Inhaltsverzeichnis : Abhandlung verschiedener besonderer Rechts-Materien (St. 14 (1776))

392  VI.  Gedancken  von  Erlernung;
Dinge,  und  alle  jezige  Rechtsgelehrte  sehen
es  als  einen  Mißbrauch  und  etwas  ungeschicktes -
  an,  wann  man  die  fremde  Rechte
mit  darein  mengen  will.
Jndeßen  bleibet  doch  allemahl  so  viel
richtig,  und  wird  von  mir  gerne  zugestanden, -
  daß  dergleichen  Teutsche  Landrechte  in
vielen  Stuͤcken  aus  denen  Roͤmischen  rc.
Rechten  nicht  nur  erläutert  werden  konnen,
sondern  auch  in  so  ferne  müßen,  als  sie
ihren  Grund  in  besagten  Rechten  haben:
Daraus  folget  aber  nur  so  viel,  daß  ein
Teutscher  Rechtsgelehrter  das  Römische,  |  |
Päbstliche  und  Longobardische  Recht  nicht
ganz  entbehren  könne;  hingegen  folget  daraus -
  nichts  weniger,  als  dieses,  daß  in  der
Kenntniß  dieser  fremden  Rechte  der  gröͤste
und  wichtigste  Theil  der  Wißenschafft  eines
Teutschen  Rechtsgelehrten  seye,  daß  es  noch
jezo  heiße:  Dat  Just  nianus  honores,  oder:
Bartolus  &  Baldus  faciunt  equitare  caballum, -
  und  daß  dieses  die  Brodtcollegia  seyen. -
  Mehreres  davon  kommt  hernach  vor.
§.  9.
4.  Die  auswärtige  Rechte  kommen  öffters
vor  als  die  einheimische.
4.  Ist  es  freylich  an  deme,  daß  wann
men  die  altere,  oder  auch  noch  zu  unseren
Zeiten  herausgekommene,  Lehrbuͤcher,  woraus -
  junge  Leute  die  Rechte  erlernen  sollen,
die  von  denen  Juristen=Facultäten  abgefaß=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer