Allgemeine Bestimmungen. § 2.
sich aus der durch die K.-E. herbeigeführten Beschränkung des Gemeinschuldners in der
Verfügung über die Masse. (§§ 5 und 6.) Da der Gemeinschuldner von da an über das
zu dieser gehörige Vermögen nicht mehr mit Wirksamkeit gegenüber dem K.-V. verfügen
kann, dürfen auch die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen nicht mehr im
Kv. berücksichtigt werden. Aber schon das Bestehen der Forderung genügt. Deshalb kann
eine solche auch dann im Kv. verfolgt werden, wenn sie noch nicht fällig ist, oder ihrem
Betrage nach erst später festgestellt wurde, oder wenn es von einer Bedingung abhängt,
ob die Forderung geltend gemacht werden kann. Die Behandlung der betagten und bedingten ¬
Forderungen ist durch die §§ 58-60 geregelt. Bezüglich der Liquidität wurde
von Goldschmidt in der Reichstagskommission ohne Widerspruch erklärt: „dass die
Forderung zur Zeit der Eröffnung des Konkurses noch nicht notwendig in quali et quanto
vorhanden sein müsse.“ (K. S. 8.) Für eine Forderung auf Schadenersatz (wegen einer
widerrechtlichen Handlung etc.), die bereits vor der Eröffnung des Kv. begründet war
kann hienach auch dann in diesem Befriedigung verlangt werden, wenn die Verpflichtung
zum Ersatz und die Höhe der Entschädigung erst später festgestellt wurde. Ebenso kann
der Anspruch auf eine Vertragsstrafe auch dann als Konkursforderung geltend gemacht
werden, wenn die Unterlassung der Vertragserfüllung in die Zeit nach der K.-E. fällt. (Bem. II.
zu § 55) 1)
2) Ob eine Forderung auf Ersatz von Prozesskosten, zu deren Zahlung der
Gemeinschuldner nach der K.-E. in Folge eines gegen ihn aufgenommenen Prozesses, dessen
Aufnahme der Verwalter abgelehnt hat, verurteilt wird, im Kv. geltend gemacht werden
kann, hängt davon ab, in welcher Weise die Ersatzverbindlichkeit begründet wird. Die
C.-P.-O. geht davon aus, dass die Verbindlichkeit zum Kostenersatz weder aus dem Gesichtspunkt ¬
der Strafe noch aus dem des Schadenersatzes zu rechtfertigen sei, sondern das
Unterliegen im Prozesse als Rechtsfolge die Verantwortlichkeit für die Prozesskosten
nach sich zieht. (V. Petersen C.-P.-O. Tit. V. Vorbem. II. Aufl. II. S. 173). Daraus folgt
aber nicht, dass die Verbindlichkeit erst mit dem Urteil entsteht. Vielmehr wird sie schon
durch die Anstellung und Durchführung der Klage bezw. deren Bestreitung begründet.
Durch das Urteil wird nur festgestellt, welche Partei, als die in der Hauptsache unterliegende, ¬
die Kosten zu tragen hat. Es kann deshalb, auch wenn das Urteil, das dem
Gemeinschuldner Kosten zur Last legt, erst nach der Eröffnung des Kv. ergeht, die For
derung auf Ersatz der Kosten in diesem Verfahren angemeldet werden. Dies ist jedoch
nur insoweit gerechtfertigt, als die in Frage stehenden Kosten vor der K.-E. entstanden
sind, d. h. soweit die Handlungen, für welche Gebühren und Auslagen berechnet werden.
vor derselben vorgenommen wurden. * 2) Auch in den Mot. zu § 55 (S. 269 und 270) wurde
bemerkt, die preuss. K.-O. begehe (in § 83 Z. 1) eine Inkonsequenz und Härte, indem
sie die Anmeldung der bis zur K.-E. erwachsenen Kosten eines unbeendigten Prozesses
ausschliesse und nur die Anmeldung solcher Kosten zulasse, welche bereits durch rechtskräftiges ¬
Urteil dem Gemeinschuldner zur Last gelegt waren. (§ 55 Bem. I.) Sind die
Kosten bezüglich einer Forderung entstanden, welche vom Kv. ausgeschlossen ist, oder in
diesem nicht geltend gemacht wird, so kann der Gläubiger auch deren Ersatz im
*) R.-G. (VI.) 8. März 1888 u. (I.) 5. Febr. 1890, Entsch. Bd. 21 S. 5 ff., Bd. 26 S. 85.
2) Hullmann S. 83 fl.; v. Sarwey S. 52; Stieglitz S. 62; Meisner S. 59; Fitting § 7 Anm. 18:
Meves S. 86.; v. Völderndorff Bd. 1 S. 173 Anm. 28 und v. Wilmowski S. 52 behaupten, dass auch
Kosten, welche nach der K.-E. entstanden sind, im Kv. geltend gemacht werden können. Dagegen
spricht aber § 94 Z. 1 G.-K.-G., nach welchem die einzelnen Kostenforderungen erst mit Vornahme ¬
der die Gebühren oder Auslagen veranlassenden Handlungen entstehen. Vollkommen vereinbar ¬
damit ist es, dass die Verpflichtung zur Kostentragung (bedingt) schon durch den
Beginn des Prozesses oder das Bestreiten der Klage bezw. durch den Beginn der Untersuchung
entsteht.