Volltext : Petersen, Julius: Konkursordnung für das Deutsche Reich

Allgemeine  Bestimmungen.  §  2.
sich  aus  der  durch  die  K.-E.  herbeigeführten  Beschränkung  des  Gemeinschuldners  in  der
Verfügung  über  die  Masse.  (§§  5  und  6.)  Da  der  Gemeinschuldner  von  da  an  über  das
zu  dieser  gehörige  Vermögen  nicht  mehr  mit  Wirksamkeit  gegenüber  dem  K.-V.  verfügen
kann,  dürfen  auch  die  nach  diesem  Zeitpunkt  entstandenen  Forderungen  nicht  mehr  im
Kv.  berücksichtigt  werden.  Aber  schon  das  Bestehen  der  Forderung  genügt.  Deshalb  kann
eine  solche  auch  dann  im  Kv.  verfolgt  werden,  wenn  sie  noch  nicht  fällig  ist,  oder  ihrem
Betrage  nach  erst  später  festgestellt  wurde,  oder  wenn  es  von  einer  Bedingung  abhängt,
ob  die  Forderung  geltend  gemacht  werden  kann.  Die  Behandlung  der  betagten  und  bedingten ¬
  Forderungen  ist  durch  die  §§  58-60  geregelt.  Bezüglich  der  Liquidität  wurde
von  Goldschmidt  in  der  Reichstagskommission  ohne  Widerspruch  erklärt:  „dass  die
Forderung  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkurses  noch  nicht  notwendig  in  quali  et  quanto
vorhanden  sein  müsse.“  (K.  S.  8.)  Für  eine  Forderung  auf  Schadenersatz  (wegen  einer
widerrechtlichen  Handlung  etc.),  die  bereits  vor  der  Eröffnung  des  Kv.  begründet  war
kann  hienach  auch  dann  in  diesem  Befriedigung  verlangt  werden,  wenn  die  Verpflichtung
zum  Ersatz  und  die  Höhe  der  Entschädigung  erst  später  festgestellt  wurde.  Ebenso  kann
der  Anspruch  auf  eine  Vertragsstrafe  auch  dann  als  Konkursforderung  geltend  gemacht
werden,  wenn  die  Unterlassung  der  Vertragserfüllung  in  die  Zeit  nach  der  K.-E.  fällt.  (Bem.  II.
zu  §  55)  1)
2)  Ob  eine  Forderung  auf  Ersatz  von  Prozesskosten,  zu  deren  Zahlung  der
Gemeinschuldner  nach  der  K.-E.  in  Folge  eines  gegen  ihn  aufgenommenen  Prozesses,  dessen
Aufnahme  der  Verwalter  abgelehnt  hat,  verurteilt  wird,  im  Kv.  geltend  gemacht  werden
kann,  hängt  davon  ab,  in  welcher  Weise  die  Ersatzverbindlichkeit  begründet  wird.  Die
C.-P.-O.  geht  davon  aus,  dass  die  Verbindlichkeit  zum  Kostenersatz  weder  aus  dem  Gesichtspunkt ¬
  der  Strafe  noch  aus  dem  des  Schadenersatzes  zu  rechtfertigen  sei,  sondern  das
Unterliegen  im  Prozesse  als  Rechtsfolge  die  Verantwortlichkeit  für  die  Prozesskosten
nach  sich  zieht.  (V.  Petersen  C.-P.-O.  Tit.  V.  Vorbem.  II.  Aufl.  II.  S.  173).  Daraus  folgt
aber  nicht,  dass  die  Verbindlichkeit  erst  mit  dem  Urteil  entsteht.  Vielmehr  wird  sie  schon
durch  die  Anstellung  und  Durchführung  der  Klage  bezw.  deren  Bestreitung  begründet.
Durch  das  Urteil  wird  nur  festgestellt,  welche  Partei,  als  die  in  der  Hauptsache  unterliegende, ¬
  die  Kosten  zu  tragen  hat.  Es  kann  deshalb,  auch  wenn  das  Urteil,  das  dem
Gemeinschuldner  Kosten  zur  Last  legt,  erst  nach  der  Eröffnung  des  Kv.  ergeht,  die  For
derung  auf  Ersatz  der  Kosten  in  diesem  Verfahren  angemeldet  werden.  Dies  ist  jedoch
nur  insoweit  gerechtfertigt,  als  die  in  Frage  stehenden  Kosten  vor  der  K.-E.  entstanden
sind,  d.  h.  soweit  die  Handlungen,  für  welche  Gebühren  und  Auslagen  berechnet  werden.
vor  derselben  vorgenommen  wurden.  *  2)  Auch  in  den  Mot.  zu  §  55  (S.  269  und  270)  wurde
bemerkt,  die  preuss.  K.-O.  begehe  (in  §  83  Z.  1)  eine  Inkonsequenz  und  Härte,  indem
sie  die  Anmeldung  der  bis  zur  K.-E.  erwachsenen  Kosten  eines  unbeendigten  Prozesses
ausschliesse  und  nur  die  Anmeldung  solcher  Kosten  zulasse,  welche  bereits  durch  rechtskräftiges ¬
  Urteil  dem  Gemeinschuldner  zur  Last  gelegt  waren.  (§  55  Bem.  I.)  Sind  die
Kosten  bezüglich  einer  Forderung  entstanden,  welche  vom  Kv.  ausgeschlossen  ist,  oder  in
diesem  nicht  geltend  gemacht  wird,  so  kann  der  Gläubiger  auch  deren  Ersatz  im
*)  R.-G.  (VI.)  8.  März  1888  u.  (I.)  5.  Febr.  1890,  Entsch.  Bd.  21  S.  5  ff.,  Bd.  26  S.  85.
2)  Hullmann  S.  83  fl.;  v.  Sarwey  S.  52;  Stieglitz  S.  62;  Meisner  S.  59;  Fitting  §  7  Anm.  18:
Meves  S.  86.;  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  173  Anm.  28  und  v.  Wilmowski  S.  52  behaupten,  dass  auch
Kosten,  welche  nach  der  K.-E.  entstanden  sind,  im  Kv.  geltend  gemacht  werden  können.  Dagegen
spricht  aber  §  94  Z.  1  G.-K.-G.,  nach  welchem  die  einzelnen  Kostenforderungen  erst  mit  Vornahme ¬
  der  die  Gebühren  oder  Auslagen  veranlassenden  Handlungen  entstehen.  Vollkommen  vereinbar ¬
  damit  ist  es,  dass  die  Verpflichtung  zur  Kostentragung  (bedingt)  schon  durch  den
Beginn  des  Prozesses  oder  das  Bestreiten  der  Klage  bezw.  durch  den  Beginn  der  Untersuchung
entsteht.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer