Inhaltsverzeichnis : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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für  Herstellung  der  Proceßlegitimation  zu  sorgen,  weil  es
seine  Pflicht  ist,  Nichtigkeiten  im  Processe  vorzubeugen  2).
Auch  kann  die  Gegenparthei  in  jeder  Lage  des  Processes  durch
die  s.  q.  exceptio  deficientis  legitimationis  ad  processum
die  Berichtigung  des  Legitimationspunktes  verlangen  ?)
8)  IV.  Edikt  v.  1818.  §.  87.  nr.  4.  Prov.  Verord.  v.  22.  Sept.
1819.  §.  5.
9)  Cap.  4.  X.  de  procuratoribus.  (1,  38.)  —  „attendentes,  quod
falsi  procuratoris  exceptio  non  solum  ante  sententiam,  verum ¬
  etiam  postea  potest  objici,  utpote  qua  probata  judicium ¬
  nullum,  et  nullius  momenti  controversiae  reputantur,
processum  supradictorum  judicum  sententialiter  duximus  irritandum. ¬

            
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