Von den ordentlichen freigebigen Verfügungen. 361
fügung bezieht, so hat die A.E. die Nichtigkeit der ganzen freigebigen ¬
Verfügung zur Folge. — Ist 2) nur ein Theil der
freigebigen Verfügung mit einer A.E. beschwert, so ist die Verfügung ¬
auch nur hinsichtlich dieses Theiles nichtig. 3) Endlich, ¬
ergreift die A.E. nur einzelne unter der freigebigen Verfügung ¬
begriffene Gegenstände, so ist die Verfügung auch
nur bezüglich dieser Gegenstände nichtig *).§. -
257.
3) Ausnahmen vom Verbote der Aftererbsetzungen.
A) Stamm- und Familieneigenthum.
Stammgut (oder Familieneigenthum) heißt alles
liegenschaftliche Vermögen, das zur Erhaltung eines
Stammes und Namens bestimmt ist. L.Z. 577 ca und cb.
Vgl. L.S. 896, und Bundesacte §. 14. Nr. 2. Eine besondere
Landtafel zur Eintragung der Stiftung eines Stammgutes L.Z.
577 cb besteht zwar nicht, allein s. R.B. 1824. Nr. 11. §. 6
und R.B. 1842 Nr. 35. Ein Stammgut kann nur bestehen
durch grundgesetzmäßige Familienverträge (vgl. III. Const.Ed. v.
1807. §. 8 und IV. Const.Ed. v. 1807. §. 5), welche die Staatsgenehmigung ¬
erhalten haben. L.Z. 577 cc. Der Betrag der
baaren Grundrente des Stammherrn, als Bedingung der
Stammgutstiftung ist für den Ritterstand 4000--8000 fl.
und für den Herrenstand 15,000—-30,000 fl. L.Z. 577 cd.
Vgl. die Verfass.=Urk. die §§. 28, 29.
I. Rechtliche Natur des Stammgutes. - 1) Der
Inhaber desselben hat in der Regel (s. jedoch Lehnsedict v. 1807.
§. 27) ein unzertheiltes, und wenn kein Anderer mit ihm
ins Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum. L.Z. 577 ce.
Vgl. L.Z. 544 bc und d. — 2) Er hat den ausschließlichen
Gebrauch und Genuß der unter der Stiftung begriffenen Liegenschaften; ¬
jedoch vorbehaltlich der Tragung der, auf dem
Stammgute ruhenden Lasten und Beschränkungen. L.Z. 577 ce.
Vgl. die L.Z. 577 cf, ep, cq, cr. — 3) Das Stammgut kann
ohne Staatsgenehmigung nicht veräußert werden, und zwar
schlechthin nicht d. h. nicht einmal gegen Wiederanlegung des
*) Vgl. Sirey, XIV. 2. 1. XV. 1. 7.