Full text : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 11 (1774))

verpfändeten  schulden  rc.
145
nicht  geschehen,  auf  sich  transportiren  zu  lassen,
so  er  aber  nicht  getan,  sondern  den  transport
erst  moto  concursu  &  facta  inhibitione  verlanget.
So  wenig  nun  ceßion  und  oppignoration,
pfand  und  eigentum  zugleich  nebeneinander
stehen  können,  1.  45.  de  reg.  jor.  cons  Tub.
vol.  8.  cons.  44.  n.  19.  &  cons.  64.  n.  4.  so  wenig
hat  jene  erlaubnis,  davon  D.  M.  S.  nicht
einmal  profitiret,  demselben  gleich  damalen  ein
eigentum  des  briefes  gewaͤren  koͤnnen,  cum  plus
valeat  id,  quod  vere  actum,  quam  quod  simulatum -
  mode  fuit;  ware  auch  lit.  B.  eine  ware
ceßion  gewesen:  so  wäre  sie  doch  auch  nur  fine
securitatis  und  nicht  zum  wirklichen  eigentum
gegeben  worden,  da  sie,  gleich  dem  kapitalbriefe
selber,  nur  zur  sicherheit  und  zum  pfand  gegeben;
da  zumalen  noch  dahin  stunde,  ob  das  eigentum
schon  durch  die  blose  privatceßion  und  nicht
vielmer  erst  durch  den  wirklichen  transport  übergehe, -
  Lit.  B.  und  C.  sind  demnach  widersprechende
urkunden;  diese  hebet  jene  auf:  so  wie  das  pfand
lit.  C.  das  eigentum  lit.  D.  die  konciliation;
die  D.  M.  S.  davon  machen  wil,  als  ob  das  leztere
nur  eine  angedingte  wiedereinlösung  wäre,  ist,
da  die  wiederzurückgebung  des  kapitalbriefes  und
deßen  ceßion  in  der  lit.  C.  und  nicht  in  der  lit.  B.
stehet,  alzugezwungen  und  ihr  stehen  die  eigenen
worte  derselben  völlig  entgegen,  die  nichts  weiter,
als  was  juris  comunis,  oder  bei  dem  pfande
und  nicht  bei  der  ceßion  onehin  ordinairen  rechtens -
  ist,  enthalten,  nämlich,  daß  der  dem  glaubiger -
  zur  sicherheit  zum  pfande  gegebene  kapitalbrief, -

e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut
zu  Berlin
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer