Inhaltsverzeichnis : ¬Der Volks-Anwalt (1)

Revidirte  Instruktion  für  die  Dorfgerichte.
735
achten.  Ist  dieses  Verhältniß  zweifelhaft,  so  soll  dem  Schulzen
ein  Drittel,  den  beiden  Schöppen  zusammen  ein  Drittel  und  dem
Gerichtsschreiber  ein  Drittel  von  den  dem  ganzen  Dorfgericht  zukommenden ¬
  Gebühren  zu  Theil  werden.
17)  Höhere  Gebühren,  als  diese  Taxe  bestimmt,  dürfen  bei
Vermeidung  gesetzmäßiger  Ahndung  nicht  gefordert,  noch  erhoben
werden,  und  zwar  weder  von  den  Dorfeinwohnern,  noch  von  auswärtigen ¬
  Parteien.
18)  Ebensowenig  ist  es  erlaubt,  für  Geschäfte,  die  in  der  gegenwärtigen ¬
  Taxe  nicht  aufgeführt  sind,  Sporteln  anzusetzen.
19)  In  Armen=,  Untersuchungs-  und  Offizialsachen,  in  welchen ¬
  den  öffentlichen  Fonds  die  Kosten  zur  Last  fallen  würden,  haben ¬
  die  Dorfgerichte  keinerlei  Gebühren,  sondern  nur  die  baaren
Auslagen,  zu  denen  auch  die  unter  Nr.  13.  bestimmten  Meilengelder ¬
  und  Diäten  gehören,  zu  fordern.
20)  Die  Dorfgerichte  mussen  ihre  Gebühren  nach  Beendigung
des  betreffenden  Geschäfts  liquidiren  und  die  Liquidation  dem
ordentlichen  Richter  zur  Festsetzung  einreichen.  Erst  nach  erfolgter
Festsetzung  dürfen  die  Gebühren  von  den  Parteien  eingezogen
werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer