Vorrede.
VII
Königreichs Sachsen vorgelegt und seiner Zeit veröffentlicht worden ist. Soweit diese
solche, wie die eben gedachten Abweichungen vom bisherigen Recht und der für richtig
zu erachtenden Theorie, oder vollkommene Neuerungen besprechen und begründend zu
erörtern zur Aufgabe sich gestellt haben, waren sie kein Gegenstand besonderen Interesses ¬
für mich; sie konnten unberührt dahingestellt bleiben, denn das darauf
gegründete Resultat steht auch ohne die Motive fest. Andererseits habe ich ihnen
aber, insofern sie zur beabsichtigten Auffassung und zur Interpretation zahlreicher
einzelner Bestimmungen Material enthalten, volle Aufmerksamkeit und Beachtung
zuwenden zu müssen geglaubt. Kann den darin vorgetragenen Ansichten und interpretatorischen ¬
und sonstigen Behauptungen auch nicht die Bedeutung eines quasigesetzlichen, ¬
sondern nur die eines auf wissenschaftlicher Unterlage beruhenden Ausspruchs
zuerkannt werden, so ist doch immer, was keiner Beweisführung zu bedürfen scheint
ihre Autorität als keine geringe zu veranschlagen. Es ist daher um so größere
Vorsicht geboten, wenn man sich mit den Motiven nicht einverstanden erklären zu
können glaubt. Eine besondere Schwierigkeit tritt dabei dann ein, wenn dieselben
ausdrücklich und direkt aussprechen, wie eine gewisse Vorschrift verstanden sein solle,
und was „man" damit gemeint und habe sagen wollen, während der Text des Gesetzbuchs ¬
dies nicht mit Nothwendigkeit folgern läßt, sondern ihm vielmehr eine andere
Absicht abgewonnen werden zu dürfen und zu müssen scheint, — ingleichen dann,
wenn, wie nicht selten, der Inhalt der Motive nicht sowohl aus dem Text der §§
argumentirt, als offenbar selbstständiges Rechtsmaterial hinzuträgt, oder daneben als
unzweifelhaft voraussetzt, welches nicht durch bloße Consequenz und Abstraction
gewonnen werden kann, sondern im Text des Gesetzbuchs hätte erwartet werden
dürfen. In der ersten Classe von Fällen habe ich allerdings vermöge der den Motiven ¬
gebührenden Autorität, wenn es irgend anging und die Gegengründe nicht
absolut als überwiegend anzuerkennen waren, also im Zweifel stets, der in ihnen
wiedergegebenen Anschauung und Auffassung Folge geben zu müssen, wo das aber
nicht zutraf, habe ich keinen Anstand nehmen zu dürfen geglaubt, dem völlig unzweifelhaften ¬
Text und den darin nothwendig vorgezeichneten Folgerungen den Vorzug ¬
einzuräumen. In der zweiten Classe handelt es sich namentlich um solche Fälle,
in denen das Gesetzbuch bisheriges, sowohl Römisches als Sächfisches, Recht in kurzen
Hauptsätzen und Regeln aufgenommen hat, neben denen aber ein Detail besteht,
welches nicht durch Abstraction allein mit voller Sicherheit zu gewinnen, und also
auch nicht von der Doctrin gewonnen, wozu vielmehr ebenfalls eine positive Unterlage ¬
vorhanden ist. Wenn nun die Speziellen Motive ausdrücklich dessen gedenken,
so ist daraus, da sie selbst neben dem Gesetzbuch keine präceptive Kraft haben und
nicht den Character einer Ergänzung des Gesetzbuchs an sich tragen, nur der Schluß
übrig, daß der Aufnahme des Hauptsatzes, der Grundregel des bisherigen Rechts
eine weitergreifende Bedeutung beizulegen sei, als vielleicht ohnedies geschehen dürfte,
wie sehr man auch sonst, um hierin die richtige Grenze innezuhalten, niemals außer
Augen lassen darf, daß durch das Schweigen des Gesetzbuchs über bisherige Rechtssätze ¬
diese als ausgeschlossen betrachtet werden müssen. In jenen Fällen ist freilich,
da sonst die auffallendsten Lücken entständen und den Organismus der Rechtsinstitute
errissen und deren unentbehrliche Ausbildung abgelehnt würde, die stillschweigende
Fortgeltung dessen, was in den Speziellen Motiven zu den betreffenden §§. hinzugefügt ¬
wird, unmöglich zu beanstanden. Zum Belag verweise ich nur z. B. auf die
Gert
Spez. Mot. S. 597 ff. zu §§. 97. und 98. — alter Zählung — über den Ferthum,
S. 6.
3 9. zu §. 166. über die actio nata; S. 845 zu §§. 1577—80. über die condictio ¬
sine caussa. Andere Beispiele s. in den Bemerkungen zu den §§. 63. 104.
176. 202. 229., ferner zu §§. 695. 733. 937. — neuer Zählung — und zahlreiche
andere mehr.
Ob ich in diesen schwierigen Fällen überall mit dem richtigen Takt verfahren sei,
unterstelle ich gern anderweiter Beurtheilung; ich hoffe, daß der Widerspruch nicht
weiterreichend, als die Berechtigung dazu gefunden werden wird.
Weiter als nach diesen beiden Richtungen hin habe ich aber den Speziellen Mo¬