Objekt : Hand-Kommentar zu den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (20)

Erster  Abschnitt.
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72
Abstimmung  noch  Anwesenden,  an  derselben  aber  nicht  theilnehmenden
Aktionäre  befand,  hat  nicht  als  in  der  Generalversammlung  „vertreten" ¬
  zu  gelten,  gleichgültig  ob  die  betreffenden  Aktieninhaber  sich
bei  der  Beschlußfassung  nicht  betheiligen  wollen  oder  von  der  Theilnahme ¬
  an  derselben  ausgeschlossen  sind.  Dagegen  sind  diejenigen
Aktien  von  an  der  Beschlußfassung  theilnehmenden  Inhabern,  welche
mit  Rücksicht  auf  die  in  den  Statuten  enthaltenen  Vorschriften  ein
Stimmrecht  nicht  gewähren,  weil  jeder  Aktionär  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Aktien,  welche  er  besitzt,  auf  eine  bestimmte  Anzahl
von  Stimmen  beschränkt  ist,  unzweifelhaft  bei  der  Berechnung  des
in  der  Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals  zu  berücksichtigen. ¬
  9/3.  1888.  J.  W.  1888  S.  168  N.  12,  R.  20  N.  33.  Vgl.
OLG.  Köln  31/10.  1887,  Rhein.  Archiv  (1888),  78,  I  S.  63  ff.
(Allgemeine  Abstimmungsregel.)
Es  ist  zulässig,  im
Statute  allgemein  zu  bestimmen,  daß  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung ¬
  mit  absoluter  Stimmenmehrheit,  gefaßt  werden,  eine
Spezialisirung  der  Gegenstände  der  Beschlußfassung  ist  nicht  erforderlich. ¬
  3/2.  1891.  R.  27  N.  16.  Vgl.  dagegen  OLG.  Dresden,  9/7.
1886.  Z.  f.  HR.  35  S.  242  N.  89,  Sächs.  Annalen  1887,  S.  500  ff.
(Fusion.)  Wenn  ein  Fusionsbeschluß  der  Vorschrift  des  Gesetzes ¬
  oder  des  Statutes  entgegen  gefaßt  und  die  Fusion  ausgeführt
worden  ist,  so  hat  der  nicht  zustimmende  Aktionär  gegen  seine  Gesellschaft ¬
  eine  Klage  auf  Ungültigkeit  der  Fusion,  sowie  auf  statutenmäßige ¬
  Festsetzung  und  Auszahlung  der  Dividende.  Ob  es  sich  bei
einem  Beschlusse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  auf  Uebereignung
des  ganzen  Vermögens  der  AG.  einschließlich  der  Schulden  an  eine
andere  gegen  einen  gewissen  Preis,  an  welchem  die  Aktionäre  derart
partizipiren,  daß  jeder  für  den  Nominalwerth  seiner  Aktien  nach
seiner  Wahl  entweder  Aktien  der  neuen  Gesellschaft  oder  Baarzahlung ¬
  erhalten  soll,  um  Verkauf  oder  verschleierte  Fusion ¬
  handelt,  ist  Thatfrage.  Im  letzteren  Falle  hat  der  nicht  zustimmende ¬
  Aktionär  die  oben  benannten  Rechte.  OH.  14  N.  113.
26/10.  1874.
(Betriebsüberlassung.)
der
Die  Generalversammlung
Aktionäre  ist  befugt,  die  Ueberlassung  des  Betriebes  des  Unternehmens ¬
  derselben  an  einen  anderen  gegen  eine  den  Aktionären  zu
zahlende  Dividende  von  jährlich  gleichem  Betrage  zu  beschließen.
19/2.  1881.  R.  3  N.  39.
(Besondere  Generalversammlung.)  Die  Bestimmung  des
Art.  215  A.  6  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall  der  Abänderung  des
Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  und  bringt  keineswegs  ein  allgemeines ¬
  Prinzip  zum  Ausdruck.  OLG.  Dresden  29/5.  1885.  Z.  f.
HR.  35  S.  243  N.  90,  Sächs.  Annalen  1886  S.  320.
(Verletzung  der  Abstimmungsvorschriften.)  Ein  Beschluß ¬
  der  Generalversammlung,  welcher  den  formellen  Anforderungen
des  Gesetzes  oder  Statuts  nicht  entspricht,  und  namentlich  ein  bloß
mit  Stimmenmehrheit  in  solchen  Fällen  gefaßter  Beschluß,  in  denen
das  Gesetz  oder  Statut  Einstimmigkeit  verlangt,  unterliegt  der  Anfechtung. ¬
  OH.  14  N.  113.  26/10.  1874.
(Abänderung  der  Abstimmungsvorschriften.)  Wenn
zum  Schutze  von  Interessen  der  Aktionäre  gewisse  Beschlüsse  der
Generalversammlung  statutenmäßig  an  erschwerte  Bedingungen  geknüpft ¬
  worden  sind,  so  können  die  bezüglichen  Bestimmungen  nicht
auf  dem  Wege  der  einfachen  Statutenanderung  beseitigt  werden.
OH.  20  N.  14.  26/10.  1875.
            
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