Metadata : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Feyerabend:  Die  Vormundschaft
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Drittheile,  bei  einem  andern  Grundstück  innerhalb  der  ersten
Hälfte  des  Werths  des  Grundstücks  zu  stehen  kommt,  d.  h.  wenn
die  Forderung  anderthalbfach,  beziehungsweise  doppelt  versichert
ist.  Die  vorgeschriebene  Berechnungsweise  enthält  auch  eine
Norm  für  Berücksichtigung  der  Vorpfandschulden.
Mehr  noch  als  auf  der  Angabe  des  Verhältnisses  zwischen
der  zu  versichernden  Summe  und  dem  Werth  des  Pfands  liegt
der  Schwerpunkt  auf  den  Grundsätzen  über  Feststellung  dieses
Werths.  Die  Bestimmung  dieser  Grundsätze  soll  den  Landesgesetzen ¬
  für  die  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs  gelegenen
Grundstücke  überlassen  bleiben.  Da  die  in  dem  einen  Rechtsgebiet ¬
  aufgestellten  Vorschriften  auch  für  die  Vormundschaften
anderer  Gebiete  wirken,  so  ist  die  Aufstellung  möglichst  gleichförmiger ¬
  Normen  zu  wünschen.
Die  Anlegung  soll  weiter  erfolgen  in  Schuldverschreibungen
des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  oder  solchen  Schuldverschreibungen, ¬
  deren  Verzinsung,  und  wohl  auch  selbstverständlich
deren  Rückzahlung,  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstaat  unbedingt ¬
  und  dauernd  gewährleistet  ist;  in  Schuldverschreibungen
inländischer  communaler  Körperschaften  oder  deren  Creditanstalten, ¬
  sofern  sie  von  Seiten  der  Inhaber  kündbar  sind  oder
einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen.
Nach  der  preußischen  Vormundschaftsordnung  war  die  Anlage ¬
  bei  öffentlichen,  obrigkeitlich  bestätigten  Sparkassen  nur
zulässig,  wenn  die  Gelder  nach  der  vorbezeichneten  Weise  nicht
untergebracht  werden  konnten.  Nunmehr  sind  diese  Sparkassen
im  Anschluß  an  eine  Reihe  anderer  Particularrechte  und  an
Reichsgesetze,  insbesondere  §  76  des  Unfallversicherungsgesetzes,
s.  auch  §  129  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889,  in  gleicher
Linie  genannt,  weil  die  Anlegung  bei  diesen  insbesondere  dann
zweckmäßig  ist,  wenn  das  Mündelvermögen  nicht  erheblich  und
im  Lauf  der  Zeit  zurückzuziehen  ist,  und  weil  sie  den  Vormund
der  Controlle  der  Auslösung  der  Papiere  enthebt.  Damit  ist
aber  der  Vormund  der  Verpflichtung,  die  Gelder  auf  die  dem
            
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