— 585
oder wo eine mögliche Streitgenossenschaft die Erwachsenheit begründen könne, und
wenn gleich schon oft dahier angenommen worden sei, daß eine Rücksicht auf andere ahnliche, ¬
schon anhängige oder noch bevorstehende, Processe an und für sich den Mangel der
Erwachsenheit des dermaligen Streitobjeets nicht ersetzen könne; dahingegen doch in allen den
Fällen, wo der Grund der angestellten Klage von der Beschaffenheit und dem Umfange ¬
sei, daß in einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung einer ihrem unmittelbaren
Belange nach nicht erwachsenen Sache zugleich eine Entscheidung über die Nichteristenz jenes
Klaggrundes auch in Beziehung auf andere Sachen zu finden sein würde, welche möglicherweise ¬
die Appellationssumme erreichen könnten, die Erwachsenheit angenommen werden müsse;
wobei sich auf die Erkenntnisse in den (unten folgenden) Rechtsfällen N. 45. 61 u. 64. bezogenund ¬
weiter hinzugefügt wurde: wenn ein Klaggrund, dessen Gewicht gerade in seiner respectiven ¬
Alkgemeinheit bestehe, z. B. daß herkömmlich alle Einwohner eines Ortes zu
einer Mühle bannpflichtig, daß alle Bauern eines gewissen Bezirks in gewissen Fällen zur
ntrichtung von Freikaufsgeldern verpflichtet seien, in dem einen oder anderen Falle verworfen
werde, so falle damit seine Allgemeinheit und demnach seine Hauptstütze weg, und wenn gleich
die Entscheidung des einzelnen Falles nicht unmittelbar als Res iudicata für einen andern gelten ¬
könne, so sei ihr doch in der obigen Voraussetzung nicht aller Einfluß auf andere Fälle
abzusprechen, und das Interesse, welches der Berechtigte solchemnach bei der Entscheidung eines ¬
einzelnen Falles habe, lasse sich nicht schlechterdings auf diesen beschränken, sondern entweder ¬
als unschätzbar, oder als dem Werthe aller andern, etwa zugleich über Fälle der Ausübung ¬
derselben Berechtigung anhängigen oder mit Wahrscheinlichkeit bevorstehenden,
Processe gleichstehend, betrachten. — Das Deeret vom 28. Jan. 1832 (unter I.) wurde aber
als Hinderniß einer davon abweichenden Entscheidung um deßwillen nicht betrachtet, weil damals ¬
die jetzt vorgebrachten Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Demzufolge ertheilte
das O.A.Gericht am 20. Dec. 1834 das nachstehende reformatorische Decret:
„In Erwägung, daß — — die Sache vom Obergerichte mit Unrecht für zur zweiten
Instanz nicht erwachsen erklärt, und deßfalls auf die an dasselbe ergriffene Appellation die
Ertheilung eines Erkenntnisses verweigert worden ist
indem bei der Allgemeinheit des auf den Inhalt des Saalbuchs gestützten Klaggrundes
das Interesse, welches der querulantische Theil bei der angetragenen Abänderung des angefochtenen ¬
unterrichterlichen Bescheids hat, nicht als auf den Werth der, den Gegenstand des
gegenwärtigen Rechtsstreits ausmachenden, Leistung beschränkt angesehen werden kann, sondern
dasselbe sich zugleich auf andere gleichzeitig oder künftig vorkommende, möglicherweise die Ap6r ¬
Band.
74