Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (6)

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oder  wo  eine  mögliche  Streitgenossenschaft  die  Erwachsenheit  begründen  könne,  und
wenn  gleich  schon  oft  dahier  angenommen  worden  sei,  daß  eine  Rücksicht  auf  andere  ahnliche, ¬
  schon  anhängige  oder  noch  bevorstehende,  Processe  an  und  für  sich  den  Mangel  der
Erwachsenheit  des  dermaligen  Streitobjeets  nicht  ersetzen  könne;  dahingegen  doch  in  allen  den
Fällen,  wo  der  Grund  der  angestellten  Klage  von  der  Beschaffenheit  und  dem  Umfange ¬
  sei,  daß  in  einer  dem  Kläger  ungünstigen  Entscheidung  einer  ihrem  unmittelbaren
Belange  nach  nicht  erwachsenen  Sache  zugleich  eine  Entscheidung  über  die  Nichteristenz  jenes
Klaggrundes  auch  in  Beziehung  auf  andere  Sachen  zu  finden  sein  würde,  welche  möglicherweise ¬
  die  Appellationssumme  erreichen  könnten,  die  Erwachsenheit  angenommen  werden  müsse;
wobei  sich  auf  die  Erkenntnisse  in  den  (unten  folgenden)  Rechtsfällen  N.  45.  61  u.  64.  bezogenund ¬
  weiter  hinzugefügt  wurde:  wenn  ein  Klaggrund,  dessen  Gewicht  gerade  in  seiner  respectiven ¬
  Alkgemeinheit  bestehe,  z.  B.  daß  herkömmlich  alle  Einwohner  eines  Ortes  zu
einer  Mühle  bannpflichtig,  daß  alle  Bauern  eines  gewissen  Bezirks  in  gewissen  Fällen  zur
ntrichtung  von  Freikaufsgeldern  verpflichtet  seien,  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  verworfen
werde,  so  falle  damit  seine  Allgemeinheit  und  demnach  seine  Hauptstütze  weg,  und  wenn  gleich
die  Entscheidung  des  einzelnen  Falles  nicht  unmittelbar  als  Res  iudicata  für  einen  andern  gelten ¬
  könne,  so  sei  ihr  doch  in  der  obigen  Voraussetzung  nicht  aller  Einfluß  auf  andere  Fälle
abzusprechen,  und  das  Interesse,  welches  der  Berechtigte  solchemnach  bei  der  Entscheidung  eines ¬
  einzelnen  Falles  habe,  lasse  sich  nicht  schlechterdings  auf  diesen  beschränken,  sondern  entweder ¬
  als  unschätzbar,  oder  als  dem  Werthe  aller  andern,  etwa  zugleich  über  Fälle  der  Ausübung ¬
  derselben  Berechtigung  anhängigen  oder  mit  Wahrscheinlichkeit  bevorstehenden,
Processe  gleichstehend,  betrachten.  —  Das  Deeret  vom  28.  Jan.  1832  (unter  I.)  wurde  aber
als  Hinderniß  einer  davon  abweichenden  Entscheidung  um  deßwillen  nicht  betrachtet,  weil  damals ¬
  die  jetzt  vorgebrachten  Gründe  nicht  geltend  gemacht  worden  seien.  Demzufolge  ertheilte
das  O.A.Gericht  am  20.  Dec.  1834  das  nachstehende  reformatorische  Decret:
„In  Erwägung,  daß  —  —  die  Sache  vom  Obergerichte  mit  Unrecht  für  zur  zweiten
Instanz  nicht  erwachsen  erklärt,  und  deßfalls  auf  die  an  dasselbe  ergriffene  Appellation  die
Ertheilung  eines  Erkenntnisses  verweigert  worden  ist
indem  bei  der  Allgemeinheit  des  auf  den  Inhalt  des  Saalbuchs  gestützten  Klaggrundes
das  Interesse,  welches  der  querulantische  Theil  bei  der  angetragenen  Abänderung  des  angefochtenen ¬
  unterrichterlichen  Bescheids  hat,  nicht  als  auf  den  Werth  der,  den  Gegenstand  des
gegenwärtigen  Rechtsstreits  ausmachenden,  Leistung  beschränkt  angesehen  werden  kann,  sondern
dasselbe  sich  zugleich  auf  andere  gleichzeitig  oder  künftig  vorkommende,  möglicherweise  die  Ap6r ¬
  Band.
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