Inhaltsverzeichnis : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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hält,  der  jedoch  gegen  sein  Bekenntniß  restituirt
werden  kann*
J§.  19.
Fortsetzung.  Von  dem  Minor  der  keinen  Curator ¬
  hat.
Da  diesem  die  freye  Disposition  über  sein
Vermoͤgen  belassen  ist,  so  macht  er  einen  sehr
großen  Gegensatz  mit  den  Unmuͤndigen.  Er
kann  folglich  nicht  bloß  heirathen,  sich  verdingen ¬
  und  ähnliche  personale  Contracte  schließen,
sondern  wird  durch  jedes  Geschäfte  bürgerlich
Er  darf  leihen  *°),  verpfaͤnden,
gebunden.
kaufen,  verkaufen,  vermiethen,  Gesellschaft
schließen  u.  s.  w.,  und  kann  sich  aus  der  Culpa -
  nicht  wie  ein  bevormundeter  loswinden.
Er  ist  durch  seinen  eigenen  Willen  deterioris
conditionis.  Denn  bey  ihm  tritt  der  Umstand ¬
  ein,  daß  er  als  unbedingter  Herr  seiner
Guͤter  befugt  war,  die  puͤnctlichste  Verantwortlichkeit ¬
  und  volle  Pflicht  des  Ersatzes  aus
seinem  Eigenthum  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  zu  übernehmen.  Doch  auf  der  andern
Seite  kommt  seine  Jugend  in  Betracht,  und
89)  L.  6.  §.  5.  D.  de  confess.
90)  Ohne  Hülfe  durch  condict.  sine  caussa,  die
der  Pupill  hat,  L.  19.  §.  1.  D.  de  reb.  cred.
            
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