§. 98. Eintragung u. öffentl. Bekanntmachung d. Actien-C.-G. 683
Äusser diesen Bescheinigungen muss der Anmeldung der
Nachweis beigefügt sein, dass der Aufsichtsrath nach
Inhalt des Vertrags (Art. 175 Ziff. 6) in einer Generalversammlung -
der Commanditisten gewählt ist.
Dieser Nachweis muss einmal die Wahl des Aufsichtsraths ¬
in einer Generalversammlung der Commanditisten -
zum Gegenstande haben, aus welchem Grunde es
nicht genügt, wenn Mitglieder der Aufsichtsbehörde durch
eine an sich den Statuten entsprechende Cooptation bestellt
worden sein sollten 19
Indem aber jene Wahl vor der Eintragung ¬
im Handelsregister, also bevor die Actiencommanditgesellschaft -
als solche in's Leben getreten, geschehen sein
muss, ist die in Frage stehende Generalversammlung eine
solche der künftigen Commanditisten, welche jedoch in der
nämlichen Weise einzuberufen ist und den Wahlact zu vollziehen ¬
hat, wie wenn die Gesellschaft zu Recht bestände.
Der Nachweis muss ferner dahin gehen, dass der Aufsichtsrath -
nach Inhalt des Vertrags (Art. 175 Ziff. 6),
d. h. in der durch diesen bestimmten Zahl und Qualification
der Mitglieder, gewählt ist 2°. Wenn aber die zur Errichtung
einer Actiencommanditgesellschaft erforderte öffentliche Urkunde ¬
die Bestimmung enthalten muss, es sei ein Aufsichtsrath ¬
von mindestens drei Mitgliedern aus der Zahl der
Commanditisten zu bestellen (Art. 175 Ziff. 6), so sind
hier, was den anfänglichen Aufsichtsrath anbetrifft, künftige
Commanditisten, also Actienzeichner gemeint, welche zur
Zeit ihrer Wahl in die Aufsichtsbehörde die statutenmässig
für die Aufsichtsräthe verlangte Zahl von Actienrechten nicht
haben können (V. §. 112 zu not. 4).
Endlich muss sich der zu liefernde Nachweis auch auf
die Annahme der Wahl, und nicht auf die blosse Vornahme
des Wahlacts beziehen, da es sich darum handelt, dass der
durch den Gesellschaftsvertrag vorzusehende Aufsichtsrath
wirklich bestellt sei 21. Aus diesem Grunde ist bei einer
Ablehnung der Wahl zur Vornahme einer Neuwahl eine
weitere Generalversammlung einzuberufen 22
Die stattgehabte Bestellung des Aufsichtsraths muss
19) Entscheid. des R.-O.-H.-G. Bd. XIV. S. 308 fg.
20) v. Hahn, Comment. (3. Aufl.), zu Art. 177 §. 4.
21) Anschütz u. Völderndorff, Comment., Bd. II. S. 433 VI.
22) Entscheid. des R.-O.-H.-G. Bd. XIV. S. 311 fg. — Keyssner, -
das Allg. deutsche Handelsgesetzbuch, zu Art. 206, 2.