Object : ¬Das Privatrecht der freien Stadt Frankfurt (Theil 1/2)

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Jedermann  ist  unter  den  von  den  Gesetzen  vorgeschriebenen
Bedingungen  fähig,  Rechte  zu  erwerben.  Jedem,  der  sich  in
seinem  Rechte  gekränkt  zu  seyn  erachtet,  steht  es  frei,  seine
Beschwerde  vor  der  durch  die  Gesetze  bestimmten  Behörde  anzubringen. ¬
  Wer  sich  aber  mit  Hintansetzung  derselben  der  eigenmächtigen ¬
  Hülfe  bedient,  oder  wer  die  Grenzen  der  Nothwehr
überschreitet,  ist  dafür  verantwortlich.
§.  3.
Vom  Personen=Rechte  II)  aus  der  Eigenschaft  des  Alters
oder  mangelnden  Verstandesgebrauches.
Diejenigen,  welche  wegen  Mangels  an  Jahren,  Gebrechen
des  Geistes,  oder  anderer  Verhältnisse  wegen,  ihre  Angelegenheiten ¬
  selbst  gehörig  zu  besorgen  unfähig  sind,  stehen  unter  dem
besondern  Schutze  der  Gesetze.  Dahin  gehören  alle,  welche  das
ein  und  zwanzigste  Jahr  ihres  Lebens  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  dann  Rasende,  Wahnsinnige  und  Blödsinnige,  welche
des  Gebrauchs  ihrer  Vernunft  entweder  gänzlich  beraubt,  oder
wenigstens  unvermögend  sind,  die  Folgen  ihrer  Handlungen  einzusehen; ¬
  ferner  Verschollene;  ferner  diejenigen,  welchen  der  Richter ¬
  als  erklärten  Verschwendern  die  fernere  Verwaltung  ihres
Vermögens  untersagt  hat.
§.  4.
Fortsetzung.
Selbst  ungeborne  Kinder  haben  von  dem  Zeitpunkt  ihrer
Empfängniß  an  einen  Anspruch  auf  den  Schutz  der  Gesetze,  und
werden  als  Geborne  angesehen  *),  insoweit  es  um  ihre,  und
nicht  um  die  Rechte  eines  dritten  zu  thun  ist.  Ein  todtgebornes ¬
  Kind  aber  wird  in  Rücksicht  auf  die  ihm  für  den  Lebensfall ¬
  vorbehaltenen  Rechte  so  betrachtet,  als  wäre  es  nie  empfangen ¬
  worden,  und  vererbt  also  auch  nicht  die  ihm  bis  zur  Geburt ¬
  vorbehaltenen  Rechte  auf  seine  Erben  b).  Im  zweifelhaften
Falle,  ob  ein  Kind  lebendig  oder  todt  geboren  worden  sey,  wird
das  erstere  vermuthet,  wenn  das  Kind  zu  gehöriger  Zeit  zur
Welt  gekommen  ist  *).
a)  L.  26  pr.  D.  de  statu  homin.  (I.  5.)
b)  L.  3.  Cod.  de  posth.  hered.  inst.  (VI.  29.)  Hellfeld  Jurispr.
§.  115.
for.
c)  Carpzov  Part.  3.  Const.  17.  Def.  20  seq.  Hellfeld  l.  c.
            
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