Full text : Frey, Ludwig: Lehrbuch des badischen Landrechts

Von  den  ordentlichen  freigebigen  Verfügungen.  361
fügung  bezieht,  so  hat  die  A.E.  die  Nichtigkeit  der  ganzen  freigebigen ¬
  Verfügung  zur  Folge.  —  Ist  2)  nur  ein  Theil  der
freigebigen  Verfügung  mit  einer  A.E.  beschwert,  so  ist  die  Verfügung ¬
  auch  nur  hinsichtlich  dieses  Theiles  nichtig.  3)  Endlich, ¬
  ergreift  die  A.E.  nur  einzelne  unter  der  freigebigen  Verfügung ¬
  begriffene  Gegenstände,  so  ist  die  Verfügung  auch
nur  bezüglich  dieser  Gegenstände  nichtig  *).§. -
  257.
3)  Ausnahmen  vom  Verbote  der  Aftererbsetzungen.
A)  Stamm-  und  Familieneigenthum.
Stammgut  (oder  Familieneigenthum)  heißt  alles
liegenschaftliche  Vermögen,  das  zur  Erhaltung  eines
Stammes  und  Namens  bestimmt  ist.  L.Z.  577  ca  und  cb.
Vgl.  L.S.  896,  und  Bundesacte  §.  14.  Nr.  2.  Eine  besondere
Landtafel  zur  Eintragung  der  Stiftung  eines  Stammgutes  L.Z.
577  cb  besteht  zwar  nicht,  allein  s.  R.B.  1824.  Nr.  11.  §.  6
und  R.B.  1842  Nr.  35.  Ein  Stammgut  kann  nur  bestehen
durch  grundgesetzmäßige  Familienverträge  (vgl.  III.  Const.Ed.  v.
1807.  §.  8  und  IV.  Const.Ed.  v.  1807.  §.  5),  welche  die  Staatsgenehmigung ¬
  erhalten  haben.  L.Z.  577  cc.  Der  Betrag  der
baaren  Grundrente  des  Stammherrn,  als  Bedingung  der
Stammgutstiftung  ist  für  den  Ritterstand  4000--8000  fl.
und  für  den  Herrenstand  15,000—-30,000  fl.  L.Z.  577  cd.
Vgl.  die  Verfass.=Urk.  die  §§.  28,  29.
I.  Rechtliche  Natur  des  Stammgutes.  -  1)  Der
Inhaber  desselben  hat  in  der  Regel  (s.  jedoch  Lehnsedict  v.  1807.
§.  27)  ein  unzertheiltes,  und  wenn  kein  Anderer  mit  ihm
ins  Erbe  tritt,  ein  ungetheiltes  Eigenthum.  L.Z.  577  ce.
Vgl.  L.Z.  544  bc  und  d.  —  2)  Er  hat  den  ausschließlichen
Gebrauch  und  Genuß  der  unter  der  Stiftung  begriffenen  Liegenschaften; ¬
  jedoch  vorbehaltlich  der  Tragung  der,  auf  dem
Stammgute  ruhenden  Lasten  und  Beschränkungen.  L.Z.  577  ce.
Vgl.  die  L.Z.  577  cf,  ep,  cq,  cr.  —  3)  Das  Stammgut  kann
ohne  Staatsgenehmigung  nicht  veräußert  werden,  und  zwar
schlechthin  nicht  d.  h.  nicht  einmal  gegen  Wiederanlegung  des
*)  Vgl.  Sirey,  XIV.  2.  1.  XV.  1.  7.
            
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