Metadaten : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

1.  Abschnitt.  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke.  §  21.
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4)
der  Schuldner:
2.
3.
die  Realberechtigten,*)  welche  zur  Zeit  der  Eintragung  des  im  §18
bezeichneten  Vermerks  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  sind;
4.  diejenigen,  welche  zu  den  Vollstreckungsakten  sich  als  Realberechtigte ¬
  3)  melden,  und  ihre  Ansprüche  glaubhaft  machen.
Interessenten  des  Verfahrens.
SO.  §  14;  hann.  BPO.  §§  561,  501;  kurhess.  V.  v.  1821  §  5;  schlesw.-holst.
V.  v.  1840  §  3.
1)  Vgl.  bei  Versteigerung  von  Bergwerkseigenthum  §  157,  von  Schiffen
§§  167  ff.
2)  Dieser  Begriff  der  „Interessenten  des  Verfahrens“  macht  sich  geltend  bei
der  Abschätzung  (§  44),  Feststellung  der  Kaufbedingungen  (§§  45,  53,  60),  Bekanntmachung ¬
  des  Versteigerungs-  und  Verkündungstermins  (§§  46,  82),  Ladung  zum
Versteigerungstermine  (§  47),  zum  Vertheilungstermine  (§§  101,  131),  Einstellung
des  Verfahrens  (§  51),  Erhebung  von  Widerspruch  (§§  62,  74,  77  ff.,  92,  112,  137)
Zustellung  des  Urtheils  (§§  85,  95),  des  neuen  Versteigerungsantrages  (§§  99),
Einlegung  der  Beschwerde  (§  87).
3)  Also  sowohl  der  erste  wie  jeder  folgende  Gläubiger,  auf  dessen  Einleitungsbezw. ¬
  Beitritts=Antrag  Beschlagnahme  verfügt  ist.
4)  Vgl.  §  13  Anm.  5.  Auch  der  neue  Eigenthümer:  §§  49,  50,  69,  127  d.  Ges.
Ein  in  der  Komm.  d.  HH.  gestellter  Antrag,  hinter  Schuldner  den  in  der
SO.  stehenden  Zusatz  hinzuzufügen:  „und  falls  dessen  Eigenthum  nicht  eingetragen
ist,  der  eingetragene  Eigenthümer",  mit  Rücksicht  darauf,  „daß  nach  §  142  die  Subhastation ¬
  auch  zulässig  sei,  „wenn  der  Schuldner  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
nicht  eingetragen  sei,  vorausgesetzt,  daß  durch  Urkunden  glaubhaft  gemacht  werde,
daß  er  Eigenthümer  des  Grundstücks  sei"  und  weil  es  möglich  sei,  daß  daneben  ein
Dritter  als  Eigenthümer  eingetragen  sei,  z.  B.  wenn  vor  dem  1.  Okober  1872  ein
Grundstück  verkauft  und  übergeben  und  gleichwohl  die  Ueberschreibung  nicht  im  Grundbuch ¬
  vermerkt  wurde,  in  welchem  Falle  es  nothwendig  sei,  daß  dem  noch  als  Eigenthümer ¬
  Eingetragenen  eine  Mittheilung  von  dem  Verfahren  gemacht  werde,  wurde
abgelehnt,  nachdem  die  Reg.Kommissare  es  für  nicht  erforderlich  erklärt  hatten,
auf  derartige  entlegene  und  seltene  Fälle  einzugehen.
5)  „Realberechtigte  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  alle  diejenigen,  welche  ein  dingliches
Recht  an  dem  Grundstücke  oder  sonst  ein  Recht  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus
dem  Grundstücke  haben,  insbesondere  also  auch  die  in  §§  25  bis  28"  —  §§  24  bis  29
(Ber.  d.  Komm.  d.  HH.)  —  „erwähnten  Gläubiger,  ebenso  auch  der  nach  der  Beschlagnahme ¬
  des  Grundstücks  etwa  eingetretene  Eigenthümer  desselben."  (Mot.);
vgl.  wegen  des  letzteren  Anm.  4,  und  wegen  der  früheren  Auffassung  hinsichtlich
des  Gesindes  2c.  Jaeckel  S.  55.
Daß  zu  den  Realberechtigten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  die  Arrestgläubiger  gehören, ¬
  welche  nach  §  10  d.  Ges.  eine  Eintragung  im  Grundbuche,  bezw.  nach  §  5734
der  hann.  BPO.  eine  Beschlagnahme  des  Grundstücks  erwirkt  oder  eine  Hypothek
oder  Grundschuld  mit  Beschlag  belegt  haben,  kann  nach  §  10  d.  Ges.,  §  810  CPO.
nicht  mehr  zweifelhaft  sein.  Vgl.  über  die  frühere  Wirkung  der  Eintragung  des
Arrestes  insbesondere  die  Urth.  des  RG.  v.  3.  Jan.  1881  (III  S.  315)  u.  p.  7.
Juli  1881  (V  S.  296).
            
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