Volltext : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

528  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  VI.  Cap.  XVIII.
Falle  vor  dem  katholischen  Consistorium  zu  Bautzen  verhandelt
Sind  beide  Parteien
werden,  wenn  der  Beklagte  Katholik  ist!3)
katholisch,  so  sind  in  den  Erblanden  das  katholische  Consistorium
zu  Dresden,  in  der  Ober=Lausitz  das  katholische  Consistorium  zu
Bautzen  zuständig14).  Lehnen  die  zugezogenen  katholischen  oder
evangelischen  Geistlichen  ihre  Theilnahme  ab,  oder  suspendiren  sie
ihr  Votum,  so  steht  dieß  der  Gültigkeit  des  gefaßten  Beschlusses
oder  des  gefällten  Erkenntnisses  nicht  im  Wege!5
§.  132.
Competenzverhältnisse  dieser  Ehegerichte  unter  einander.
Die  Competenz  der  in  der  vorigen  §.  erwähnten  Ehegerichte
wird,  soweit  eine  Collision  derselben  überhaupt  möglich  ist,  nach
demjenigen  Bezirke  bestimmt,  in  welchem  der  Ehemann*),  oder  bei
Streitigkeiten  wegen  Verweigerung  des  Consenses  in  die  Ehe,  der
Ascendent?)  zur  Zeit  der  Anstellung  der  Klage  seinen  Wohn-  oder
actuellen  Aufentsaltsort  hat3),  oder  wenn  er  Militär  ist,  in  Garnison ¬
  steht*).  Ist  der  Wohnort  von  den  im  Inlande  befindlichen
actuellen  Aufenthaltsorte  verschieden,  so  hat  der  letztere  den  Vorzug ¬
  5).  Dieser  allgemeine  Grundsatz  gilt  auch  dann,  wenn  sich
der  Ehemann  oder  Ascendent  in  einer  Straf=,  Heil=  oder  Versorgungs=Anstalt6), ¬
  oder  an  einem  dritten  Orte  in  Wechsel-  oder
Untersuchungshaft  befindet,  oder  im  Auslande  seinen  temporären
Aufenthaltsort  genommen  hat,  ohne  aus  dem  diesseitigen  Staatsverbande ¬
  auszuscheiden').  Denn  in  diesen  Fällen  cognoscirt  das13) ¬
  Verordnung  v.  28.  März  1835.  §.  35.  Im  Betreff  der  in  erbländischen ¬
  Orten  der  Ober=Lausitz  vorkommenden  gemischten  Ehesachen  gilt  dieß  nicht.
Vielmehr  gilt  dort  die  oben  bei  not.  12.  angegebene  Regel  und  ist  daher  das  Bezirks=Appell.=Gericht ¬
  zu  Budissin  in  allen  Fällen  competent.  Angez.  Verordnung ¬
  l.  1.  Ist  der  Beklagte  dem  evangelischen  Glauben  zugethan,  so  wird  die
gemischte  Ehesache  auch  in  der  Ober=Lausitz  ohne  Ausnahme  vor  dem  BezirksAppell.=Gerichte ¬
  zu  Budissin  verhandelt.
14)  C.Gesetz  §.  62.  vergl.  mit  Mandat  v.  19.  Februar  1827.
15)  C.  Gesetz  §.  58.  Verordnung  v.  7.  Novbr.  1835.
1)  C.  Gesetz  v.  28.  Januar  1835.  §.  55.
2)  C.  Gesetz  §.  54.
3)  C.  Gesetz  §.  55.  u.  54.  Vergl.  meinen  ordentl.  Pr.  §.  137.  Der  zufällige ¬
  oder  momentane  Aufenthalt  hat  also  keinen  Einfluß.  Vergl.  Verordnung
Februar  1841.
v.  1.
4)  C.  Gesetz  §.  63.
5)  So  hat  das  Justizministerium  entschieden.  Siehe  das  in  der  Zeitschriftf. ¬
  Rechtspfl.  u.  Verw.  I.  p.  552.  mitgetheilte  Präjudiz.
6)  Verordnung  v.  9.  April  1836.  §.  18.
Die  Grundsätze  von  den  temporären  Unterthanen  leiden  also  in  Ehesachen ¬
  keine  Anwendung.
            
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