Full text : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

Vierter  Abschnitt.  Interdicte.
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letzung  des  Besitzes  gar  nicht  die  Rede, ¬
  so  daß  selbst  die  Entscheidung  dieses
speciellen  Falls  keine  Aehnlichkeit  mit  der
Regel  hat,  die  als  allgemeine  Regel  dadurch ¬
  bewiesen  werden  sollte.
L.  12.  C.  de  poss.
D.)
Die  Stelle  selbst  ist  oben  erklärt  worden
(S.  377  rc.).  Sie  verordnet,  daß  in  bestimmten =
  Fällen  durch  die  Untreue  des  Repräsentanten =
  der  Besitz  nicht  verloren
seyn  solle:  von  einem  besondern  Klagrecht
ist  darin  überhaupt  nicht  die  Rede,  am
wenigsten  von  einer  neuen  actio  recuperandae -
  possessionis,  da  das  Gesetz  gerade
die  Fortdauer  des  Besitzes  zum  einzigen
Gegenstand  hat.
E.)  Endlich  muß  noch  die  blose  Ueberschrift
eines  Titels  (1)  dahin  gerechnet  werden,  die  wohl
viel  zu  jener  unrichtigen  Meinung  beygetragen  haben
mag.  Sie  lautet  so:  „si  per  vim  vel  alio  modo
„perturbata  sit  possessio.“  Was  in  diesen  beiden
Fällen  einer  perturbata  possessio  (per  vim  vel  alio
modo)  erfolgen  soll,  ist  nicht  gesagt:  dieser  Erfolg
kann  also  wohl  nicht  änders  als  aus  den  Constitutio(1) =
  Cod.  Iust.  Lib.  8.  Tit.  5.
            
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