Volltext : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

II.  Hauptstück.  §.  177.
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soweit  es  sich  nicht  um  eine  Parcelle  handelt,  deren  Begränzungslinien  entweder ¬
  ein  Quadrat  oder  ein  Rechteck  mit  einer  Breite  von  höchstens  20  Meter
bilden,  und  die  Theilung  nach  aliquoten  Theilen  der  Parcelle  vorgenommen
werden  soll,  nur  auf  Grund  des  von  einem  Vermessungsbeamten  des  Katasters ¬
  oder  von  einem  autorisirten  Privattechniker  verfaßten  oder  beglaubigten ¬
  geometrischen  Planes  (Situationsplanes)  erfolgen.
In  den  Fällen,  in  welchen  es  eines  Planes  nicht  bedarf,  ist  die  Theilung ¬
  in  der  Urkunde,  welche  die  Grundlage  der  grundbücherlichen  Einverleibung ¬
  bilden  soll,  genau  zu  beschreiben.
Diese  Beschreibung,  sowie  der  Plan  müssen  den  für  die  Evidenzhaltung
des  Katasters  maßgebenden,  im  Verordnungswege  bekannt  zu  gebenden  Vorschriften ¬
  entsprechen.
Nebst  dem  Originale  eines  Planes  hat  die  Partei  zwei  beglaubigte
stämpelfreie  Copien  vorzulegen,  von  denen  im  Falle  der  Bewilligung  der
begehrten  Theilung  eine  in  die  Urkundensammlung  aufzunehmen,  die  andere
aber  dem  der  Gebührenbemessungsbehörde  mitzutheilenden  Bescheide  beizulegen ¬
  ist.  Die  für  die  Urkundensammlung  bestimmte  Copie  kann  durch  das
Original  ersetzt  werden.
Liegt  dem  Grundbuchsgerichte  die  von  der  Katastralbehörde  mitgetheilte
Skizze  über  die  Theilung  einer  Katastralparcelle  vor,  so  kann  sich  die  Partei
bei  dem  Ansuchen  um  die  Durchführung  der  grundbücherlichen  Theilung  auf
diese  Skizze  berufen,  und  es  entfällt  die  Verpflichtung  zur  Beibringung  eines
Planes  und  seiner  Copien.
§.  2.  Die  grundbücherlichen  Eintragungen*),  deren  Grundlagen  während ¬
  des  Laufes  einer  Verlassenschaftsabhandlung  in  einer  den  Erfordernissen ¬
  der  Einverleibung  entsprechenden  Form  festgestellt  wurden,  sind,  in
Ermanglung  eines  den  bestehenden  gesetzlichen  Anordnungen  entsprechenden
Ansuchens  der  Betheiligten,  durch  das  Verlassenschaftsgericht  nach  Eintritt
der  Rechtskraft  der  Einantwortung2)  von  Amtswegen  zu  bewirken,  wenn
die  für  die  Bewilligung  der  Eintragung  erforderlichen  Urkunden,  soweit
diese  nicht  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  des  Verlassenschaftsgerichtes
diesem  Gerichte  vorliegen.
sind,
Mit  den  von  Amtswegen  zu  treffenden  Verfügungen  ist,  soferne  nicht
eine  entgegenstehende  Erklärung  der  Betheiligten  vorliegt,  bis  zum  Ablaufe
von  sechs  Wochen  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Einantwortung,  inne
zu  halten.
Die  für  die  Urkundensammlung  und  zur  Mittheilung  an  die  Gebührenbemessungsbehörde ¬
  erforderlichen  Urkundenabschriften  hat  die  Partei  dem
Verlassenschaftsgerichte  rechtzeitig  vorzulegen,  widrigenfalls  dieselben  von
Amtswegen  gegen  Einhebung  der  doppelten  für  amtliche  beglaubigte  Abschriften ¬
  bestimmten  Gebühr  anzufertigen  sind.
Der  Partei,  welche  zum  Zwecke  der  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen ¬
  Urkunden  oder  Urkundenabschriften  vorlegt,  ist  auf  Begehren
Auch  der  Löschung  von  Rechten  (siehe  den  unten  folgenden  Just.  Min.  Erl.).
Die  durch  Zustellung  der  Einantwortungsurkunde  bedingte  Rechtskraft  der
Einantwortung.
            
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