Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Commanditgesellschaften

§.  98.  Eintragung  u.  öffentl.  Bekanntmachung  d.  Actien-C.-G.  683
Äusser  diesen  Bescheinigungen  muss  der  Anmeldung  der
Nachweis  beigefügt  sein,  dass  der  Aufsichtsrath  nach
Inhalt  des  Vertrags  (Art.  175  Ziff.  6)  in  einer  Generalversammlung -
  der  Commanditisten  gewählt  ist.
Dieser  Nachweis  muss  einmal  die  Wahl  des  Aufsichtsraths ¬
  in  einer  Generalversammlung  der  Commanditisten -
  zum  Gegenstande  haben,  aus  welchem  Grunde  es
nicht  genügt,  wenn  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörde  durch
eine  an  sich  den  Statuten  entsprechende  Cooptation  bestellt
worden  sein  sollten  19
Indem  aber  jene  Wahl  vor  der  Eintragung ¬
  im  Handelsregister,  also  bevor  die  Actiencommanditgesellschaft -
  als  solche  in's  Leben  getreten,  geschehen  sein
muss,  ist  die  in  Frage  stehende  Generalversammlung  eine
solche  der  künftigen  Commanditisten,  welche  jedoch  in  der
nämlichen  Weise  einzuberufen  ist  und  den  Wahlact  zu  vollziehen ¬
  hat,  wie  wenn  die  Gesellschaft  zu  Recht  bestände.
Der  Nachweis  muss  ferner  dahin  gehen,  dass  der  Aufsichtsrath -
  nach  Inhalt  des  Vertrags  (Art.  175  Ziff.  6),
d.  h.  in  der  durch  diesen  bestimmten  Zahl  und  Qualification
der  Mitglieder,  gewählt  ist  2°.  Wenn  aber  die  zur  Errichtung
einer  Actiencommanditgesellschaft  erforderte  öffentliche  Urkunde ¬
  die  Bestimmung  enthalten  muss,  es  sei  ein  Aufsichtsrath ¬
  von  mindestens  drei  Mitgliedern  aus  der  Zahl  der
Commanditisten  zu  bestellen  (Art.  175  Ziff.  6),  so  sind
hier,  was  den  anfänglichen  Aufsichtsrath  anbetrifft,  künftige
Commanditisten,  also  Actienzeichner  gemeint,  welche  zur
Zeit  ihrer  Wahl  in  die  Aufsichtsbehörde  die  statutenmässig
für  die  Aufsichtsräthe  verlangte  Zahl  von  Actienrechten  nicht
haben  können  (V.  §.  112  zu  not.  4).
Endlich  muss  sich  der  zu  liefernde  Nachweis  auch  auf
die  Annahme  der  Wahl,  und  nicht  auf  die  blosse  Vornahme
des  Wahlacts  beziehen,  da  es  sich  darum  handelt,  dass  der
durch  den  Gesellschaftsvertrag  vorzusehende  Aufsichtsrath
wirklich  bestellt  sei  21.  Aus  diesem  Grunde  ist  bei  einer
Ablehnung  der  Wahl  zur  Vornahme  einer  Neuwahl  eine
weitere  Generalversammlung  einzuberufen  22
Die  stattgehabte  Bestellung  des  Aufsichtsraths  muss
19)  Entscheid.  des  R.-O.-H.-G.  Bd.  XIV.  S.  308  fg.
20)  v.  Hahn,  Comment.  (3.  Aufl.),  zu  Art.  177  §.  4.
21)  Anschütz  u.  Völderndorff,  Comment.,  Bd.  II.  S.  433  VI.
22)  Entscheid.  des  R.-O.-H.-G.  Bd.  XIV.  S.  311  fg.  —  Keyssner, -
  das  Allg.  deutsche  Handelsgesetzbuch,  zu  Art.  206,  2.
            
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