Sechster Abschnitt. Amtsstellung der Notare.
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Amtssitz.
Artikel 79.
Jedem Notar wird bei seiner Ernennung ein Amtssitz angewiesen.
Innerhalb des Amtssitzes hat er seine Geschäftsräume zu halten; mehrere
Geschäftsstellen darf er nicht halten.
In Orten, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke getheilt sind, wird
dem Notar innerhalb des Ortes einer dieser Bezirke als Amtssitz angewiesen. ¬
Erfolgt die Theilung erst nach der Ernennung des Notars,
so gilt innerhalb des Ortes derjenige Amtsgerichtsbezirk, in welchem der
Notar seine Geschäftsräume hält, als Amtssitz; in diesem Falle ist der
Notar befugt, innerhalb des Ortes den Amtssitz zu wechseln.
In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem
Notar eine bestimmt begrenzte Gegend der Stadt als Amtssitz angewiesen
werden.
Entw. Art. 80. Begr. S. 50. Komm.Ber. d. A.H. S. 48.
1. Amtssitz und Wohnsitz.
Der Amtssitz wird dem Notar durch die Bestallung angewiesen. Darunter ist
der Ort zu verstehen, an welchem er seine Geschäfts- oder Amtsräume zu halten
(vgl. §
382 CPO., § 49 Abs. 1, § 183 Str.Pr.O., G.O. f. Ger.Vollz. § 17
hat
Abs. 2). Außerhalb dieses Amtssitzes darf er Geschäftsräume nicht
halten.
Amtssitz und Wohnsitz sind nicht ohne Weiteres identisch.
Wahl des Ausdruckes „Amtssitz“ — im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen
und
§§ 2, 3 des Ges. vom 15. Juli 1890, der §§ 1, 7, 81 der hann. Not.O.
seine
Art. 3 der rhein. Not.O., welche den Notar verpflichteten, an dem ihm durch
Bestallung angewiesenen Orte zu wohnen — läßt erkennen, daß unter Amtssitz nur
der geschäftliche Wohnsitz, nicht aber der private Wohnsitz zu verstehen ist (vgl.
auch Mot. I S. 74 z. E. I B.G.B.). Diese Unterscheidung ist mit Rücksicht auf
die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von erheblicher Wichtigkeit, indem dem Notar
die Verpflichtung auferlegt werden kann, seinen Amtssitz innerhalb eines betimmten ¬
Amtsgerichtsbezirkes des Ortes oder in einem bestimmt begrenzten
Theile der Stadt zu nehmen. Dieser Unterscheidung zwischen Amtssitz und
Wohnsitz steht auch § 92 II 10 A.L.R. nicht entgegen; denn, wenn nach dieser
Bestimmung kein Beamter den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen
Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen darf, so
ist unter „Wohnort“ nur die ganze politische Gemeinde zu verstehen. Hiernach
kann z. B. in Berlin ein Notar, der seinen Amtssitz im Norden der Stadt zu
nehmen verpflichtet ist und dort seine Geschäftsräume eingerichtet hat, sehr wohl
im Westen seine Privatwohnung haben. Nach bisherigem Recht war dies
venigstens dem Wortlaut des Gesetzes nach — § 3 des Ges. vom 15. Juli 1890 —
t zulässig. Aus der citirten Bestimmung des A.L.R. folgt nur, daß der Notar
nicht außerhalb der politischen Gemeinde, in der sich sein Amtssitz befindet, wohnen
darf. Es wäre unerlaubt, wenn der Notar, dessen Amtssitz z. B. in Berlin ist, in
einem der nicht zu Berlin gehörigen Vororte Wohnung nehmen wollte. Will der
Notar an einem anderen Orte als an demjenigen seines Amtssitzes wohnen, so
bedarf er dazu der Genehmigung des Landgerichts=Präsidenten (vgl. Müller,
Justizverwaltung I S. 336).
Durch die bloße Anweisung in der Bestallung wird der Amtssitz noch nicht
begründet, dies geschieht erst durch die thatsächliche Beschaffung der Geschäftsräume ¬
und deren Kennzeichnung als solche. Dieselben werden der Würde des
Amtes und den Erfordernissen des Dienstes, insbesondere auch dem Gebote der
Wahrung der Privatgeheimnisse zu entsprechen haben. Besondere Vorschriften sind
jedoch hierüber nicht gegeben.