Volltext : Betrachtungen über die Gerichts-Verfassung in Deutschland und insbesondere in Bayern

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Jnformation  von  dem  entfernten  Clienten  erholen;  erst  neue
Materialien  herbeischaffen,  welches  Letztere  auch  in  Strafsachen =
  der  Fall  wäre.
Wie  sollten  nun  die  fünf  Berufungsrichter  mit  dem  vom
Herrn  Verfasser  ihnen  aufgebürdeten  Wirkungskreise  nach
Wochen  oder  Monaten  die  Verhandlung  noch  so  treu  im  Gedächtnisse =
  unter  einer  Menge  anderer  Sachen  bewahren  können  ,
daß  sie  unter  unverwischtem  Totaleindrucke  der  früheren  Verhandlung =
  die  Berufung  entscheiden  könnten?
In  Strafsachen  wäre  die  Zahl  von  drei  Richtern  für
größere  Verbrechen  zu  klein,  um  darauf  das  gewichtige
Schuldig  zu  bauen;  zur  Stimmencombination  ist  immer  die
Zahl  5,  7,  9  nothwendig,  wenn  man  von  einer  wahren
Stimmenmehrheit  soll  sprechen  können.
Außerdem  wird  sich  auf  das  bezogen,  was  s.  11  -15
und  §.  19  oben  über  die  Einzelngerichte  und  Berufungen
gesagt  worden.
Ohne  daher  den  bewährten  Scharfsinn  des  Herrn  Verfassers ¬
  zu  verkennen  und  ohne  läugnen  zu  wollen,  daß  der
Vorschlag  über  die  Einrichtung  der  Berufungsinstanz  schon
vor  20  Jahren  in  ähnlicher  Weise  für  den  Strafprozeß  besprochen ¬
  worden,  wird  man  doch  nicht  umhin  können,  die
Vorschläge  des  Herrn  Verfassers  als  bedenklich  und  als  unausführbar ¬
  zu  bezeichnen.
§.  27.
Die  Verkleinerung  der  Bezirke  der  äußeren  Aemter
allein,  wie  dieselbe  vor  Jahren  schon  von  anderer  Seite
            
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