Mainz«?, Trierer, Kölner, die Wicdischen und
andere angrwendrt worden. Daher enthält das Buch,
seinem Titel gemäß, gleichmäßig Partikularrechtliches und
Gemeinrechtliches, und wird darum ebenwohl dem gemein»
rechtlichen Juristen von Nutzen sein können.
Als Anhang ist eine Kritik der am Ostrhein bestehende«
Partikularrechte, besonders aber auch des neu revidir-
ten, den Landständen zur Beurtheilnng unter»
legten Entwurfes eines solchen beigegrben. Für
die Legislation und die Wissenschaft des Rechtes, sowie
die Juristen und Einwohner der ostrheinischen Provinz
dürfte dieser Versuch einer Kritik dessen, was man diesem
Landestheile besonders zugedacht, nicht ohne Interesse sein.
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