Feyerabend: Die Vormundschaft
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Drittheile, bei einem andern Grundstück innerhalb der ersten
Hälfte des Werths des Grundstücks zu stehen kommt, d. h. wenn
die Forderung anderthalbfach, beziehungsweise doppelt versichert
ist. Die vorgeschriebene Berechnungsweise enthält auch eine
Norm für Berücksichtigung der Vorpfandschulden.
Mehr noch als auf der Angabe des Verhältnisses zwischen
der zu versichernden Summe und dem Werth des Pfands liegt
der Schwerpunkt auf den Grundsätzen über Feststellung dieses
Werths. Die Bestimmung dieser Grundsätze soll den Landesgesetzen ¬
für die innerhalb ihres Geltungsbereichs gelegenen
Grundstücke überlassen bleiben. Da die in dem einen Rechtsgebiet ¬
aufgestellten Vorschriften auch für die Vormundschaften
anderer Gebiete wirken, so ist die Aufstellung möglichst gleichförmiger ¬
Normen zu wünschen.
Die Anlegung soll weiter erfolgen in Schuldverschreibungen
des Reichs oder eines Bundesstaats, oder solchen Schuldverschreibungen, ¬
deren Verzinsung, und wohl auch selbstverständlich
deren Rückzahlung, von dem Reich oder einem Bundesstaat unbedingt ¬
und dauernd gewährleistet ist; in Schuldverschreibungen
inländischer communaler Körperschaften oder deren Creditanstalten, ¬
sofern sie von Seiten der Inhaber kündbar sind oder
einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Nach der preußischen Vormundschaftsordnung war die Anlage ¬
bei öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen nur
zulässig, wenn die Gelder nach der vorbezeichneten Weise nicht
untergebracht werden konnten. Nunmehr sind diese Sparkassen
im Anschluß an eine Reihe anderer Particularrechte und an
Reichsgesetze, insbesondere § 76 des Unfallversicherungsgesetzes,
s. auch § 129 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, in gleicher
Linie genannt, weil die Anlegung bei diesen insbesondere dann
zweckmäßig ist, wenn das Mündelvermögen nicht erheblich und
im Lauf der Zeit zurückzuziehen ist, und weil sie den Vormund
der Controlle der Auslösung der Papiere enthebt. Damit ist
aber der Vormund der Verpflichtung, die Gelder auf die dem