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Sechstes Kapitel.
Als Exekutivklausel aber ließ man Alles gelten, was
irgendwie einer Verpflichtung zur paraten Exekution oder einem ¬
Verzichte auf die richterliche Hülfe gegen die buchstäbliche
Erfüllung der übernommenen Hauptverbindlichkeit gleich kam,
Daher mußte denn auch den althergebrachten, durch den ewigen
Landfrieden ihrer eigenthümlichen Wirksamkeit beraubten Verpflichtungen ¬
zur Duldung der Privatgewalt die Wirksamkeit
einer Exekutivklausel im modernen Sinn allerdings zuerkannt
werden. Hieher gehört ferner das nach dem genannten Landfrieden ¬
besonders häufig vorkommende, erst im J. 1577 verbotene ¬
pactum obstagii „dardurch sich einer zur Leistung, zum
Einlager, zum Einreiten auf Anmahnung des Gläubigers
verschreibet,"5) die Verzichtleistung auf alle Schutzmittel und
Wohlthaten geistlichen und weltlichen Rechts und dergleichen.
Als Beispiel möge folgendes Formular einer Bürgschaftsurkunde ¬
dienen:
„ . . . Und ob es sach were, daß der gemelte Herr
„vonn N. (Hauptschuldner) an bezalung solicher 2000 Gülden
„seumig würde, so verschreiben wir uns inn krafft diß Brieffs
„. . . als Bürgen und Hauptschuldner ..., welche zeit
„daß wir von dem Herrn Grafen zu N. (Gläubiger) mündlich
„oder schriftlich ersucht würden, daß alsdann unser jeder in
„aigner Person und einem Reisigen Knecht, das ist mit zweien
druckten Ars notariatus sogar die Formel der clausula guarentigiae ¬
mit Erwähnung des Stadtrechts von Florenz vorkommt.
Unter den Formularien dieser Sammlung findet sich auch (Tom. II.
fol. 7—8) das Formular einer Schuldverschreibung in forma
camerae apostolicae. Ueberhaupt waren alle Formen der ausländischen ¬
exekutorischen Urkunden durch die Formelbücher in Deutschland ¬
wohl bekannt. Im größten Ansehen stand besonders das speculum ¬
juris des Durantis.
5) Friderus cap. LXXI. §. 9.
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