Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (2)

76  —
Dritter  Abschnitt.
Von  den  positiven  Wirkungen  des  Urtheils.
§.  17.
Bei  der  Ermittelung  des  der  Rechtskraft  zukommenden  Umfanges ¬
  haben  wir  vom  Standpunkte  des  classischen  Rechts  aus
gesehen,  wie  die  Römer  das  Erkenntniß  lediglich  als  ein  Correlat ¬
  der  Formel  auffassen  und  daher  als  den  Gegenstand  der
richterlichen  Entscheidung  nur  die  Frage  nach  der  Zuständigkeit
der  in  judicium  deducirten  actio  ansehen  konnten.  Obwohl
nun  dies  Princip  seinem  ganzen  Wesen  nach  ein  Product  der
Formen  des  alten  Processes  ist,  so  würde  dennoch  die  Meinung
nicht  gerechtfertigt  werden  können,  daß  es  mit  dem  Verschwinden ¬
  jener  Formen  selbst  von  den  Römern  habe  ausgestoßen
werden  müssen.  Man  erwäge  nur,  daß  die  in  Frage  stehende
Rechtsansicht  bei  der  Nothwendigkeit,  mit  welcher  sie  in  der
clafsischen  Zeit  aus  der  ganzen  Gestalt  des  Processes  hervorleuchtete, ¬
  zu  der  größten  Stärke  und  Intensität  gedeihen  und
eben  deswegen  aufhören  mußte,  im  Rechtsbewußtsein  des  Volkes
die  Stellung  einer  abhängigen  einzunehmen.  War  dies  aber
der  Fall,  so  lag  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  sie  vermöge
des  ihr  selbstständig  einwohnenden  Lebensprincipes  auch  dann
noch  fortgetragen  werden  mußte,  als  jene  unterstützenden  Formen
des  alten  Processes  nicht  mehr  existirten.  In  Uebereinstimmung
mit  dem  Gesagten  sind  die  justinianeischen  Gesetzbücher,  nach
denen  sich  den  obigen  Ausführungen')
zufolge  grade  das
Princip  auf  das  Vollständigste  anerkannt  findet,  daß  die  richterliche ¬
  Entscheidung  nicht  über  die  Frage,  ob  die  in  judicium
deducirte  actio  begründet  sei,  hinausgeht.
Zur  besondern  Un1) ¬
  Th.  l.  §.  11.
            
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