Object : Erbrecht (500)

§§  2146/2147.
Dritter  Abschnitt.  Testament.
296
IV.  Wesentlich  anders  sind  solche  Schulden  zu  behandeln,  die  ebenfalls  nur  den  Vorerben ¬
  belasten,  aber  keine  Nachlaßverbindlichkeiten  sind,  z.  B.  seine  Haftung  aus
Rechtsgeschäften,  die  er  für  sich  selbst  schließt  (1  zu  §  2144),  aus  schuldhafter  Verletzung
gegenüber  dem  Nacherben  (§  2130)  oder  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern  (§  1978).
Hier  haftet  er  schlechthin  und  unbeschränkbar.
§  2146.
Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  den
Eintritt  der  Nacherbfolge  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.
Die  Anzeige  des  Vorerben  wird  durch  die  Anzeige  des  Nacherben  ersetzt
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  jedem  zu  gestatten
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.
E.  II  §  2017  rev.  §  2122,  E.  III  §  2120,  Prot.  5  149ff.
I.  Der  Vorerbe  hat  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  dem  Nachlaßgerichte  anzuzeigen
Dieses  ist  als  zentrale  Auskunftsstelle  für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  bestimmt  (II
zu  §  1945)  und  muß  daher  eine  Anzeige  von  dem  Wechsel  der  Erbfolge  erhalten.  Deshalb ¬
  ist  auch  jedem  Einsicht  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht
(Abs.  II,  vgl.  IV  zu  §  1953).
II.  Wenn  er  dies  nicht  unverzüglich,  also  ohne  schuldhaftes  Zögern  (§  121)  ausführt, ¬
  so  haftet  er  den  Nachlaßgläubigern  (Abs.  I1,  §  1978).
III.  Die  Anzeige  des  Nacherben  steht  der  des  Vorerben  gleich  (Abs.  12),  nicht  aber
die  durch  andere  Personen,  die  minder  zuverlässig  ist.
Vierter  Titel.
Vermächtnis.
§  2147.
Mit  einem  Vermächtnisse  kann  der  Erbe  oder  ein  Vermächtnisnehmer ¬
  beschwert  werden.  Soweit  nicht  der  Erblasser  ein  anderes  bestimmt ¬
  hat,  ist  der  Erbe  beschwert.
I.  Begriff  des  Vermächtnisses.
B.  Schuldenhaftung.
A.  Vorteil.
C.  Höhe.
B.  Abgrenzung.
D.  Sicherungsmittel.
C.  Anordnung.
III.  Anordnung  des  Titels.
D.  Gesetzliche  Vermächtnisse.
IV.  Wer  belastet  werden  kann.
II.  Beschränkungen.
V.  Wer  belastet  ist.
A.  Obligatorische  Wirkung.
Kipp,  Erlanger  Festschrift  1901.
E.  I  §  1756  II,  §  1842,  E.  II  §  2018  rev.  §  2123,  E.  III  §  2121,  Mot.  5  10,  136ff.,
Prot.  5  6,  160ff.
I.  Begriff  des  Vermächtnisses.  Es  ist  eine  Einzelzuwendung,  die  also  keine
Erbeinsetzung  ist  (§  1939).
A.  Es  enthält  nach  §  1939  die  Zuwendung  eines  Vermögensvorteils.  Dahin  gehört
es  auch,  wenn  der  Erblasser  jemandem  die  literarische  Verwertung  von  Aufzeichnungen
überläßt')  oder  ihn  ermächtigt,  durch  die  Belastung  von  Grundstücken  Kredit  aufzunehmen.2) ¬
  Aber  es  muß  auch  genügen,  wenn  das  Vermächtnis  einen  andersartigen
Vorteil  verschafft,  z.  B.  jemandem  ein  Aussichtsrecht  ohne  Vermögensvorteil  zuwendet.3)
*)  RG.  IV  761/04,
2)  RG.  Warneyer  1908  Nr.  168  =  Recht  1908  Nr.  90.  Dagegen  Kipp  §  105
3)  Planck  zu  §  1939,  a.  M.  Hellwig,  Verträge  57/58,  KRGR.  3  zu  §  1939.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer