Volltext : Wilfing, Ferdinand: Grundzüge zur Regulirung des österr. Gewerbewesens

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tungen  zu  großartige  Räume  und  zu  beträchtliche  Kosten  verursachen ¬
  würden;  so  wäre  derlei  Gewerbsunternehmern  auch
noch  fernerhin  die  Unterhaltung  der  sogenannten  Hausgesellen ¬
  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  dieselben
von  ihnen  mit  dem  erforderlichen  Materiale  verlegt  und  auch
die  von  denselben  in  Verwendung  kommenden  Werkstühle
ein  Eigenthum  des  Arbeitsgebers  sind,  dessen  Pflicht
es  sein  wird,  diese  Verwendung  der  Hausgesellen  dem  Innungsvorsteher ¬
  zur  entsprechenden  Evidenzhaltung  anzuzeigen  und
wohl  auch  selbst  deren  allfällige  Uebergriffe  strenge  zu  überwachen
und  sogleich  abzustellen.
Werden  diese  als  unerlässig  nothwendig  sich  herausstellenden ¬
  Maßregeln  von  den  Innungsvorständen  und  von  den
Behörden  gleichmäßig  mit  unnachsichtlicher  Strenge
gehandhabt,  und  werden  auch  die  stadthauptmannschaftlichen ¬
  Organe  und  die  Gensdarmerie  zur  entsprechenden ¬
  Mitwirkung  aufgefordert,  dann  dürfte  der  beruhigenden ¬
  Hoffnung  Raum  gegeben  werden,  daß  die  hiesige  Arbeiterklasse ¬
  gleichsam  sich  selbst  regenerirend  vielleicht  nach
Kurzem  zum  Guten  und  Nützlichen  sich  hinwenden  werde.
Fünfte  Abtheilung.
Wahrung
der  Rechte  und  möglichst  freie
Bewegung
der  Gewerbtreibenden  inner
den  Grenzen  der  zu  constituirenden  neuen
Gewerbe=Ordnung.
38.
Sind  einmal  die  Grundlagen  des  gewerblichen  Innungsverbandes ¬
  genügend  befestiget;  ist  der  Wirkungskreis  der  Gewerbreibenden =
  durch  Vereinigung  verwandter  Erwerbszweige  in  größere
11
            
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