392 VI. Gedancken von Erlernung;
Dinge, und alle jezige Rechtsgelehrte sehen
es als einen Mißbrauch und etwas ungeschicktes -
an, wann man die fremde Rechte
mit darein mengen will.
Jndeßen bleibet doch allemahl so viel
richtig, und wird von mir gerne zugestanden, -
daß dergleichen Teutsche Landrechte in
vielen Stuͤcken aus denen Roͤmischen rc.
Rechten nicht nur erläutert werden konnen,
sondern auch in so ferne müßen, als sie
ihren Grund in besagten Rechten haben:
Daraus folget aber nur so viel, daß ein
Teutscher Rechtsgelehrter das Römische, | |
Päbstliche und Longobardische Recht nicht
ganz entbehren könne; hingegen folget daraus -
nichts weniger, als dieses, daß in der
Kenntniß dieser fremden Rechte der gröͤste
und wichtigste Theil der Wißenschafft eines
Teutschen Rechtsgelehrten seye, daß es noch
jezo heiße: Dat Just nianus honores, oder:
Bartolus & Baldus faciunt equitare caballum, -
und daß dieses die Brodtcollegia seyen. -
Mehreres davon kommt hernach vor.
§. 9.
4. Die auswärtige Rechte kommen öffters
vor als die einheimische.
4. Ist es freylich an deme, daß wann
men die altere, oder auch noch zu unseren
Zeiten herausgekommene, Lehrbuͤcher, woraus -
junge Leute die Rechte erlernen sollen,
die von denen Juristen=Facultäten abgefaß=Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte