22.
Vollmachten. Auslegung derselben
79
durch eine schriftliche Anzeige der Session an die Kgl. Regie-
rung, sondern auch durch seine Einlassung in den Prozeß,
welchen die Regierung auf Auflösung des Pachtvertrages
vom 22. Februar 1822 eingeleitet, geltend gemacht hat, und
daß die Behauptung des Appellanten, die Kgl. Regierung
habe seine Qualifikation anerkannt, einestheils nicht bewie-
sen, anderntheils aber auch ganz unerheblich ist, weil sich ein
solches Anerkenntniß durch die erwiesene Veräußerung des
Appellaten als irrthümlich herausstellt;
Daß daher der Appellant durch das Urtheil » quo mit
den aus den Einsprüchen der Ankäufer der Städti-
schen Mühlen zu Neuß hergeleiteten Entschädigungsfor-
derungen, wegen Mangels der Legitimation zur Sache, mit
Recht abgewiesen worden ist, und daß es unter diesen Um-
ständen einer Prüfung der Frage, ob die Entschädigungsver-
bindlichkeit nach Maßgabe des Pachtcontraktes vom 22. Febr.
1822 begründet seyn könnte, oder ob dieselbe durch die rechts-
kräftige Beseitigung der Ansprüche der Mühlenbesitzer ganz
oder theilweise aus dem Wege geräumt sey, nicht ankommt;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil deS
Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 26. Juny 1839 ein-
gelegte Berufung unter Verurtheilung des Appellanten in
Strafe und Kosten.
I. Senat. Sitzung vom 13. Dezember 1841.
Advokaten: Maus — Scheeler.
Vollmachten —■ Auslegung derselben.
Vollmachten sind strenge nach ihrem Wortver-
stände auszulegen und auf ungewöhnliche Ge-
schäfte, zu welchen sie ausdrücklich nicht ermäch-
tigen, nicht zu beziehen.
(Art. 1988 des B. G. B.)
A. — Gebrüder N.
In einem zwischen A. und den Brüdern Franz und
Jakob N. schwebenden Prozesse behauptete der Elftere durch
Akt unter Privatunterschrist vom 12. August 1838 zwei den
Letzteren zugehörige Güter käuflich erworben zu haben. Besage
22.
Vollmachten. Auslegung derselben
79
durch eine schriftliche Anzeige der Session an die Kgl. Regie-
rung, sondern auch durch seine Einlassung in den Prozeß,
welchen die Regierung auf Auflösung des Pachtvertrages
vom 22. Februar 1822 eingeleitet, geltend gemacht hat, und
daß die Behauptung des Appellanten, die Kgl. Regierung
habe seine Qualifikation anerkannt, einestheils nicht bewie-
sen, anderntheils aber auch ganz unerheblich ist, weil sich ein
solches Anerkenntniß durch die erwiesene Veräußerung des
Appellaten als irrthümlich herausstellt;
Daß daher der Appellant durch das Urtheil » quo mit
den aus den Einsprüchen der Ankäufer der Städti-
schen Mühlen zu Neuß hergeleiteten Entschädigungsfor-
derungen, wegen Mangels der Legitimation zur Sache, mit
Recht abgewiesen worden ist, und daß es unter diesen Um-
ständen einer Prüfung der Frage, ob die Entschädigungsver-
bindlichkeit nach Maßgabe des Pachtcontraktes vom 22. Febr.
1822 begründet seyn könnte, oder ob dieselbe durch die rechts-
kräftige Beseitigung der Ansprüche der Mühlenbesitzer ganz
oder theilweise aus dem Wege geräumt sey, nicht ankommt;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil deS
Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 26. Juny 1839 ein-
gelegte Berufung unter Verurtheilung des Appellanten in
Strafe und Kosten.
I. Senat. Sitzung vom 13. Dezember 1841.
Advokaten: Maus — Scheeler.
Vollmachten —■ Auslegung derselben.
Vollmachten sind strenge nach ihrem Wortver-
stände auszulegen und auf ungewöhnliche Ge-
schäfte, zu welchen sie ausdrücklich nicht ermäch-
tigen, nicht zu beziehen.
(Art. 1988 des B. G. B.)
A. — Gebrüder N.
In einem zwischen A. und den Brüdern Franz und
Jakob N. schwebenden Prozesse behauptete der Elftere durch
Akt unter Privatunterschrist vom 12. August 1838 zwei den
Letzteren zugehörige Güter käuflich erworben zu haben. Besage