II. Hauptstück. §. 177.
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soweit es sich nicht um eine Parcelle handelt, deren Begränzungslinien entweder ¬
ein Quadrat oder ein Rechteck mit einer Breite von höchstens 20 Meter
bilden, und die Theilung nach aliquoten Theilen der Parcelle vorgenommen
werden soll, nur auf Grund des von einem Vermessungsbeamten des Katasters ¬
oder von einem autorisirten Privattechniker verfaßten oder beglaubigten ¬
geometrischen Planes (Situationsplanes) erfolgen.
In den Fällen, in welchen es eines Planes nicht bedarf, ist die Theilung ¬
in der Urkunde, welche die Grundlage der grundbücherlichen Einverleibung ¬
bilden soll, genau zu beschreiben.
Diese Beschreibung, sowie der Plan müssen den für die Evidenzhaltung
des Katasters maßgebenden, im Verordnungswege bekannt zu gebenden Vorschriften ¬
entsprechen.
Nebst dem Originale eines Planes hat die Partei zwei beglaubigte
stämpelfreie Copien vorzulegen, von denen im Falle der Bewilligung der
begehrten Theilung eine in die Urkundensammlung aufzunehmen, die andere
aber dem der Gebührenbemessungsbehörde mitzutheilenden Bescheide beizulegen ¬
ist. Die für die Urkundensammlung bestimmte Copie kann durch das
Original ersetzt werden.
Liegt dem Grundbuchsgerichte die von der Katastralbehörde mitgetheilte
Skizze über die Theilung einer Katastralparcelle vor, so kann sich die Partei
bei dem Ansuchen um die Durchführung der grundbücherlichen Theilung auf
diese Skizze berufen, und es entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines
Planes und seiner Copien.
§. 2. Die grundbücherlichen Eintragungen*), deren Grundlagen während ¬
des Laufes einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen ¬
der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, sind, in
Ermanglung eines den bestehenden gesetzlichen Anordnungen entsprechenden
Ansuchens der Betheiligten, durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt
der Rechtskraft der Einantwortung2) von Amtswegen zu bewirken, wenn
die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit
diese nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes
diesem Gerichte vorliegen.
sind,
Mit den von Amtswegen zu treffenden Verfügungen ist, soferne nicht
eine entgegenstehende Erklärung der Betheiligten vorliegt, bis zum Ablaufe
von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung, inne
zu halten.
Die für die Urkundensammlung und zur Mittheilung an die Gebührenbemessungsbehörde ¬
erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem
Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen, widrigenfalls dieselben von
Amtswegen gegen Einhebung der doppelten für amtliche beglaubigte Abschriften ¬
bestimmten Gebühr anzufertigen sind.
Der Partei, welche zum Zwecke der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ¬
Urkunden oder Urkundenabschriften vorlegt, ist auf Begehren
Auch der Löschung von Rechten (siehe den unten folgenden Just. Min. Erl.).
Die durch Zustellung der Einantwortungsurkunde bedingte Rechtskraft der
Einantwortung.