Full text : ¬Die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)

Sechster  Abschnitt.  Amtsstellung  der  Notare.
184
Amtssitz.
Artikel  79.
Jedem  Notar  wird  bei  seiner  Ernennung  ein  Amtssitz  angewiesen.
Innerhalb  des  Amtssitzes  hat  er  seine  Geschäftsräume  zu  halten;  mehrere
Geschäftsstellen  darf  er  nicht  halten.
In  Orten,  die  in  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  getheilt  sind,  wird
dem  Notar  innerhalb  des  Ortes  einer  dieser  Bezirke  als  Amtssitz  angewiesen. ¬
  Erfolgt  die  Theilung  erst  nach  der  Ernennung  des  Notars,
so  gilt  innerhalb  des  Ortes  derjenige  Amtsgerichtsbezirk,  in  welchem  der
Notar  seine  Geschäftsräume  hält,  als  Amtssitz;  in  diesem  Falle  ist  der
Notar  befugt,  innerhalb  des  Ortes  den  Amtssitz  zu  wechseln.
In  Städten  von  mehr  als  hunderttausend  Einwohnern  kann  dem
Notar  eine  bestimmt  begrenzte  Gegend  der  Stadt  als  Amtssitz  angewiesen
werden.
Entw.  Art.  80.  Begr.  S.  50.  Komm.Ber.  d.  A.H.  S.  48.
1.  Amtssitz  und  Wohnsitz.
Der  Amtssitz  wird  dem  Notar  durch  die  Bestallung  angewiesen.  Darunter  ist
der  Ort  zu  verstehen,  an  welchem  er  seine  Geschäfts-  oder  Amtsräume  zu  halten
(vgl.  §
382  CPO.,  §  49  Abs.  1,  §  183  Str.Pr.O.,  G.O.  f.  Ger.Vollz.  §  17
hat
Abs.  2).  Außerhalb  dieses  Amtssitzes  darf  er  Geschäftsräume  nicht
halten.
Amtssitz  und  Wohnsitz  sind  nicht  ohne  Weiteres  identisch.
Wahl  des  Ausdruckes  „Amtssitz“  —  im  Gegensatz  zu  den  bisherigen  Bestimmungen
und
§§  2,  3  des  Ges.  vom  15.  Juli  1890,  der  §§  1,  7,  81  der  hann.  Not.O.
seine
Art.  3  der  rhein.  Not.O.,  welche  den  Notar  verpflichteten,  an  dem  ihm  durch
Bestallung  angewiesenen  Orte  zu  wohnen  —  läßt  erkennen,  daß  unter  Amtssitz  nur
der  geschäftliche  Wohnsitz,  nicht  aber  der  private  Wohnsitz  zu  verstehen  ist  (vgl.
auch  Mot.  I  S.  74  z.  E.  I  B.G.B.).  Diese  Unterscheidung  ist  mit  Rücksicht  auf
die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  3  von  erheblicher  Wichtigkeit,  indem  dem  Notar
die  Verpflichtung  auferlegt  werden  kann,  seinen  Amtssitz  innerhalb  eines  betimmten ¬
  Amtsgerichtsbezirkes  des  Ortes  oder  in  einem  bestimmt  begrenzten
Theile  der  Stadt  zu  nehmen.  Dieser  Unterscheidung  zwischen  Amtssitz  und
Wohnsitz  steht  auch  §  92  II  10  A.L.R.  nicht  entgegen;  denn,  wenn  nach  dieser
Bestimmung  kein  Beamter  den  zur  Ausübung  seines  Amtes  ihm  angewiesenen
Wohnort  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten  verlassen  darf,  so
ist  unter  „Wohnort“  nur  die  ganze  politische  Gemeinde  zu  verstehen.  Hiernach
kann  z.  B.  in  Berlin  ein  Notar,  der  seinen  Amtssitz  im  Norden  der  Stadt  zu
nehmen  verpflichtet  ist  und  dort  seine  Geschäftsräume  eingerichtet  hat,  sehr  wohl
im  Westen  seine  Privatwohnung  haben.  Nach  bisherigem  Recht  war  dies
venigstens  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  nach  —  §  3  des  Ges.  vom  15.  Juli  1890  —
t  zulässig.  Aus  der  citirten  Bestimmung  des  A.L.R.  folgt  nur,  daß  der  Notar
nicht  außerhalb  der  politischen  Gemeinde,  in  der  sich  sein  Amtssitz  befindet,  wohnen
darf.  Es  wäre  unerlaubt,  wenn  der  Notar,  dessen  Amtssitz  z.  B.  in  Berlin  ist,  in
einem  der  nicht  zu  Berlin  gehörigen  Vororte  Wohnung  nehmen  wollte.  Will  der
Notar  an  einem  anderen  Orte  als  an  demjenigen  seines  Amtssitzes  wohnen,  so
bedarf  er  dazu  der  Genehmigung  des  Landgerichts=Präsidenten  (vgl.  Müller,
Justizverwaltung  I  S.  336).
Durch  die  bloße  Anweisung  in  der  Bestallung  wird  der  Amtssitz  noch  nicht
begründet,  dies  geschieht  erst  durch  die  thatsächliche  Beschaffung  der  Geschäftsräume ¬
  und  deren  Kennzeichnung  als  solche.  Dieselben  werden  der  Würde  des
Amtes  und  den  Erfordernissen  des  Dienstes,  insbesondere  auch  dem  Gebote  der
Wahrung  der  Privatgeheimnisse  zu  entsprechen  haben.  Besondere  Vorschriften  sind
jedoch  hierüber  nicht  gegeben.
            
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