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Theorie und Praxis der Preßdelikte.
eines einheitlichen Aufbaues der Lehre ist ihr aber auch eine feste
Abgrenzung des Preßdeliktsbegriffes nicht gelungen. Denn nach-
dem einmal der Grundgedanke aufgegeben und die dadurch gezogene
Grenze überschritten wurde, ist es Sache reiner Willkür, bei wel-
chem Punkte Halt gemacht werden will. Daher kommt es, daß
die Anwendbarkeit des gewonnenen Begriffs auf einzelne gesetzliche
Deliktstatbestände, ja auf ganze Deliktskategorien unter den An-
hängern der Theorie selbst strittig ist. Es geht ihr somit ganz
zweifellos das oben aufgestellte Erfordernis der Bestimmtheit
ab. Infolgedessen kann freilich auch von dem zweiten Erforder-
niffe, d. h. der kriminalpolitischen Verwertbarkeit in dem eingangs
dargelegten Sinne keine Rede sein.
Sicher ist, daß eine Konsequenz der besprochenen Theorie von
dem letzterwähnten Gesichtspunkte als höchst bedenklich erscheint,
nämlich die Unmöglichkeit des Versuchs eines Preß-
delikts. Diese wird daraus abgeleitet, daß ein Versuch des
Derbreitens, in welchem, wie wir gesehen haben, die Begehung
des Preßdeliktes selbst erblickt wird, nicht denkbar sei; denn in
dem Augenblicke, in welchem die verbreitende Tätigkeit beginnt,
soll bereits Verbreitung, mithin vollendetes Preßdelikt vorliegen,
was aber vorhergeht, lediglich Vorbereitungshandlung sein *).
Es ist aufliegend, daß bei Festhaltung dieser Ansicht die
Staatsorgane mitunter gezwungen wären, müßig zuzusehen, wie
man ganze Auslagen von Preßerzeugnissen der gefährlichsten Sorte
druckt und zur Verbreitung bereit hält, um sie im richtigen
Momente unter das Volk zu bringen.
Denn bevor nicht mit der Verbreitung begonnen, mithin nach
der erwähnten Meinung eine strafbare Handlung überhaupt be-
gangen wurde, wäre ein strasgerichtliches und in einem Verfassungs-
staate wohl auch ein präventivpolizeiliches Einschreiten ausge-
schlossen.
*) v. Liszt, Reichspreßrecht S. 147; anderer Meinung Lüning
1. e. S. 126. Vgl. über diese Frage Berner, Preßrecht S. 279, ferner
Apvelius 4. Aust. v. Schwarzes, Das Reichspreßgesetz S. 148 fg.
und die daselbst angeführte Literatur.