Full text : Seconda Esposizione Invernale Toscana

Vorrede.
VII
Königreichs  Sachsen  vorgelegt  und  seiner  Zeit  veröffentlicht  worden  ist.  Soweit  diese
solche,  wie  die  eben  gedachten  Abweichungen  vom  bisherigen  Recht  und  der  für  richtig
zu  erachtenden  Theorie,  oder  vollkommene  Neuerungen  besprechen  und  begründend  zu
erörtern  zur  Aufgabe  sich  gestellt  haben,  waren  sie  kein  Gegenstand  besonderen  Interesses ¬
  für  mich;  sie  konnten  unberührt  dahingestellt  bleiben,  denn  das  darauf
gegründete  Resultat  steht  auch  ohne  die  Motive  fest.  Andererseits  habe  ich  ihnen
aber,  insofern  sie  zur  beabsichtigten  Auffassung  und  zur  Interpretation  zahlreicher
einzelner  Bestimmungen  Material  enthalten,  volle  Aufmerksamkeit  und  Beachtung
zuwenden  zu  müssen  geglaubt.  Kann  den  darin  vorgetragenen  Ansichten  und  interpretatorischen ¬
  und  sonstigen  Behauptungen  auch  nicht  die  Bedeutung  eines  quasigesetzlichen, ¬
  sondern  nur  die  eines  auf  wissenschaftlicher  Unterlage  beruhenden  Ausspruchs
zuerkannt  werden,  so  ist  doch  immer,  was  keiner  Beweisführung  zu  bedürfen  scheint
ihre  Autorität  als  keine  geringe  zu  veranschlagen.  Es  ist  daher  um  so  größere
Vorsicht  geboten,  wenn  man  sich  mit  den  Motiven  nicht  einverstanden  erklären  zu
können  glaubt.  Eine  besondere  Schwierigkeit  tritt  dabei  dann  ein,  wenn  dieselben
ausdrücklich  und  direkt  aussprechen,  wie  eine  gewisse  Vorschrift  verstanden  sein  solle,
und  was  „man"  damit  gemeint  und  habe  sagen  wollen,  während  der  Text  des  Gesetzbuchs ¬
  dies  nicht  mit  Nothwendigkeit  folgern  läßt,  sondern  ihm  vielmehr  eine  andere
Absicht  abgewonnen  werden  zu  dürfen  und  zu  müssen  scheint,  —  ingleichen  dann,
wenn,  wie  nicht  selten,  der  Inhalt  der  Motive  nicht  sowohl  aus  dem  Text  der  §§
argumentirt,  als  offenbar  selbstständiges  Rechtsmaterial  hinzuträgt,  oder  daneben  als
unzweifelhaft  voraussetzt,  welches  nicht  durch  bloße  Consequenz  und  Abstraction
gewonnen  werden  kann,  sondern  im  Text  des  Gesetzbuchs  hätte  erwartet  werden
dürfen.  In  der  ersten  Classe  von  Fällen  habe  ich  allerdings  vermöge  der  den  Motiven ¬
  gebührenden  Autorität,  wenn  es  irgend  anging  und  die  Gegengründe  nicht
absolut  als  überwiegend  anzuerkennen  waren,  also  im  Zweifel  stets,  der  in  ihnen
wiedergegebenen  Anschauung  und  Auffassung  Folge  geben  zu  müssen,  wo  das  aber
nicht  zutraf,  habe  ich  keinen  Anstand  nehmen  zu  dürfen  geglaubt,  dem  völlig  unzweifelhaften ¬
  Text  und  den  darin  nothwendig  vorgezeichneten  Folgerungen  den  Vorzug ¬
  einzuräumen.  In  der  zweiten  Classe  handelt  es  sich  namentlich  um  solche  Fälle,
in  denen  das  Gesetzbuch  bisheriges,  sowohl  Römisches  als  Sächfisches,  Recht  in  kurzen
Hauptsätzen  und  Regeln  aufgenommen  hat,  neben  denen  aber  ein  Detail  besteht,
welches  nicht  durch  Abstraction  allein  mit  voller  Sicherheit  zu  gewinnen,  und  also
auch  nicht  von  der  Doctrin  gewonnen,  wozu  vielmehr  ebenfalls  eine  positive  Unterlage ¬
  vorhanden  ist.  Wenn  nun  die  Speziellen  Motive  ausdrücklich  dessen  gedenken,
so  ist  daraus,  da  sie  selbst  neben  dem  Gesetzbuch  keine  präceptive  Kraft  haben  und
nicht  den  Character  einer  Ergänzung  des  Gesetzbuchs  an  sich  tragen,  nur  der  Schluß
übrig,  daß  der  Aufnahme  des  Hauptsatzes,  der  Grundregel  des  bisherigen  Rechts
eine  weitergreifende  Bedeutung  beizulegen  sei,  als  vielleicht  ohnedies  geschehen  dürfte,
wie  sehr  man  auch  sonst,  um  hierin  die  richtige  Grenze  innezuhalten,  niemals  außer
Augen  lassen  darf,  daß  durch  das  Schweigen  des  Gesetzbuchs  über  bisherige  Rechtssätze ¬
  diese  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden  müssen.  In  jenen  Fällen  ist  freilich,
da  sonst  die  auffallendsten  Lücken  entständen  und  den  Organismus  der  Rechtsinstitute
errissen  und  deren  unentbehrliche  Ausbildung  abgelehnt  würde,  die  stillschweigende
Fortgeltung  dessen,  was  in  den  Speziellen  Motiven  zu  den  betreffenden  §§.  hinzugefügt ¬
  wird,  unmöglich  zu  beanstanden.  Zum  Belag  verweise  ich  nur  z.  B.  auf  die
Gert
Spez.  Mot.  S.  597  ff.  zu  §§.  97.  und  98.  —  alter  Zählung  —  über  den  Ferthum,
S.  6.
3  9.  zu  §.  166.  über  die  actio  nata;  S.  845  zu  §§.  1577—80.  über  die  condictio ¬
  sine  caussa.  Andere  Beispiele  s.  in  den  Bemerkungen  zu  den  §§.  63.  104.
176.  202.  229.,  ferner  zu  §§.  695.  733.  937.  —  neuer  Zählung  —  und  zahlreiche
andere  mehr.
Ob  ich  in  diesen  schwierigen  Fällen  überall  mit  dem  richtigen  Takt  verfahren  sei,
unterstelle  ich  gern  anderweiter  Beurtheilung;  ich  hoffe,  daß  der  Widerspruch  nicht
weiterreichend,  als  die  Berechtigung  dazu  gefunden  werden  wird.
Weiter  als  nach  diesen  beiden  Richtungen  hin  habe  ich  aber  den  Speziellen  Mo¬
            
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