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hält, der jedoch gegen sein Bekenntniß restituirt
werden kann*
J§. 19.
Fortsetzung. Von dem Minor der keinen Curator ¬
hat.
Da diesem die freye Disposition über sein
Vermoͤgen belassen ist, so macht er einen sehr
großen Gegensatz mit den Unmuͤndigen. Er
kann folglich nicht bloß heirathen, sich verdingen ¬
und ähnliche personale Contracte schließen,
sondern wird durch jedes Geschäfte bürgerlich
Er darf leihen *°), verpfaͤnden,
gebunden.
kaufen, verkaufen, vermiethen, Gesellschaft
schließen u. s. w., und kann sich aus der Culpa -
nicht wie ein bevormundeter loswinden.
Er ist durch seinen eigenen Willen deterioris
conditionis. Denn bey ihm tritt der Umstand ¬
ein, daß er als unbedingter Herr seiner
Guͤter befugt war, die puͤnctlichste Verantwortlichkeit ¬
und volle Pflicht des Ersatzes aus
seinem Eigenthum ausdrücklich oder stillschweigend ¬
zu übernehmen. Doch auf der andern
Seite kommt seine Jugend in Betracht, und
89) L. 6. §. 5. D. de confess.
90) Ohne Hülfe durch condict. sine caussa, die
der Pupill hat, L. 19. §. 1. D. de reb. cred.