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Heinrich Siber,
walteten Vermögen nicht schon aus den allgemeinen Grund-
sätzen über Rechtsgeschäfte ergibt.
Das ist bei der zweiten Anwendung niemals
der Fall: In welches der mehreren Sondergüter ein Er-
werb fällt, wird nicht nur tatsächlich nicht mit dem Geschäfts-
gegner vereinbart, für den es kein Interesse hat, sondern es
kann auch gar nicht wirksam mit ihm vereinbart werden *);
um zu verhindern, daß ein Surrogat für Vorbehaltsgut der
Frau gemäß § 1370 wiederum Vorbehaltsgut wird, bedarf
es des Ehevertrages (§ 1435).
Die Grenzen der ersten Anwendung zeigen
sich deutlich,
1) wenn der Verwalter eine allgemeine ge-
setzliche Vertretungsmacht für den Eigner hat,
wie der Gewalthaber oder ein Ehemann, der zugleich Vor-
mund der Frau ist. Er kann dann einen Erwerb mit
Mitteln des Eigners oder eine Ersatzanschaffung für Haus-
haltsgegenstände im Namen und damit tatsächlich so
gut wie immer auch für Rechnung des Eigners machen.
Dann gelangt der Erwerb unmittelbar an das Kind oder
die Frau, aber nicht nach den §§ 1646. 1381, 1382 kraft
Gesetzes, sondern nach der allgemeinen Vorschrift des § 164
kraft des erklärten Geschäftswillens.
Er kann weiter im eigenen Namen und für
eigene oder für Rechnung eines Dritten erwerben;
dann wird er nach allgemeinen Grundsätzen selbst berechtigt,
und daran ändern die §8 1646 und 1381 nichts; nur bei
Ersatzanschaffungen für eingebrachte Haushaltsgegenstände
fällt das Eigentum nach § 1382 an die Frau.
1) Der Dritte kann darüber nur bei unentgeltlichen Zu.
Wendungen bestimmen (z. B. 88 1369, 1553 Z. 2, 1638, 1, 1651
Z. 2,1909,1 S. 2), deren Annahme keine Verwaltungshandlung ist.