1. Abschnitt. Zwangsvollstreckung in Grundstücke. § 21.
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4)
der Schuldner:
2.
3.
die Realberechtigten,*) welche zur Zeit der Eintragung des im §18
bezeichneten Vermerks aus dem Grundbuche ersichtlich sind;
4. diejenigen, welche zu den Vollstreckungsakten sich als Realberechtigte ¬
3) melden, und ihre Ansprüche glaubhaft machen.
Interessenten des Verfahrens.
SO. § 14; hann. BPO. §§ 561, 501; kurhess. V. v. 1821 § 5; schlesw.-holst.
V. v. 1840 § 3.
1) Vgl. bei Versteigerung von Bergwerkseigenthum § 157, von Schiffen
§§ 167 ff.
2) Dieser Begriff der „Interessenten des Verfahrens“ macht sich geltend bei
der Abschätzung (§ 44), Feststellung der Kaufbedingungen (§§ 45, 53, 60), Bekanntmachung ¬
des Versteigerungs- und Verkündungstermins (§§ 46, 82), Ladung zum
Versteigerungstermine (§ 47), zum Vertheilungstermine (§§ 101, 131), Einstellung
des Verfahrens (§ 51), Erhebung von Widerspruch (§§ 62, 74, 77 ff., 92, 112, 137)
Zustellung des Urtheils (§§ 85, 95), des neuen Versteigerungsantrages (§§ 99),
Einlegung der Beschwerde (§ 87).
3) Also sowohl der erste wie jeder folgende Gläubiger, auf dessen Einleitungsbezw. ¬
Beitritts=Antrag Beschlagnahme verfügt ist.
4) Vgl. § 13 Anm. 5. Auch der neue Eigenthümer: §§ 49, 50, 69, 127 d. Ges.
Ein in der Komm. d. HH. gestellter Antrag, hinter Schuldner den in der
SO. stehenden Zusatz hinzuzufügen: „und falls dessen Eigenthum nicht eingetragen
ist, der eingetragene Eigenthümer", mit Rücksicht darauf, „daß nach § 142 die Subhastation ¬
auch zulässig sei, „wenn der Schuldner als Eigenthümer im Grundbuch
nicht eingetragen sei, vorausgesetzt, daß durch Urkunden glaubhaft gemacht werde,
daß er Eigenthümer des Grundstücks sei" und weil es möglich sei, daß daneben ein
Dritter als Eigenthümer eingetragen sei, z. B. wenn vor dem 1. Okober 1872 ein
Grundstück verkauft und übergeben und gleichwohl die Ueberschreibung nicht im Grundbuch ¬
vermerkt wurde, in welchem Falle es nothwendig sei, daß dem noch als Eigenthümer ¬
Eingetragenen eine Mittheilung von dem Verfahren gemacht werde, wurde
abgelehnt, nachdem die Reg.Kommissare es für nicht erforderlich erklärt hatten,
auf derartige entlegene und seltene Fälle einzugehen.
5) „Realberechtigte im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen, welche ein dingliches
Recht an dem Grundstücke oder sonst ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus
dem Grundstücke haben, insbesondere also auch die in §§ 25 bis 28" — §§ 24 bis 29
(Ber. d. Komm. d. HH.) — „erwähnten Gläubiger, ebenso auch der nach der Beschlagnahme ¬
des Grundstücks etwa eingetretene Eigenthümer desselben." (Mot.);
vgl. wegen des letzteren Anm. 4, und wegen der früheren Auffassung hinsichtlich
des Gesindes 2c. Jaeckel S. 55.
Daß zu den Realberechtigten im Sinne dieses Gesetzes die Arrestgläubiger gehören, ¬
welche nach § 10 d. Ges. eine Eintragung im Grundbuche, bezw. nach § 5734
der hann. BPO. eine Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt oder eine Hypothek
oder Grundschuld mit Beschlag belegt haben, kann nach § 10 d. Ges., § 810 CPO.
nicht mehr zweifelhaft sein. Vgl. über die frühere Wirkung der Eintragung des
Arrestes insbesondere die Urth. des RG. v. 3. Jan. 1881 (III S. 315) u. p. 7.
Juli 1881 (V S. 296).