§§ 2146/2147.
Dritter Abschnitt. Testament.
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IV. Wesentlich anders sind solche Schulden zu behandeln, die ebenfalls nur den Vorerben ¬
belasten, aber keine Nachlaßverbindlichkeiten sind, z. B. seine Haftung aus
Rechtsgeschäften, die er für sich selbst schließt (1 zu § 2144), aus schuldhafter Verletzung
gegenüber dem Nacherben (§ 2130) oder gegenüber den Nachlaßgläubigern (§ 1978).
Hier haftet er schlechthin und unbeschränkbar.
§ 2146.
Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den
Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen.
Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
E. II § 2017 rev. § 2122, E. III § 2120, Prot. 5 149ff.
I. Der Vorerbe hat den Eintritt der Nacherbfolge dem Nachlaßgerichte anzuzeigen
Dieses ist als zentrale Auskunftsstelle für die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmt (II
zu § 1945) und muß daher eine Anzeige von dem Wechsel der Erbfolge erhalten. Deshalb ¬
ist auch jedem Einsicht zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht
(Abs. II, vgl. IV zu § 1953).
II. Wenn er dies nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) ausführt, ¬
so haftet er den Nachlaßgläubigern (Abs. I1, § 1978).
III. Die Anzeige des Nacherben steht der des Vorerben gleich (Abs. 12), nicht aber
die durch andere Personen, die minder zuverlässig ist.
Vierter Titel.
Vermächtnis.
§ 2147.
Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer ¬
beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt ¬
hat, ist der Erbe beschwert.
I. Begriff des Vermächtnisses.
B. Schuldenhaftung.
A. Vorteil.
C. Höhe.
B. Abgrenzung.
D. Sicherungsmittel.
C. Anordnung.
III. Anordnung des Titels.
D. Gesetzliche Vermächtnisse.
IV. Wer belastet werden kann.
II. Beschränkungen.
V. Wer belastet ist.
A. Obligatorische Wirkung.
Kipp, Erlanger Festschrift 1901.
E. I § 1756 II, § 1842, E. II § 2018 rev. § 2123, E. III § 2121, Mot. 5 10, 136ff.,
Prot. 5 6, 160ff.
I. Begriff des Vermächtnisses. Es ist eine Einzelzuwendung, die also keine
Erbeinsetzung ist (§ 1939).
A. Es enthält nach § 1939 die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Dahin gehört
es auch, wenn der Erblasser jemandem die literarische Verwertung von Aufzeichnungen
überläßt') oder ihn ermächtigt, durch die Belastung von Grundstücken Kredit aufzunehmen.2) ¬
Aber es muß auch genügen, wenn das Vermächtnis einen andersartigen
Vorteil verschafft, z. B. jemandem ein Aussichtsrecht ohne Vermögensvorteil zuwendet.3)
*) RG. IV 761/04,
2) RG. Warneyer 1908 Nr. 168 = Recht 1908 Nr. 90. Dagegen Kipp § 105
3) Planck zu § 1939, a. M. Hellwig, Verträge 57/58, KRGR. 3 zu § 1939.