Volltext : Geschichte des Executiv-Prozesses (10)

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Sechstes  Kapitel.
Als  Exekutivklausel  aber  ließ  man  Alles  gelten,  was
irgendwie  einer  Verpflichtung  zur  paraten  Exekution  oder  einem ¬
  Verzichte  auf  die  richterliche  Hülfe  gegen  die  buchstäbliche
Erfüllung  der  übernommenen  Hauptverbindlichkeit  gleich  kam,
Daher  mußte  denn  auch  den  althergebrachten,  durch  den  ewigen
Landfrieden  ihrer  eigenthümlichen  Wirksamkeit  beraubten  Verpflichtungen ¬
  zur  Duldung  der  Privatgewalt  die  Wirksamkeit
einer  Exekutivklausel  im  modernen  Sinn  allerdings  zuerkannt
werden.  Hieher  gehört  ferner  das  nach  dem  genannten  Landfrieden ¬
  besonders  häufig  vorkommende,  erst  im  J.  1577  verbotene ¬
  pactum  obstagii  „dardurch  sich  einer  zur  Leistung,  zum
Einlager,  zum  Einreiten  auf  Anmahnung  des  Gläubigers
verschreibet,"5)  die  Verzichtleistung  auf  alle  Schutzmittel  und
Wohlthaten  geistlichen  und  weltlichen  Rechts  und  dergleichen.
Als  Beispiel  möge  folgendes  Formular  einer  Bürgschaftsurkunde ¬
  dienen:
„  .  .  .  Und  ob  es  sach  were,  daß  der  gemelte  Herr
„vonn  N.  (Hauptschuldner)  an  bezalung  solicher  2000  Gülden
„seumig  würde,  so  verschreiben  wir  uns  inn  krafft  diß  Brieffs
„.  .  .  als  Bürgen  und  Hauptschuldner  ...,  welche  zeit
„daß  wir  von  dem  Herrn  Grafen  zu  N.  (Gläubiger)  mündlich
„oder  schriftlich  ersucht  würden,  daß  alsdann  unser  jeder  in
„aigner  Person  und  einem  Reisigen  Knecht,  das  ist  mit  zweien
druckten  Ars  notariatus  sogar  die  Formel  der  clausula  guarentigiae ¬
  mit  Erwähnung  des  Stadtrechts  von  Florenz  vorkommt.
Unter  den  Formularien  dieser  Sammlung  findet  sich  auch  (Tom.  II.
fol.  7—8)  das  Formular  einer  Schuldverschreibung  in  forma
camerae  apostolicae.  Ueberhaupt  waren  alle  Formen  der  ausländischen ¬
  exekutorischen  Urkunden  durch  die  Formelbücher  in  Deutschland ¬
  wohl  bekannt.  Im  größten  Ansehen  stand  besonders  das  speculum ¬
  juris  des  Durantis.
5)  Friderus  cap.  LXXI.  §.  9.
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