Zweiter Abschnitt. Von den Subjekten des Konkursprozesses.
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fallenden Versicherungsprämien,
wogegen Konkursforderungen auch hinsichtlich ¬
der nach Konkursbeginn
verfallenden Raten entstehen aus einer
Leibrente?) (§ 759 BGB.) und aus Leibgeding.
II. Gewisse Forderungen sind durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
von der Teilnahme am Konkurs ausgeschlossen:?
1. Die in § 3 Abs. 2 KO. genannten Unterhaltsansprüche.
Es sind dies die aus dem Familienrecht entspringenden, in jedem
Augenblick neu entstehenden (falls die gesetzlichen Voraussetzungen der
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen) Ansprüche der Ehegatten
gemäß §§ 1351, 1360, 1361, 1578—83, 1586 BGB., der Verwandten
in gerader Linie gemäß §§ 1601 ff., der unehelichen Kinder gemäß
§§ 1708—1714, und die Ersatzansprüche der unehelichen Mutter
aus §§ 1715, 1716 B6B., die alle für die Zeit nach der Konkurseröffnung ¬
nicht mehr geltend gemacht werden können, auch wenn die
Fälligkeit einer Rate bereits vor Konkurseröffnung eingetreten wäre
Soweit der Anspruch für die Vergangenheit erhoben werden kann
was für den Anspruch gegen den unehelichen Vater unbedingt (§ 1711
BGB.), sonst aber nur im Fall des Verzugs und der Rechtshängigkeit
(§ 1613 BGB.) gilt, ist er Konkursforderung. Im Nachlaßkonkurs und
im Konkurs über das Vermögen des Erben des Unterhaltsverpflichteten
können die obengenannten Ansprüche auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung ¬
geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als
Erbe des Verpflichteten überhaupt haftet (vgl. §§ 1582, 1712, 1715
gegenüber §§ 1615, 1360* BGB.). Diese Ausnahme gegenüber dem
Erben beruht darauf, daß der Erbe nicht aus dem Familienrecht, sondern ¬
aus dem Erbrecht haftet und diese Haftung durch den Erwerb der
Erbschaft ein für allemal begründet ist.
Im Gegensatz zu diesen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen
sind solche aus unerlaubten Handlungen (§§ 843—845, 6183 BGB.,
§ 7 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, Art. 42 EG. zum BGB.
am Konkurs beteiligt und gemäß § 69 KO. zu kapitalisieren, ebenso
solche aus Rechtsgeschäften, soweit diese nicht in einer bloßen An*) ¬
RG. 52 S. 52 f.
3) Siehe Crome, System des bürg. Rechts II § 251 Ziff. I 2b.
*) Sie sind aber dafür berechtigt, sich an das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners ¬
zu halten, vgl. oben § 17 A. 10.
10) Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch
vertragsmäßig oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist. Dagegen ist eine vereinbarte
Kapitalabfindung Konkursforderung. Jäger § 3 A. 35, 38.