Object : Leonhardi, Jacob Friedrich von: Versuch einer Vormundschaftslehre mit Hinsicht auf die Statuten der Reichsstadt Frankfurt

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VII.  Heut  zu  Tage  stehen,  der  Regel
nach,  alle,  weder  der  väterlichen
noch  herrischen  Gewalt,  unterworfene -
  Personen,  so  lange  sie
noch  nicht  Grossjährig  sind,  unter -
  der  Vormundschaft.  —  Die
römischen  Gesetze  unterscheiden -
  genau  die  Tutel  von  der  Curatel; -
  (jene  dauerte  bis  zur  erlangten -
  Mündigkeit;  diese,  bis
zur  erlangten  Volljährigkeit;)
Nunmehr  ist  aber  dieser  Unterschied -
  in  Deutschland  nicht  mehr
anwendbar;  denn
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1.)  Reichs-*)  und  Landesgesetze
verordnen,  dass  alle  Minderjährige, -
  auch  wider  ihren  Willen,
Vormünder  annehmen  sollen
—
*)  Reichsabschied  1577.  Tit.  32.  §.  1.
*)  Frank.  Roform.  Th.  7.  Tit.  7.  §.  1.  2.
            
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