
3/2. 1891. R. 27 N. 16. Vgl. dagegen OLG. Dresden, 9/7.
1886. Z. f. HR. 35 S. 242 N. 89, Sächs. Annalen 1887, S. 500 ff.
(Fusion.) Wenn ein Fusionsbeschluß der Vorschrift des Gesetzes ¬
oder des Statutes entgegen gefaßt und die Fusion ausgeführt
worden ist, so hat der nicht zustimmende Aktionär gegen seine Gesellschaft ¬
eine Klage auf Ungültigkeit der Fusion, sowie auf statutenmäßige ¬
Festsetzung und Auszahlung der Dividende. Ob es sich bei
einem Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit auf Uebereignung
des ganzen Vermögens der AG. einschließlich der Schulden an eine
andere gegen einen gewissen Preis, an welchem die Aktionäre derart
partizipiren, daß jeder für den Nominalwerth seiner Aktien nach
seiner Wahl entweder Aktien der neuen Gesellschaft oder Baarzahlung ¬
erhalten soll, um Verkauf oder verschleierte Fusion ¬
handelt, ist Thatfrage. Im letzteren Falle hat der nicht zustimmende ¬
Aktionär die oben benannten Rechte. OH. 14 N. 113.
26/10. 1874.
(Betriebsüberlassung.)
der
Die Generalversammlung
Aktionäre ist befugt, die Ueberlassung des Betriebes des Unternehmens ¬
derselben an einen anderen gegen eine den Aktionären zu
zahlende Dividende von jährlich gleichem Betrage zu beschließen.
19/2. 1881. R. 3 N. 39.
(Besondere Generalversammlung.) Die Bestimmung des
Art. 215 A. 6 bezieht sich nur auf den Fall der Abänderung des
Inhalts des Gesellschaftsvertrages und bringt keineswegs ein allgemeines ¬
Prinzip zum Ausdruck. OLG. Dresden 29/5. 1885. Z. f.
HR. 35 S. 243 N. 90, Sächs. Annalen 1886 S. 320.
(Verletzung der Abstimmungsvorschriften.) Ein Beschluß ¬
der Generalversammlung, welcher den formellen Anforderungen
des Gesetzes oder Statuts nicht entspricht, und namentlich ein bloß
mit Stimmenmehrheit in solchen Fällen gefaßter Beschluß, in denen
das Gesetz oder Statut Einstimmigkeit verlangt, unterliegt der Anfechtung. ¬
OH. 14 N. 113. 26/10. 1874.
(Abänderung der Abstimmungsvorschriften.) Wenn
zum Schutze von Interessen der Aktionäre gewisse Beschlüsse der
Generalversammlung statutenmäßig an erschwerte Bedingungen geknüpft ¬
worden sind, so können die bezüglichen Bestimmungen nicht
auf dem Wege der einfachen Statutenanderung beseitigt werden.
OH. 20 N. 14. 26/10. 1875.