Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

VI.  Wer  muß  beweisen?  §.  29u  30.  191
stimmt  aus;  wohl  aber  läßt  der  ganze  Zusammenhang  der
Stelle  weit  eher  die  Erklärung  zu,  daß  derjenige,  welcher  die
äußerlich  vorkommende  Schenkung  als  eine  gesetzwidrige  Simulation ¬
  betrachtet  wissen  will,  und  sich  dagegen  des  Einwandes ¬
  bedient,  daß  im  Grunde  ein  Kauf,  und  zwar  ein
solcher,  wodurch  Jemand  die  Forderung  für  eine  geringere
Summe  an  sich  zu  bringen  gesucht  habe,  verborgen  sey,  allerdings ¬
  auch  die  Beweise  dieser  Thatsachen  herbeizuschaffen
schuldig  sey.  Kann  er  dies,  so  soll  der  Cessionar  freilich
nicht  mehr  erhalten,  als,  quod  datum  esse  comprobetur. ¬
  Erwägt  man  ferner,  daß  die  Ansprüche  des  Eessionars ¬
  durch  die  geschehene  Cession,  an  sich  betrachtet,  schon
hinlänglich  begründet  sind,  daß  es  offenbar  zu  den  Exceptionen ¬
  oder  Repliken  des  Gegners  gehört,  wenn  die  Thatsachen, ¬
  welche  die  lex  Anastasiana  voraussetzt,  dagegen  eingewandt ¬
  werden,  und  daß  also  derjenige,  welcher  sich  dieser
Ausflüchte  bedient,  auch  den  faktischen  Grund  derselben  bewahrheiten ¬
  müsse,  so  wird  alles  dieses  überwiegende  Gründe
für  die  zweite  Meinung  an  die  Hand  geben*).
§.  30.  Beweislast,  wenn  über  die  formelle  Gültigkeit  eines  Geschäfts
Streit  entsteht.
Wenn  der  rechtliche  Bestand  eines  Handels  wesentlich
von  der  Beobachtung  einer  vorgeschriebenen  Form  abhaͤngt,
und  hieruber  Streit  entsteht:  so  kommt  es  darauf  an,  ob  Jemand ¬
  A.  vermöge
der  Gultigkeit  des  Vorgangs,  oder  B.
1..
..
*)  Die  Ansicht  des  Verf.  theilt  auch
B.  Holkweg  a.  a.  D.  6.
367.  Dem  Herausgeber  hat  bisher  immer  die  entgegengesetzte
Meinung  die  in  thesi  richtigste  geschienen,  vorzüglich  wegen  der
Worte  der  c.  Anastasiana:  ita  tamen,  ut  si  quis  datis  pecuniis -
  huiusmodi  subierit  succestionem,  usque  ad  ipsam
tantummodo  solutarum  pecuniarum  quantitatem  et  uaurarum -
  ejus  actiones  exercere  permittatur.  Die  Beweismittel
der  Cession  können  natürlich  die  Sache  ändern.  Bergl.  Mühlenbruch =
  Cession  der  Forderungen.  §.  61.
            
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