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B. Alphabetischer Hausadvokat der wichtigsten nicht bereits
behandelten Gesetze und Verordnungen.
§ 277.
Ablösung der auf dem
Zehentrechte ruhenden Baupflicht.
Gesetz vom 28. Mai 1852. Lastet auf einem Zehentrechte die Baupflicht, so
muß der Baupflichtige bei Ablösung des Zehentrechts wegen seiner Baupflicht Sicherheit
leisten, es haften hiefür die Ablösungskapitalien. Einer solchen Sicherheitsleistung bedarf
es nicht, wenn das k. Staatsärar der Baupflichtige ist. Die Sicherheitsleistung kann in
zweifacher Weise stattfinden: 1) durch Fixirung, 2) durch Ablösung. Das Fixum, d. h.
der Kapitalwerth der Zehentbaupflicht soll durch gütliches Uebereinkommen ermittelt werden, ¬
falls aber ein solches nicht gelingt, wird dasselbe in der im Art. 4, 5 und 6 des
Gesetzes vorgezeichneten Weise berechnet. Der Pflichtige kann nun nach seiner Wahl die
Sicherheitsleistung wie folgt verwirklichen: 1) durch gerichtliche Deponirung von Ablösungsschuldbriefen ¬
oder sonstigen 4% inländischen Staatspapieren; die Versicherungssumme
beträgt das Doppelte des Fixums. Der Pflichtige verbleibt im Bezug der Zinsrente, so
lange er die Konkurrenz leistet. 2) Er kann die Baupflicht als Reallast auf Grundbesitz
radiziren lassen, in welchem Falle hierüber Eintrag im Hypothekenbuche erfolgen muß.
3) Er kann die Zehntbaupflicht in einen ständigen jährlichen Baukanon umwandeln;
dieser Kanon muß gleich sein dem 4% jährlichen Zinse aus dem Kapitalwerthe der Zehntbaupflicht, ¬
auch muß derselbe in das Hypothekenbuch eingetragen werden. Statt dieser
Firirung kann der Pflichtige die Baupflicht ablösen, d. h. durch Erlegung des Kapitalwerthes ¬
der Baupflicht dieselbe beseitigen. Die quantitative Feststellung der Baupflicht erfolgt ¬
durch die Distriktspolizeibehörde; gegen den Beschluß derselben kann binnen 30 Tagen ¬
zur k. Regierung, und gegen den Beschluß der Letzteren binnen gleicher Frist zum
k. Staatsministerium die Berufung ergriffen werden, wenn die Beschlüsse der 1. und 2.
Instanz nicht gleichlautend sind. Die Verhandlungen und Entscheidungen der 1. Instanz
sind tax= und stempelfrei, baare Auslagen werden gleichheitlich getragen.
§ 278.
Adel.
Der bayerische Adel theilt sich in hohen und niederen; zu Ersterem gehören
alle Geschlechter, welche bis zum Jahre 1806 die Reichsstandschaft und sohin die Landeshoheit ¬
in einem deutschen Territorium hatten; alle übrigen gehören dem niederen Adel
an. Derselbe ist ferner entweder ein erblicher, oder ein persönlicher, welcher Letztere vom
König entweder unmittelbar oder mittelbar durch Verleihung bestimmter Orden, wie des
Militär= und Zivilverdienstordens, ertheilt wird. Die Ertheilung des erblichen Adels findet
unter bestimmten Voraussetzungen gegen die verordnungsmäßige Taxe statt (für einen
Grafen 4589 fl., für einen Freiherrn 2453 fl., für einen Ritter 753 fl., für ein Prädikat ¬
„von" 633 fl.). Es gibt 5 Adelsstufen: 1) Fürst, 2) Graf, 3) Freiherr, 4) Ritter, ¬
5) Adelige mit dem Prädikat „von“. Die persönlichen Vorrechte sind: die Siegelmäßigkeit, ¬
privilegirter Gerichtsstand, das Recht, die ihnen zukommenden Titel und Wappen ¬
ausschließlich zu führen, Familienfideikommisse zu begründen und zu besitzen; auch
treten die Söhne der Adeligen als Cadetten in die Armee ein, wenn sie das Einreihungsloos ¬
trifft. Der Adel wird durch Verzicht, sowie durch Verurtheilung wegen Verbrechens
oder wegen eines gemeinen Vergehens verloren, jedoch für die übrige Familie nicht. So
lange ein Adeliger Lohndienste, ein Gewerb mit offenem Kram und Laden oder ein
Handwerk treibt, ruht sein Adel.
Aktien s. Staatspapiere.