Inhaltsverzeichnis : ¬Der Bayerische Hausadvokat

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B.  Alphabetischer  Hausadvokat  der  wichtigsten  nicht  bereits
behandelten  Gesetze  und  Verordnungen.
§  277.
Ablösung  der  auf  dem
Zehentrechte  ruhenden  Baupflicht.
Gesetz  vom  28.  Mai  1852.  Lastet  auf  einem  Zehentrechte  die  Baupflicht,  so
muß  der  Baupflichtige  bei  Ablösung  des  Zehentrechts  wegen  seiner  Baupflicht  Sicherheit
leisten,  es  haften  hiefür  die  Ablösungskapitalien.  Einer  solchen  Sicherheitsleistung  bedarf
es  nicht,  wenn  das  k.  Staatsärar  der  Baupflichtige  ist.  Die  Sicherheitsleistung  kann  in
zweifacher  Weise  stattfinden:  1)  durch  Fixirung,  2)  durch  Ablösung.  Das  Fixum,  d.  h.
der  Kapitalwerth  der  Zehentbaupflicht  soll  durch  gütliches  Uebereinkommen  ermittelt  werden, ¬
  falls  aber  ein  solches  nicht  gelingt,  wird  dasselbe  in  der  im  Art.  4,  5  und  6  des
Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  berechnet.  Der  Pflichtige  kann  nun  nach  seiner  Wahl  die
Sicherheitsleistung  wie  folgt  verwirklichen:  1)  durch  gerichtliche  Deponirung  von  Ablösungsschuldbriefen ¬
  oder  sonstigen  4%  inländischen  Staatspapieren;  die  Versicherungssumme
beträgt  das  Doppelte  des  Fixums.  Der  Pflichtige  verbleibt  im  Bezug  der  Zinsrente,  so
lange  er  die  Konkurrenz  leistet.  2)  Er  kann  die  Baupflicht  als  Reallast  auf  Grundbesitz
radiziren  lassen,  in  welchem  Falle  hierüber  Eintrag  im  Hypothekenbuche  erfolgen  muß.
3)  Er  kann  die  Zehntbaupflicht  in  einen  ständigen  jährlichen  Baukanon  umwandeln;
dieser  Kanon  muß  gleich  sein  dem  4%  jährlichen  Zinse  aus  dem  Kapitalwerthe  der  Zehntbaupflicht, ¬
  auch  muß  derselbe  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.  Statt  dieser
Firirung  kann  der  Pflichtige  die  Baupflicht  ablösen,  d.  h.  durch  Erlegung  des  Kapitalwerthes ¬
  der  Baupflicht  dieselbe  beseitigen.  Die  quantitative  Feststellung  der  Baupflicht  erfolgt ¬
  durch  die  Distriktspolizeibehörde;  gegen  den  Beschluß  derselben  kann  binnen  30  Tagen ¬
  zur  k.  Regierung,  und  gegen  den  Beschluß  der  Letzteren  binnen  gleicher  Frist  zum
k.  Staatsministerium  die  Berufung  ergriffen  werden,  wenn  die  Beschlüsse  der  1.  und  2.
Instanz  nicht  gleichlautend  sind.  Die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  der  1.  Instanz
sind  tax=  und  stempelfrei,  baare  Auslagen  werden  gleichheitlich  getragen.
§  278.
Adel.
Der  bayerische  Adel  theilt  sich  in  hohen  und  niederen;  zu  Ersterem  gehören
alle  Geschlechter,  welche  bis  zum  Jahre  1806  die  Reichsstandschaft  und  sohin  die  Landeshoheit ¬
  in  einem  deutschen  Territorium  hatten;  alle  übrigen  gehören  dem  niederen  Adel
an.  Derselbe  ist  ferner  entweder  ein  erblicher,  oder  ein  persönlicher,  welcher  Letztere  vom
König  entweder  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  Verleihung  bestimmter  Orden,  wie  des
Militär=  und  Zivilverdienstordens,  ertheilt  wird.  Die  Ertheilung  des  erblichen  Adels  findet
unter  bestimmten  Voraussetzungen  gegen  die  verordnungsmäßige  Taxe  statt  (für  einen
Grafen  4589  fl.,  für  einen  Freiherrn  2453  fl.,  für  einen  Ritter  753  fl.,  für  ein  Prädikat ¬
  „von"  633  fl.).  Es  gibt  5  Adelsstufen:  1)  Fürst,  2)  Graf,  3)  Freiherr,  4)  Ritter, ¬
  5)  Adelige  mit  dem  Prädikat  „von“.  Die  persönlichen  Vorrechte  sind:  die  Siegelmäßigkeit, ¬
  privilegirter  Gerichtsstand,  das  Recht,  die  ihnen  zukommenden  Titel  und  Wappen ¬
  ausschließlich  zu  führen,  Familienfideikommisse  zu  begründen  und  zu  besitzen;  auch
treten  die  Söhne  der  Adeligen  als  Cadetten  in  die  Armee  ein,  wenn  sie  das  Einreihungsloos ¬
  trifft.  Der  Adel  wird  durch  Verzicht,  sowie  durch  Verurtheilung  wegen  Verbrechens
oder  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  verloren,  jedoch  für  die  übrige  Familie  nicht.  So
lange  ein  Adeliger  Lohndienste,  ein  Gewerb  mit  offenem  Kram  und  Laden  oder  ein
Handwerk  treibt,  ruht  sein  Adel.
Aktien  s.  Staatspapiere.
            
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