Full text : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

536  Achter  Abschnitt.  Die  Gesammtrechtsverhältnisse  im  Erbrecht.
Willens  betrifft,  ist  das  Argument  des  unum  testamentum  durchaus ¬
  nicht  brauchbar;  deshalb  nahm  (wie  bereits  angeführt)  Javolen
in  1.  28.  de  reb.  auct.  jud.  42,  5.  davon  Umgang;  deshalb  verglich ¬
  zwar  Pompon  in  l.  16.  de  v.  et  p.  s.  die  Bestimmungen
des  väterlichen  und  pupillaren  Testaments  mit  denen  eines  und
desselben  Testaments,  aber  er  argumentirte  nicht  mit  dem  unum
testamentum;  deshalb  polemisirt  Ulpian  in  l.  2.  §.  2.  de  her.
vend.  18,  4.  dagegen,  man  solle  nicht  etwa,  weil  unum  testamentum,
auch  bloß  Eine  einzige  Erbschaft  annehmen,  und  umgekehrt  in  l.  1.
§.  1.  si  cui  plus  35,  3.  dagegen,  man  solle  nicht,  weil  zwei  Testamente, ¬
  auch  zwei  Quarten  dem  Erben  zusprechen.  Mit  welchem
Recht  derselbe  Ulpian  in  l.  2.  §.  4.  de  v.  et  p.  s.  28,  6.  die
Necessariusqualität  des  Substituten  auf  das  unum  testamentum
stützt,  vermögen  wir  nicht  zu  begreifen;  er  hätte  vielmehr  sich  auf
die  juncta  hereditas  stützen  müssen.
So  viel  aber  wird  wohl  klar  geworden  sein,  daß  wir  es  weder
mit  einem  Streit  der  Römischen  Juristenschulen  noch  mit  einem
Streit  der  Römischen  Juristen  zu  thun  haben.  Eines  oder  das
Andre  wurde  in  früherer  Zeit  sehr  gewöhnlich  angenommen"),
und  selbst  in  neuester  Zeit  hat  Huschke?)  auf  Grund  jener  Aeußerung
des  Anfragenden  in  l.  28.  de  reb.  auct.  jud.  42,  5.  behauptet,
daß  die  Sabinianer  im  Gegensatz  zu  den  Proculianern  die  Lehre
von  dem  unum  testamentum  aufgestellt  hätten.
1)  Cujaz  zu  §.  2.  J.  de  p.  s.  2,  16.  Hotmann  zu  §.  3.  J.  de  p.  s.
2  16.  Merillius  obs.  lib.  3.  c.  12.  und  quinquag.  decis.  Just.  zu  l.  antepen. ¬
  C.  de  nec.  serv.  her.  inst.  Mascov  de  sect.  Sab.  et  Proc.  p.  214  sq.
Castringius  (pr.  Madihn)  in  der  oben  S.  455.  N.  1.  citirten  Schrift  p.  83.
2)  Zschr.  s.  C.  u.  Pr.  6,  374.
            
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