VI. Wer muß beweisen? §. 29u 30. 191
stimmt aus; wohl aber läßt der ganze Zusammenhang der
Stelle weit eher die Erklärung zu, daß derjenige, welcher die
äußerlich vorkommende Schenkung als eine gesetzwidrige Simulation ¬
betrachtet wissen will, und sich dagegen des Einwandes ¬
bedient, daß im Grunde ein Kauf, und zwar ein
solcher, wodurch Jemand die Forderung für eine geringere
Summe an sich zu bringen gesucht habe, verborgen sey, allerdings ¬
auch die Beweise dieser Thatsachen herbeizuschaffen
schuldig sey. Kann er dies, so soll der Cessionar freilich
nicht mehr erhalten, als, quod datum esse comprobetur. ¬
Erwägt man ferner, daß die Ansprüche des Eessionars ¬
durch die geschehene Cession, an sich betrachtet, schon
hinlänglich begründet sind, daß es offenbar zu den Exceptionen ¬
oder Repliken des Gegners gehört, wenn die Thatsachen, ¬
welche die lex Anastasiana voraussetzt, dagegen eingewandt ¬
werden, und daß also derjenige, welcher sich dieser
Ausflüchte bedient, auch den faktischen Grund derselben bewahrheiten ¬
müsse, so wird alles dieses überwiegende Gründe
für die zweite Meinung an die Hand geben*).
§. 30. Beweislast, wenn über die formelle Gültigkeit eines Geschäfts
Streit entsteht.
Wenn der rechtliche Bestand eines Handels wesentlich
von der Beobachtung einer vorgeschriebenen Form abhaͤngt,
und hieruber Streit entsteht: so kommt es darauf an, ob Jemand ¬
A. vermöge
der Gultigkeit des Vorgangs, oder B.
1..
..
*) Die Ansicht des Verf. theilt auch
B. Holkweg a. a. D. 6.
367. Dem Herausgeber hat bisher immer die entgegengesetzte
Meinung die in thesi richtigste geschienen, vorzüglich wegen der
Worte der c. Anastasiana: ita tamen, ut si quis datis pecuniis -
huiusmodi subierit succestionem, usque ad ipsam
tantummodo solutarum pecuniarum quantitatem et uaurarum -
ejus actiones exercere permittatur. Die Beweismittel
der Cession können natürlich die Sache ändern. Bergl. Mühlenbruch =
Cession der Forderungen. §. 61.