Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Subjekten  des  Konkursprozesses.
160
fallenden  Versicherungsprämien,
wogegen  Konkursforderungen  auch  hinsichtlich ¬
  der  nach  Konkursbeginn
verfallenden  Raten  entstehen  aus  einer
Leibrente?)  (§  759  BGB.)  und  aus  Leibgeding.
II.  Gewisse  Forderungen  sind  durch  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung
  von  der  Teilnahme  am  Konkurs  ausgeschlossen:?
1.  Die  in  §  3  Abs.  2  KO.  genannten  Unterhaltsansprüche.
Es  sind  dies  die  aus  dem  Familienrecht  entspringenden,  in  jedem
Augenblick  neu  entstehenden  (falls  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der
Bedürftigkeit  und  Leistungsfähigkeit  vorliegen)  Ansprüche  der  Ehegatten
gemäß  §§  1351,  1360,  1361,  1578—83,  1586  BGB.,  der  Verwandten
in  gerader  Linie  gemäß  §§  1601  ff.,  der  unehelichen  Kinder  gemäß
§§  1708—1714,  und  die  Ersatzansprüche  der  unehelichen  Mutter
aus  §§  1715,  1716  B6B.,  die  alle  für  die  Zeit  nach  der  Konkurseröffnung ¬
  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,  auch  wenn  die
Fälligkeit  einer  Rate  bereits  vor  Konkurseröffnung  eingetreten  wäre
Soweit  der  Anspruch  für  die  Vergangenheit  erhoben  werden  kann
was  für  den  Anspruch  gegen  den  unehelichen  Vater  unbedingt  (§  1711
BGB.),  sonst  aber  nur  im  Fall  des  Verzugs  und  der  Rechtshängigkeit
(§  1613  BGB.)  gilt,  ist  er  Konkursforderung.  Im  Nachlaßkonkurs  und
im  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Erben  des  Unterhaltsverpflichteten
können  die  obengenannten  Ansprüche  auch  für  die  Zeit  nach  der  Konkurseröffnung ¬
  geltend  gemacht  werden,  soweit  der  Gemeinschuldner  als
Erbe  des  Verpflichteten  überhaupt  haftet  (vgl.  §§  1582,  1712,  1715
gegenüber  §§  1615,  1360*  BGB.).  Diese  Ausnahme  gegenüber  dem
Erben  beruht  darauf,  daß  der  Erbe  nicht  aus  dem  Familienrecht,  sondern ¬
  aus  dem  Erbrecht  haftet  und  diese  Haftung  durch  den  Erwerb  der
Erbschaft  ein  für  allemal  begründet  ist.
Im  Gegensatz  zu  diesen  familienrechtlichen  Unterhaltsansprüchen
sind  solche  aus  unerlaubten  Handlungen  (§§  843—845,  6183  BGB.,
§  7  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871,  Art.  42  EG.  zum  BGB.
am  Konkurs  beteiligt  und  gemäß  §  69  KO.  zu  kapitalisieren,  ebenso
solche  aus  Rechtsgeschäften,  soweit  diese  nicht  in  einer  bloßen  An*) ¬
  RG.  52  S.  52  f.
3)  Siehe  Crome,  System  des  bürg.  Rechts  II  §  251  Ziff.  I  2b.
*)  Sie  sind  aber  dafür  berechtigt,  sich  an  das  konkursfreie  Vermögen  des  Gemeinschuldners ¬
  zu  halten,  vgl.  oben  §  17  A.  10.
10)  Hieran  wird  auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  der  gesetzliche  Unterhaltsanspruch
vertragsmäßig  oder  durch  gerichtliches  Urteil  festgestellt  ist.  Dagegen  ist  eine  vereinbarte
Kapitalabfindung  Konkursforderung.  Jäger  §  3  A.  35,  38.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer