528 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. VI. Cap. XVIII.
Falle vor dem katholischen Consistorium zu Bautzen verhandelt
Sind beide Parteien
werden, wenn der Beklagte Katholik ist!3)
katholisch, so sind in den Erblanden das katholische Consistorium
zu Dresden, in der Ober=Lausitz das katholische Consistorium zu
Bautzen zuständig14). Lehnen die zugezogenen katholischen oder
evangelischen Geistlichen ihre Theilnahme ab, oder suspendiren sie
ihr Votum, so steht dieß der Gültigkeit des gefaßten Beschlusses
oder des gefällten Erkenntnisses nicht im Wege!5
§. 132.
Competenzverhältnisse dieser Ehegerichte unter einander.
Die Competenz der in der vorigen §. erwähnten Ehegerichte
wird, soweit eine Collision derselben überhaupt möglich ist, nach
demjenigen Bezirke bestimmt, in welchem der Ehemann*), oder bei
Streitigkeiten wegen Verweigerung des Consenses in die Ehe, der
Ascendent?) zur Zeit der Anstellung der Klage seinen Wohn- oder
actuellen Aufentsaltsort hat3), oder wenn er Militär ist, in Garnison ¬
steht*). Ist der Wohnort von den im Inlande befindlichen
actuellen Aufenthaltsorte verschieden, so hat der letztere den Vorzug ¬
5). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch dann, wenn sich
der Ehemann oder Ascendent in einer Straf=, Heil= oder Versorgungs=Anstalt6), ¬
oder an einem dritten Orte in Wechsel- oder
Untersuchungshaft befindet, oder im Auslande seinen temporären
Aufenthaltsort genommen hat, ohne aus dem diesseitigen Staatsverbande ¬
auszuscheiden'). Denn in diesen Fällen cognoscirt das13) ¬
Verordnung v. 28. März 1835. §. 35. Im Betreff der in erbländischen ¬
Orten der Ober=Lausitz vorkommenden gemischten Ehesachen gilt dieß nicht.
Vielmehr gilt dort die oben bei not. 12. angegebene Regel und ist daher das Bezirks=Appell.=Gericht ¬
zu Budissin in allen Fällen competent. Angez. Verordnung ¬
l. 1. Ist der Beklagte dem evangelischen Glauben zugethan, so wird die
gemischte Ehesache auch in der Ober=Lausitz ohne Ausnahme vor dem BezirksAppell.=Gerichte ¬
zu Budissin verhandelt.
14) C.Gesetz §. 62. vergl. mit Mandat v. 19. Februar 1827.
15) C. Gesetz §. 58. Verordnung v. 7. Novbr. 1835.
1) C. Gesetz v. 28. Januar 1835. §. 55.
2) C. Gesetz §. 54.
3) C. Gesetz §. 55. u. 54. Vergl. meinen ordentl. Pr. §. 137. Der zufällige ¬
oder momentane Aufenthalt hat also keinen Einfluß. Vergl. Verordnung
Februar 1841.
v. 1.
4) C. Gesetz §. 63.
5) So hat das Justizministerium entschieden. Siehe das in der Zeitschriftf. ¬
Rechtspfl. u. Verw. I. p. 552. mitgetheilte Präjudiz.
6) Verordnung v. 9. April 1836. §. 18.
Die Grundsätze von den temporären Unterthanen leiden also in Ehesachen ¬
keine Anwendung.